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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 11:15

Ausgehend von § 121 BGB wurde dem Begriff "unverzüglich" bislang, im Allgemeinen und rechtsgebietsübergreifend die Bedeutung "ohne schuldhaftes Zögern" beigemessen. Ohne "schuldhaftes Zögern" handelt jemand dann, wenn er nicht sofort, aber innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist handelt.
Die 4. Kammer des Sozialgerichts Regensburg hält an dieser Definition offensichtlich nicht fest und will wohl nur ein sofortiges Handeln als "unverzüglich" behandeln:
Der Autor beantragte für einen Mandanten im Bereich des SGB II (Hartz IV) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) und beantragte für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung. Zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwendet und dem Gericht zusammen mit der Antragsschrift am 08.10.2015 übersendet.

Weiter: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2015/11/pkh-verfahren-unverzuglich-bedeutet.html#more 

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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