Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund

Nach unten

Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund  Empty Wirkungen des SGB II auf Personen mit Migrationshintergrund

Beitrag von Willi Schartema Mi 2 Apr 2014 - 14:02

HEGA_11-05-20 Dolmetscher+Übersetzungspflicht kostenfrei

Zur Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten bei Unionsbürgern sowie Regelungen für den Einsatz und die Verwendung von Dienstausweisen
Die Amtschsprache sei schwäbisch, bayrisch oder sowas, jedenfalls nich sowatt watt wir Kohlenpottkanaken so am sprechen sind. Oder sonstwas. Mit dem Verweis auf § 19 (1) SGB X (entspricht  § 184 GVG (Geschlechtsverkehrsgesetz?) und dem § 23 BVwVfG für das Verwaltungsverfahren) verlangen Sie Übersetzungen als "Beweismittel und Beweisurkunden" durch die Betroffenen zu Lasten der Betroffenen (!). Die Forderung verstößt gegen EU-Recht und - mensch staune, sogar der BA-HEGA!.  (Dank an J.R. für den Hinweis!)  


********************   HEGA 05/11 - 08 - Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten sowie Regelungen für den Einsatz und die Verwendung von Dienstausweisen
Geschäftszeichen: POE 6 – 1236 / 1233 / 7034.14 / II-5020 / II-8402
Gültig ab: 20.05.2011
Gültig bis: 31.12.2016
Weisungscharakter: ja
Hinweis: Bezug: HEGA 04/2007 - 44, HEGA 05/2007 - 29 Aufhebung von Weisungen: HEGA 10/08 -14 - Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten; RdErl 64/92 Hinweis: Unter Punkt 3.1.3 im zweiten Absatz wurde die Finanzposition für den SGBII-Bereich geändert. alt: 7-685 11-01-7211 neu: 7-685 11-01-2241
Zusammenfassung
Diese Weisung regelt das Verfahren zur Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten. Anlass für diese Weisung ist zum einen die Aufhebung der bisherigen Rechtsgrundlage (EWG VO Nr. 1408/71) bezüglich der EU-Länder und zum anderen die durch die Einführung von ERP geänderten Finanzpositionen zur Buchung der Dolmetscher- und Übersetzungsdienste. Zudem erfolgen Regelungen für den Einsatz und die Verwendung von Dienstausweisen.
1. Ausgangssituation
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
3. Eigene Entscheidung und Absicht
4. Einzelaufträge
5. Koordinierung
6. Haushalt / Buchung Dolmetscher- und Übersetzungsdienste
1. Ausgangssituation 1.1 Ausgangssituation Dolmetscher- und Übersetzungsdienste
Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union können Arbeitnehmer/innen in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Damit nehmen auch Kunden/Kundinnen ohne ausreichende Deutsch-Kenntnisse die Dienste der BA in Anspruch. Für diesen Personenkreis soll jedoch der Zugang zu den Beratungs- und Sozialleistungen der BA nicht durch Sprachbarrieren erschwert werden. Daher können Dolmetscher- und Übersetzungsdienste im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch weiterhin, obwohl die bisherige Rechtsgrundlage (EWG VO Nr. 1408/71) für EU-Staaten aufgehoben wurde und seit dem 1. Mai 2010 ein neues Gesetzespaket in Kraft getreten ist. Dieses besteht aus der VO (EG) 883/2004 (geändert durch die VO (EG) 988/2009) und der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009. An den Grundprinzipien der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme hat sich nichts geändert.
1.2 Ausgangssituation Dienstausweise
Aktuell werden in der BA Dienstausweise in Papierform ausgestellt. Die Kapazität hierfür ist begrenzt und kann nicht erweitert werden.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene entfällt.
3. Eigene Entscheidung und Absicht 3.1 Eigene Entscheidung und Absicht Dolmetscher- und Übersetzungsdienste
3.1.1 Verfahren
Die Amtssprache ist deutsch (§ 19 Abs. 1 SGB X, § 87 Abs. 1 AO). Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt (§ 30 Abs. 2 SGB I, § 2 AO).
Kunden/Kundinnen mit unzureichenden Deutsch-Kenntnissen sollen zur Vermeidung von Verständnisschwierigkeiten in erster Linie eine Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen mitbringen.
Ist dies nicht möglich, sind für Übersetzungen und Dolmetscherdienste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechenden Sprachkenntnissen zu betrauen.
Sofern dies ebenfalls ausscheidet, sollen soziale Verbände bzw. ehrenamtliche Einrichtungen u. ä. – soweit die Übersetzungs- und Dolmetscherdienste im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen – hierfür gewonnen werden.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit darf die Bundesagentur für Arbeit bzw. das jeweilige Jobcenter diese Kunden/ Kundinnen nicht benachteiligen. Selbst wenn die eben genannten Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, besteht dennoch eine Pflicht Übersetzungen vorzunehmen und Dolmetscherdienste anzubieten; dies gilt insbesondere für die Übersetzung der Anträge

