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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dynamit für die Sozialgesetzgebung, VA jederzeit angreifbar!

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Dynamit für die Sozialgesetzgebung, VA jederzeit angreifbar! Empty Dynamit für die Sozialgesetzgebung, VA jederzeit angreifbar!

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 19:19


Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).

Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei.
Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle.

Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man im Widerspruch zwingend die Aussetzung der Vollziehung des VA beim JC beantragen. Wird dieser nicht gewährt, muss beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den VA beantragt werden. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben.

Und nun kommt der Hammer!!!

Der§ 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen (konkret wird das SG wohl prüfen, ob im umgekehrten Fall ein Antrag auf sofortige Vollziehung gerechtfertigt wäre. Dieser kommt i.d.R. nur dann in Frage, wenn sonst nicht wieder gut zu machende Nachteile für die den VA erlassene Behörde eintreten würden).

Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen eine EGV als VA nicht die aufschiebende Wirkung und ggf. auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, wie allerorten immer wieder entweder aus Unwissenheit, Dummheit oder mit übler Absicht propagiert wird.

Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bieten die Beantragung von aufschiebender Wirkung und/oder Aussetzung der Vollziehung des VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!
http://www.chefduzen.de/index.php?PHPSESSID=e5eab9a529eb368f4e98a915aa937e13&topic=23151.msg222937#msg222937
Willi Schartema
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