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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Alleinerziehende 3 Kinder Unzumutbarkeit zur Arbeitspflicht

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Alleinerziehende 3 Kinder Unzumutbarkeit zur Arbeitspflicht Empty Alleinerziehende 3 Kinder Unzumutbarkeit zur Arbeitspflicht

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 16:01


Die Arbeitspflicht und EV ist für Alleinerziehende eingeschränkt.
: VGH BW FamRZ 1999 409 f.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf Seite 135- 143

Die Arbeitspflicht und EV ist für Alleinerziehende eingeschränkt.
: VGH BW FamRZ 1999 409 f.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/hara ... Folien.pdf
Seite 135- 143
Bei drei oder mehr Kindern im Schulalter ist die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme indiziert
(vergl. VGH BW FamRZ. 1999, 409, 410),
vergl. Berlit in LPK-SGB II (2. Auflage) § 10 Rz 23

Die Arbeitspflicht und EV ist für Alleinerziehende eingeschränkt.

SGB II § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten,

dass
1.durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
4.die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
1.zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
2.zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Alleinerziehende
Die Arbeitspflicht ist für Alleinerziehende eingeschränkt.
Ab wann und in welchem Umfang Arbeit zumutbar ist.


Zumutbarkeit und Kindeserziehung
Hilfebedürftigen ist jede Arbeit ist zumubar, es sei denn, das
"3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährdet wäre."
( § 10 Abs 1 Nr. 3 SGB II)
Das hängt vom Alter des Kindes und der Art seines Betreuungsbedarfs ab.
Allgemein aber gilt, das Arbeitsn wie Schichtarbeit, Wochenendarbeit, Bewerbungstraining in den Sommerferien, wenn Kindergärten geschlossen sind, oder Bewerbungen für das ganze Bundesgebiet, inbesondere für Alleinerziehende nicht zumutbar sind. Es wird aber immer wieder versucht.

Bezugspersonen mit Kindern unter drei Jahren
ist Halbtagstätigkeit bzw. stundenweise Tätigekiet zumutbar, wenn das Kind anderweitig betreut wird.
"Die Erzeihung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege... oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, das erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird."
( § 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II )

Wenn Ihr Kind also einen Kindergarten besucht, ist es Ihnen zuzumuten, in der Zeit, in der es betreut wird, arbeiten zu gehen.
Es ist unzumutbar in den Zeiten nach Kindergartenschluß, wenn Sie das nicht möchten. Wenn Ihr Kind betreut wird und Sie sich dennoch weigern, zumutbare Arbeit anzunehmen, müssen Sie mit Kürzungen rechnen.
( VGH BW 11.10.1999, FEVS 2000, 426 )

Die Behörde soll darauf hinwirken, dass Ihnen ein Platz zur Tagesbetreuung angeboten wird. Ok.

Was aber passiert, wenn Sie mit der Art der angebotenen Betreuung (z.B. Tagesmutter) oder dem Kindergarten (z.B katholisch) nicht einbverstanden oder der Meinung sind, das Sie Ihr Kind bis zum Schulalter selber großziehen wollen?

Im Grundgesetz heißt es:
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das nartürliche Rechtder Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." ( Art 6 Abs. 2 GG )
Dieses Gestz ist im Vorschulalter nicht durch eine gesetzliche Kindergartenpflicht bzw. Betreuungspflicht durch Tagesmütter eingeschränkt.

Der Fallmanager (FM) darf nicht versuchen, Ihnen gegen Ihren Willen einen Ganztagskindergartenplatz aufzuzwingen.

Nur Sie haben ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind, nicht der FM.

Daraus folgt das die AA Ihnen nicht den Regelsatz kürzen darf, wenn Sie Ihren Erziehungspflichten in der von Ihnen gewählten Art nachkommen.

Im SGB II wird denn auch wohlweislich keine Kürzung vorgesehen, wenn Sie ein Angebot an Kinderbetreuung nicht annehmen.

Die Behörde versucht jedoch, Ihnen indirekt eine Betreuungspflicht aufzuzwingen.

" Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die Sicherstellung der Betreuung des/der Kindes/Kinder zu bemühen und dies auf Verlangen nachzuweisen." ( BA 10.10 )

Die Behörde fordert Sie auf, Dritte zu fragen, also Großmutter, Eltern, Freunde, Bekannte, usw. ob sie die Betreuung sicherstellen.

Ihr Sachbearbeiter könnte auch verlangen, das Sie die Suche nach einem Kindergartenplatz nachweisen.

Die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder fällt unter die Leistungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben
( § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGBII ). und zum Grundsatz des Förderns zählt:

" Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zur Eingleiderung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Einstiegsgeld. -- Einkommensanrechnung) Die gesamten Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik stehen hierfür zur Verfügung. Neben den bisher im SGB III vorhandenen Leistungen können weitere dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen erbracht werden. Arbeitssuchende und Fallmanager/in schließen eine Eingliederungsvereinbarung über die Leistungen ab, die beide Seiten zu erbringen haben." Einstiegsgeld. -- Einkommensanrechnung)

Die gesamten Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik stehen hierfür zur Verfügung.

Neben den bisher im SGB III vorhandenen Leistungen können weitere dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen erbracht werden. Arbeitssuchende und Fallmanager/in schließen eine Eingliederungsvereinbarung über die Leistungen ab, die beide Seiten zu erbringen haben." ." ( § 2 Abs 2 Nr. 1 SGB X ).
Wenn ein Sachbearbeiter es zu Ihrer Pflicht machen würde, eine Kinderbetreuung zu organisieren, damit Sie arbeiten gehen können, und eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung vorlegt, wäre dies rechtswiedrig und damit nichtig.
( § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGBX )


EINE EGV BRAUCHT NIEMAND UNTERSCHREIBEN DA ES VERTRAGSFREIHEIT GIBT.

Wichtig warum keine EGV unterschreiben.

http://www.flegel-g.de/eingliederungsvereinbarung.html

Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter
ist eine habltagstätigkeit zumutbar ( VGH HE 31.081992, FEVS 1994, 25 ff; OVG HH FEVS 1991, 205; VGH BW 18.05 1998, IDAS 2/99 1.2.2)
Alleinerziehenden mit einem )-jährigen Kind ist in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar (BVerwG 17.05.1995, FEVS1996, 12).

Der VGH zieht die Grenze bei einem Alter des Kindes von 12 Jahren ( Az.:6S 1215/92, FR 04.06.93)

Ab dann soll Vollzeitarbeit zumutbar sein.

Zumutbarkeit hin oder her. Eine feste Altergrenze, ab der Vollzeitarbeit zumutbar ist, gibt es nicht.

Die Erziehung Ihres Kindes kann auch "gefährdet" sein, wenn es älter als 12 oder 15 Jahre ist. Das ist ggf. durch ein Attest oder eine Stellungnahme eines Lehrers / Sozialarbeiters nachzuweisen.

Erziehungsschwierigkeiten, Versetzungsprobleme usw. stehen der Vollzeitarbeit entgegen. Wenn Vollzeitarbeit zumutbar sein soll, dann muss es im Übrigen auch Ganztagschulen geben.

Bei drei oder mehr Kindern in schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht zumutbar.
(VGH BW FamRZ. 1999, 409 f.)
Willi Schartema
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