 
von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt sind. 3.1.2 Erstattung von Dolmetscherkosten
Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA bzw. dem jeweiligen Jobcenter zu veranlassen und zu erstatten.
Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken von
Staatsangehörigen aus Staaten der EU (gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene)
Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden (gemäß VO (EU) Nr. 1231/2010 zur Ausdehnung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen)
Staatsangehörigen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); die VO Nr. 1408/71 findet im Verhältnis zu den Staaten des EWR – Island, Liechtenstein und Norwegen – noch Anwendung und Staatsangehörigen aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen (s.u.) bestehen,
sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden in allen Fällen (also auch bei weiteren Kontakten) von Amts wegen übernommen.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung bestehen zwischenstaatliche Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (die im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Serbien (einschließlich Kosovo) weiterhin Anwendung finden) und der Schweiz.
Für den Kindergeldbereich bestehen zwischenstaatliche Abkommen mit Algerien, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (die ebenfalls im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten weiterhin Anwendung finden), Marokko, der Schweiz, Tunesien und der Türkei.
Andere Fälle
Ausländische Personen und Institutionen, denen keine generelle Kostenbefreiung eingeräumt wird, sollten bereits im Zusammenhang mit dem ersten Kontakt aufgefordert werden, im Schriftverkehr und in mündlichen Verhandlungen künftig die deutsche Sprache zu verwenden und ggf. selbst Übersetzungen anfertigen zu lassen oder einen Dolmetscher/ eine Dolmetscherin mitzubringen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass andernfalls das Schriftstück unter Setzung einer angemessenen Frist zur Übersetzung zurückgereicht werden muss. Wird die Frist nicht eingehalten, kann von der entsprechenden Dienststelle der BA bzw. dem Jobcenter eine Übersetzung veranlasst werden. Die Aufwendungen hierfür sind in der Regel in angemessenem Umfang dem Kunden in Rechnung zu stellen. Angemessen sind die Kosten, welche aus dem Rahmenvertrag mit den Übersetzungsdienstleister entstehen. Die Übernahme der Kosten von Amts wegen kann jedoch erfolgen, wenn die Umstände des Falls dies rechtfertigen.
3.1.3 Sonderregelungen
Die Erstattung der Kosten durch den Kunden/die Kundin entsprechend Punkt 3.1.2 letzter Absatz entfällt bei allen Ausländern, die über Rückkehrbedingungen im Rahmen des Rückkehrhilfegesetzes beraten werden (§ 7 RückHG).
Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie für Ausbildungssuchende nach § 45 SGB III (für den Rechtskreis SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II) übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Darüber entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft.
Die Kosten sind als Bewerbungskosten bei der Finanzposition 2-685 11-00-2245 (SGB III) bzw. 7-685 11-01-2241 (SGB II) zu buchen.
Auch Aussiedler aus osteuropäischen Staaten und deutsche Rückwanderer aus dem Ausland beherrschen die deutsche Sprache häufig nur unvollkommen. Sofern sie die Hilfe der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters in mündlicher oder schriftlicher Form in Anspruch nehmen, wird auf eine Erstattung der Dolmetscher- und Übersetzungskosten verzichtet.
3.1.4 Übersetzungssoftware
Vom Einsatz von Übersetzungssoftware ist im Hinblick auf den hohen Anpassungsbedarf der damit übersetzten Schriftstücke abzusehen.
3.1.5 Wettbewerbliche Vergabe
Die Vergabe von Dienstleistungen an Übersetzer oder Dolmetschern ist nach den einschlägigen Wettbewerbsregelungen (u.a. VOL/A) durch den Internen Service durchzuführen. Die Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs liegt in der Fachabteilung bzw. im operativen Bereich. Es wurde für Übersetzer zentral eine Rahmenvereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage der Bedarfsträger selbst Aufträge bis zu einer Höhe von 1.000,- €/ je Einzelfall erteilen kann. Genauere Informationen über den aktuellen Dienstleister erhalten Sie im Intranet.
Eine Inanspruchnahme dieses Rahmenvertrags durch die Jobcenter kommt nur in Betracht, wenn das jeweilige Jobcenter die Serviceleistung II.5 I nterner Dienstbetrieb (Basispaket 1/3 bzw. das Aufbaupaket 2) eingekauft hat. Für Dolmetscher wird der Abschluss eines Rahmenvertrags nicht als sinnvoll erachtet.
Insbesondere bei der Übersetzung von speziellen Fachtexten (z.B. wissenschaftliche Texte) ist die fachliche Eignung des Auftragnehmers gemeinsam mit dem Bedarfsträger und/oder dem örtlichen Bezirksbüro des Bundesverbandes der

Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) besonders zu prüfen.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X, das BDSG sowie das Verpflichtungsgesetz sind hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten durch Übersetzer und Dolmetscher zu beachten.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen sollen Personen, die bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig werden, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet werden, sofern sie nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sind. § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz bestimmt die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung.
Nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sind ferner alle mit dem Umgang von personenbezogenen Daten beschäftigten Personen zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Auf diese Verpflichtung sind Dolmetscher und Übersetzer ausdrücklich hinzuweisen.
3.1.6 Vergütung
Das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) findet keine direkte Anwendung für die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter, stellt jedoch insbesondere hinsichtlich des Vergütungsanspruches einen Orientierungsrahmen dar.
Mit dem Dolmetscher bzw. Übersetzer ist immer eine privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag/Rahmenvereinbarung) zu treffen, welche den Vergütungsanspruch abschließend regelt.
Dabei sind die in den §§ 9-11 JVEG aufgeführten Beträge gemäß § 12 I Nr. 4 JVEG als Nettobeträge anzusehen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufgabenerledigung soll allerdings darauf hingewirkt werden, möglichst günstigere Konditionen zu erzielen.
Ob darüber hinaus Umsatzsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Dolmetschers/Übersetzers, insbesondere danach, ob ein steuerpflichtiger Umsatz im Sinne des §1 UstG vorliegt und ob eine Steuerbefreiung gemäß §19 UstG vorliegt. Dies ist Frage des jeweiligen Einzelfalls.
3.1.7 geänderte/ aufgehobene Weisungen
Die HEGA 04/07-44- Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen lfd. Nr. 6 wird hierdurch konkretisiert. Die Weisung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
Die HEGA 05/07-29- Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen lfd. Nr. 6 wird hierdurch konkretisiert. Die Weisung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
Die HEGA 10/08 -14 - Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten wird hiermit aufgehoben. Die bislang bestehende Berichtspflicht (Punkt 9 der HEGA 10/08 -14 - Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten) wird ab sofort aufgehoben, da die zugrunde liegende EU-Förderung ausgelaufen ist.
3.2 Eigene Entscheidung und Absicht Dienstausweise 3.2.1 Rechtskreis SGB III
Grundsätzlich ist ein Dienstausweis nur in Fällen von hoheitlichem Handeln notwendig.
Im Rechtskreis SGB III wird die Notwendigkeit der Ausstellung eines Dienstausweises i.S.d. obigen Vorschrift deshalb nicht mehr gesehen. Für alle in der Praxis vorkommenden Anwendungsfälle kann sich jeder Mitarbeiter/ jede Mitarbeiterin mit der digitalen Dienstkarte in Verbindung mit dem hierauf aufgebrachten Lichtbild als Mitarbeiter/in der BA legitimieren. Die Ausstellung eines gesonderten Dienstausweises wird dadurch obsolet.
3.2.2 Rechtskreis SGB II
Für die Mitarbeiter/innen der BA in den gemeinsamen Einrichtungen wird die Ausstattung mit Dienstausweisen in den Fällen von hoheitlichem Handeln für notwendig erachtet. Hierunter fallen i.d.R. nur die Mitarbeiter/innen im Außendienst. Ansonsten wird im Rahmen der Serviceleistung II.16 (dezentrale IT-Trustcenterdienste) die Ausstattung mit der digitalen Dienstkarte angeboten. Die Ausstellung von Dienstausweisen ist in der Serviceleistung II.5a Interner Dienstbetrieb – Basispaket 1/3 bzw. Aufbaupaket 2 enthalten. Eine Ausstellung von Dienstausweisen für kommunales Personal durch die BA ist nicht möglich.
3.2.3 Rechtskreisübergreifende Regelung
Das Dienstausweisverfahren gemäß RdErl 64/92 wird für den Rechtskreis SGB III sowie für den Rechtskreis SGB II (Ausnahme Mitarbeiter/innen im Außendienst) zum 30.Juni 2011 eingestellt. Bereits ausgestellte Dienstausweise können den Mitarbeitern/ den Mitarbeiterinnen bis zum Ablauf der Gültigkeit belassen werden.
3.2.4 Verfahren
Der IS Personal beantragt beim BA-Service-Haus, Servicebereich 21 die Dienstausweise mit dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck.
In die Spalte „Funktion/ Amtsbezeichnung ist die Dienstpostenbezeichnung einzutragen.
Ausgehend vom Ausstellungsdatum ist die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises einheitlich auf fünf Jahre zu befristen, sofern im Einzelfall nicht ein kürzerer Zeitraum zweckmäßig erscheint. Die Festsetzung des Termins erfolgt durch das beantragende Jobcenter.
Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild im Format 35x45 mm (gemäß der Durchführungsverordnung zum Passgesetz; BGBl II 223/2006) beizufügen. Zusätzlich ist auf der Rückseite des Lichtbildes Vor- und Zuname, sowie Personal- und Trägernummer des Jobcenters zu vermerken.
Die Kosten für das Lichtbild sind bei der Finanzposition 7-511 01-02-001 zu buchen.
Nach Eingang im Jobcenter ist der Dienstausweis mit dem Dienstsiegelabdruck und der Unterschrift des Zeichnungsbefugten (Geschäftsführer/in bzw. Person an welche die Befugnis delegiert wurde) zu versehen.

