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Korrektur von meinem letzten Newsletter (21/2017 einen falschen Link gesetzt
In dem Newsletter (21/2017) habe ich bei den sozialrechtlichen Kurzmitteilungen Mai 2017 von Bernd Eckardt zum Thema Ortsabwesenheit und Passbeschaffungskosten von Ausländern einen falschen Link gesetzt, der Richtige ist hier: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/2017_Nr._4_Kurzmitteilungen.pdf
Ferner habe ich zum neuen UVG nicht ganz richtige Infos gegeben:
Bei den Regelungen UVG oberhalb von 12 Jahren handelt es sich um drei »oder« Tatbestände, die jeweils getrennt voneinander den Anspruch auf UV auslösen können.
Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf UVG nur,
1. wenn das Kind keine SGB II –Leistungen bezieht (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG –N) oder
2. durch UVG die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG – N)[durch den Rausfall des Kindes aus der BG nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II] oder
3. die Alleinerziehenden müssen zudem ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € ohne Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II (Grundfrei- bzw. Mindestabzugsbetrag 100 € bei Arbeit, bei BAföG und Erwerbstätigenfreibetrag) haben. Bei der Ermittlung der 600 € hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG-N).
Siehe: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/DIJuF-Synopse_UVG-Gesetzesaenderung_2017.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2203/
Willi S
Ferner habe ich zum neuen UVG nicht ganz richtige Infos gegeben:
Bei den Regelungen UVG oberhalb von 12 Jahren handelt es sich um drei »oder« Tatbestände, die jeweils getrennt voneinander den Anspruch auf UV auslösen können.
Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf UVG nur,
1. wenn das Kind keine SGB II –Leistungen bezieht (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG –N) oder
2. durch UVG die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG – N)[durch den Rausfall des Kindes aus der BG nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II] oder
3. die Alleinerziehenden müssen zudem ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € ohne Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II (Grundfrei- bzw. Mindestabzugsbetrag 100 € bei Arbeit, bei BAföG und Erwerbstätigenfreibetrag) haben. Bei der Ermittlung der 600 € hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG-N).
Siehe: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/DIJuF-Synopse_UVG-Gesetzesaenderung_2017.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2203/
Willi S
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