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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft

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Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft  Empty Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft

Beitrag von Willi Schartema Mi 12 Jun 2013 - 10:34

Mit einem eigens entwickelten Zusatzfragebogen zu den
Lebensverhältnissen von ALG II-Leistungsberechtigten erforscht das Jobcenter
Märkischer Kreis das Intimleben seiner Kunden.

Diese interne Handlungsanweisung wurde nach Informationen eines ehemaligen
Jobcentermitarbeiters von der Widerspruchstelle des Jobcenters MK zur
Abgrenzung von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft entwickelt.

Ein Missverständnis und ein falsches Kreuz kosten echtes Geld.
http://www.beispielklagen.de/IFG001/Zusatzfragebogen_BG_T.pdf

Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:

Da die zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im
Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II erforderliche Gesamtwürdigung immer
nur auf der Grundlage von Hilfstatsachen oder Indizien erfolgen kann, kann eine
solche Feststellung niemals mit absoluter Sicherheit erfolgen.


Allerdings kann die Feststellung einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II nicht auf
bloße Vermutungen gestützt werden.

Um einen Manipulationsverdacht entscheidungserheblich verwertbar zu machen,
bedarf es der Dokumentation, auf welche Tatsachen der Verdacht gestützt wird.
Außerdem ist es für das weitere Verfahren hilfreich, wenn zeitnah, möglichst
wenn der Verdacht entsteht, dem Betroffenen der Verdacht vorgehalten und seine
Reaktion hierauf dokumentiert wird. Damit kann die zeitlich unmittelbarste,
spontane Reaktion des Betroffenen festgehalten werden.


Entsprechende gilt im Übrigen auch für andere
Erkenntnisse, die eine Behörde in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit
erlangt.


Nur wenn sie aktenkundig und zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht werden, kann eine Entscheidung hierauf gestützt werden.


Für die Annahme einer Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 23.
August 2012 – B 4 AS 34/12 R ;


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12675

vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009
– L 7 AS 414/09 B ER


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122902

; Sächs. LSG, Urteil vom 3. März 2011 – L 3 AS 28/09 –
[n. v.]; Sächs.
LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 ;


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157411

Hänlein, in: Gagel, SGB II und III [Stand: April
2012], § 7 SGB II Rdnr. 46 ff, und Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2.
Aufl. 2008], § 7 Rdnr. 44 ff., jeweils m. w. N.) drei Voraussetzungen gegeben
sein:


1. es muss sich um Partner handeln, die 2. in
einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach
verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese drei Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen.


Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass
eine Beziehung im Leistungsantrag durch "Ankreuzen" als Einstehens-
und Verantwortungsgemeinschaft bezeichnet und die Richtigkeit dieser Angabe
durch Unterschrift bestätigt wird, grundsätzlich ebenfalls ein wichtiges Indiz
für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl.
v. 30.03.2006 - S2 B 58/06, S2 B 59/06 -; Beschl. v. 09.09.2005 - S 2 B 211/05
-).


Der Beitrag wurde erstellt von ´Detlef Brock-
Sozialberater.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/jobcenter-markischer-kreis.html

Willi S
Willi Schartema
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