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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Handlungsweisung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22SGB II und § 35 SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Feb 2015 - 10:46

http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Elbe-Elster-LK---01.06.2013.pdf



Die Kosten für Heizöl, Holz und sonstige feste Brennstoffe sind durch die ARGE zu zahlen, wenn sie tatsächlich anfallen. D.h. einmalige Heizkostenbeihilfen sind zu zahlen und nicht in monatliche Beträge aufzuteilen (BSG 16.05.2007 AZ. B 7b AS 40/06 R).
 
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=68418&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Jobcenter Burgenlandkreis informiert:
Heizkostenbeihilfe muss nicht gesondert beantragt werden.
 
 
http://archiv.ortz.eu/ortzkunde/ok2013/2013-02-01-ortzkundespezial-a5-2013-01.pdf



Anspruch auf einmalige Leistungen nach § 22 SGB II ohne Anspruch auf  laufende Leistungen nach dem SGB II

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung Familie und Frauen
 
http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/grundsicherung/2-120522_ams_einmalige_leistungen_f__r_kdu.pdf



Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II    Stand 04.06.2014
 
http://www.lkspn.de/media/file/jobcenter/verwaltungsvorschriftkdu20140617v.pdf


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