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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Unionsbürgerausschlussgesetz ist seit 28.12.2016 anzuwendendes Recht

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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 7:49

Das "Unionsbürgerausschlussgesetz" bzw. formal: "Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII" ist mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 28.12.2016 anzuwendendes Recht.
Damit stellt sich Nahles als verantwortliche Fachministerin gegen Verfassungsrecht und hebelt BSG Rechtsprechung aus. Im Gesetz wird bestimmt,  dass EU-Bürger eine „Überbrückungsleistung“ längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten „andere Leistungen“ gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG. Bundesgesetzblatt: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/BGBl_SGB_II_XI_AendG_Unionsbuerger.pdf

Die Neue Richtervereinigung erklärt zum Unionsbürgerausschlussgesetz:
Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung“.
Und weiter: „Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zur Zeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.
Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln existenzsichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt dieses tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar.“
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2126/
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