 
Die Erfassung des Dienstausweises erfolgt in ERP im Infotyp 105 Subtyp 9DIA. Aufgrund der Anweisung wird automatisch eine Widervorlage drei Monate vor Ablauf des Ausweises erzeugt. Diese Termine werden vom zuständigen IS mittels eines Terminreports aus ERP abgerufen und dem jeweiligen Jobcenter mitgeteilt. Der Dienstausweis kann dann – sofern nötig – vom IS einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird vom IS auf der Rückseite des Dienstausweises eingetragen und vom Jobcenter durch Unterschrift und Dienstsiegelabdruck bestätigt. Das neue Gültigkeitsdatum ist vom IS Personal mit einer Kassenanordnung ERP, Schlüssel 105 Kommunikation, anzuweisen.
Die Dienstausweise werden maschinenschriftlich unter Verwendung von Urkundenfarbbändern beschriftet. Die Unterschriften durch die Zeichnungsbefugten und durch den Inhaber/die Inhaberin des Dienstausweises sind urkundenecht mit Kugelschreibern nach DIN 16554 vorzunehmen. Streichungen auf dem Dienstausweis sind nicht zugelassen.
Bei Aushändigung des Dienstausweises ist der Inhaber/ die Inhaberin über seine/ihre Anzeigepflicht im Falle des Ausweisverlustes und über die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Jobcenter zu belehren. Bei Zeiträumen ohne Arbeitsleistung, die voraussichtlich den Zeitraum von drei Monaten überschreiten (z.B. Erziehungsurlaub, Sonderurlaub, Grundwehrdienst u.ä.) ist der Dienstausweis vom Mitarbeiter/ von der Mitarbeiterin zurückzufordern.
Nicht mehr benötigte Dienstausweise sind vom IS gesichert zu vernichten. Die Daten sind im ERP, IT 105 – Kommunikation, abzugrenzen.
3.2.5 geänderte/ aufgehobene Weisungen Der RdErl 64/92 wird aufgehoben.
4. Einzelaufträge 4.1 Einzelaufträge Dolmetscher- und Übersetzungsdienste
1.[size=9.33333]   [/size]Agenturen für Arbeit
Die Agenturen für Arbeit sorgen für die entsprechende Umsetzung dieser Weisung.
2.[size=9.33333]   [/size]IS Personal
Die IS Personal informieren die betroffenen Mitarbeiter/innen mit der Einschränkung, dass eine Inanspruchnahme des Rahmenvertrags für die Jobcenter nur nach erfolgtem Einkauf der Serviceleistung II.5 I nterner Dienstbetrieb (Basispaket 1/3bzw. Aufbaupaket 2) möglich ist.
4.2 Einzelaufträge Dienstausweise
Interne Services Personal bzw. Organisationseinheiten mit Aufgaben des IS Personal:
Ab dem 1.Juli 11 sind Dienstausweise nach dem bisherigen Verfahren nicht mehr zu beantragen bzw. auszustellen. Eine Ausnahme davon gilt im Rechtskreis SGB II für die Fälle des hoheitlichen Handelns, also für die Mitarbeiter/innen im Außendienst.'

5. Koordinierung
- entfällt -

6. Haushalt / Buchung Dolmetscher- und Übersetzungsdienste
Die Kosten für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen sind – mit Ausnahme von Ziffer 3.1.3 Absatz 2 – bei der Finanzposition 5-511 01-00-0004 zu buchen. Die Leistungsbescheinigung ist von der fachlich zuständigen Stelle abzugeben.
Anlage

Vordruck zur Ausstellung eines Dienstausweises (Muster) (PDF, 23 KB)
Bundesagentur für Arbeit Stand 20.10.2008

Dokument


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1442/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten