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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gutachter, Schweigepflicht, Gesundheitsfragebogen Grundsätzlich kann der Leistungsträger einen Leistungsbezieher zu einer med. Begutachtung einladen lassen. Dieser Einladung muss gefolgt werden!

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 14:21

Es gibt einzelne Ausnahmen. Wenn die Begutachtung den Gesundheitszustand verschlechtern würden, bei einer akuten Erkrankung (Durchfall, hohes Fieber, usw.) und wenn bereits eine Leistungsbegutachtung durch einen anderen Träger erfolgt ist. Kommt man der Einladung nicht nach, können die Leistungen eingestellt werden bis zu Nachholung.

Es gibt hier einen wichtigen Punkt, den ihr euch unbedingt merken solltet:
die Mitarbeiter der JC oder AfA sind nicht berechtigt ohne Einwilligung med. Unterlagen anzufordern oder einzusehen.
Achtet auf die Einhaltung des Datenschutzes - es macht Niemand sonst.

Gutachter

Die Wahl der Gutachter ist Glückssache. Es kann von Voirteil sein, einen Internisten bei psychischen Problemen zu bekommen. Die Chancen stehen hier 50:50.

Ist man sehr unsicher, kann man vor dem Termin versuchen ein Telefongespräch mit dem Gutachter zu bekommen oder zumindest offene Fragen vorab abklären. Das kann sehr hilfreich sein bei Angststörungen.

Sehr ausschlaggebend kann ein sog. Diary sein. Gerade wenn man bereits sehr lange mit den Einschränkungen lebt, hat man sich daran "gewöhnt". Zumindest achtet man nicht mehr so darauf, weil es eben normal geworden ist. Genau diese Einschränkungen sind aber sehr wichtig anzugeben! Sprecht mit Freunden, Familie und/oder Arbeitskollegen. Schreibt eine Woche ganz genau auf was du getan hast. Wo brauchtest Du Hilfe? Was hast Du nicht geschafft?

Je detailierter und umfangreicher die Angaben sind, desto genauer wird das Gutachten sein.
Auch hier gilt - bei der Wahrheit bleiben. Alles was angegeben wird sollte im Ernstfall bewiesen werden können. Nutzlich ist es da passende Atteste, Gutachten usw. bereits vorliegen zu haben.

Meine Erfahrungen nach ist es sehr, sehr wichtig reale Angaben zu machen. Also keine Übertreibungen! Offen und ehrlich antworten wäre angebracht. Gutachter haben so etwas wie einen Lügendetektor - glaube ich. Wer nur krank spielt und auffliegt hat ein echtes Problem. Solche Leute werden von mir auch nicht beraten, da diese aus Eigennutz Banchteiligten schaden. Sorry, aber Egoismus möchte ich noch nie.


Gutachter, Schweigepflicht, Gesundheitsfragebogen
Schweigepflicht

Die leidigen Schweigepflichtsentbindungen - immer öfter stolper ich über diese Frage und vor allem - über die angedrohte Sanktion bei nicht Abgabe. Das geht nun mal gar nicht!

Schweigepflichtsentbindungen sind IMMER FREIWILLIG und gehören nicht zu den Mitwirkungspflichten.
Seit vorsichtig bei diesen Entbindungen. Meist ist ein Blanko dabei - diesen nie ohne Einträge unterschreiben.

Schweigepflichtsentbindungen können von Vorteil sein, aber auch Nachteile haben.
Vorteil:
der Gutachter kann sich vorbereiten und ggf. wird ein anderer Gutachter beauftragt, wenn die Fachrichtung falsch sein sollte.
die eigenen Angabe werden untermauert

Nachteil
der Gutachter erstellt ein Gutachten nach Aktenlage. Wenn der Zustand eindeutig ist - vollkommen in Ornung.
Entbindungen gelten ein Leben lang - darum

1. immer auf den Gutachter bzw. das Amt (Gesundheitsamt meist) begrenzen. Name, Anschrift mit angeben
2. wenn vorhanden auf ein Aktenzeichen begrenzen. "Ich entbinde Herr Dr. XXX für das AZ 14252ß5 von der Schweigepflicht"
3. zeitlich begrenzen. Das ist wie eine Verfallsdatum. "die Entbindung ist befristet bis ..."

Wer noch nie Begutachtet wurde sollte auf einen Termin bestehen und kein Gutachten nach Aktenlage akzeptieren. Gutachten nach Aktenlage fallen meist sehr schlecht aus. Die wenigsten Hausärzte wissen um die Wichtigkeit ihrer Unterlagen.

Anstatt die Schweigepflichtentbindungen zu unterschreiben, kann man auch selbst die Unterlagen bei den Ärzten abfordern und zum Termin mit nehmen oder hinschicken. Je nach dem ob eine Aufnahme in die Akte gewünscht ist oder nicht.


Gutachter, Schweigepflicht, Gesundheitsfragebogen
Gesundheitsfragebogen

ähnlich wie bei der Schweigepflichtsenbindung besteht hier keine Mitwirkungspflicht.

Diese Bögen dienen zur Vorbereitung des Gutachters. Auch hier geht es um die Selbstbestimmung. Wer nicht möchte, das diese Fragen in die Akte aufgenommen werden legt sie lediglich vor oder füllt sie gar nicht aus.

Grundsätzlich ist es ratsam den Gutachter seine Arbeit nicht schwer zu machen. Ein vernünftiges Gutachten kann nur erstellt werden mit umfangreichen Informationen.

Gutachter sind nicht so schlimm wie ihr Ruf. Auch sie sind an die Schweigepflicht gebunden. Lediglich eine Leistungsbeurteilung darf dem Leistungsträger zugehen. Leider vermehren sich auch hier die Beschwerden von Betroffen, dass das detailierte med. Gutachten an die SB gesendet wurde. DAS ist ein schwerer Verstoß gegen BDSG und Behandlungsvertrag und sollte unbedingt verfolgt werden. Ärztekammer und Datenschutzbeauftragter sollten hier eingeschaltet werden.


Mandanteninformationen zum Besuch beim Gutachter

Vorbemerkung

Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten werden in der Regel aufgrund medizinischer Gutachten getroffen, da die Richter selbst nicht über das medizini-sche Fachwissen verfügen.

Die folgenden Informationen sollen dazu dienen, häufig auftretende Fragen vor der Einbestellung durch den gerichtlichen Sachverständigen zur klinischen Unter-suchung zu beantworten.

Der von der Behörde oder dem Gericht beauftragte Gutachter ist laut Gesetz un-abhängig. Deshalb handelt es sich nicht um einen der Sie behandelnden Ärzte, sondern um einen fremden Arzt, der aufgrund der ihm vorliegenden Akten, der Untersuchung und dem persönlichen Gespräch mit Ihnen ein Urteil zu dem streitgegenständlichen Behandlungsfehlervorwurf abgeben soll. Regelmäßig sind sie beim Termin allein, da der Ehepartner oder andere Vertraute nicht anwesend sein dürfen. Im Übrigen wissen die Personen meistens auch nicht, wie sie sich sinnvollerweise verhalten sollen.

Krankheitsablauf

Entscheidend für die Begutachtung und das weitere Vorgehen, ob außergericht-lich oder gerichtlich, ist Ihre Glaubwürdigkeit. Es ist daher nachteilig, wenn vor dem Gutachter gemachte Angaben später wieder berichtigt oder ergänzt werden müssen. Sie sollen daher gut vorbereitet zum Gutachtertermin erscheinen.

Verfassen Sie vor dem Termin einen „Krankheits-Lebenslauf“, in dem ihre Krank-heitsgeschichte chronologisch aufgelistet ist.

Diesen Krankheits-Lebenslauf soll-ten Sie dem Gutachter sowie zuvor unserer Kanzlei übergeben.

Es sollten darin alle Zustände, Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen Ereignisse, ob ständig auftretende oder nur einmalig, beschrieben werden. Insbesondere sollten die auftretenden Beschwerden detailliert dargestellt werden, da das persönliche Empfinden der Erkrankung vom Gutachter ohne ihre Hinweise nicht erkannt wer-den kann. Diagnosen kann der Gutachter hingegen aus den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen.

Zudem sollten von Ihnen sämtliche Tätigkeiten aufge-führt sein, die sie früher noch selbst ausführen konnten, deren Ausführung Ihnen jetzt jedoch krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist.

Dies betrifft alle Lebensbereiche: Arbeitsleben, Haushalt, Garten, Freizeit- und Lebensgestaltung.

Freizeitgestaltung

Werden sie nach Ihren Hobbys gefragt, darf Ihrerseits keinesfalls der Hinweis fehlen, dass deren Durchführung jetzt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Ansonsten kann dies beim Gutachter einen falschen Eindruck erwe-cken. Sind sie zum Beispiel Mitglied in einem Verein, so sollten Sie nicht nur von den reizvollen Aktivitäten des Vereins erzählen und in schönen Erinnerungen schwelgen, sondern explizit erwähnen, dass Sie seit der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung nicht mehr in der Lage sind, daran teilzunehmen.

Auch banale Tätigkeiten wie Fernsehen, Musikhören, Bücher- oder Zeitschriften-lesen sind erwähnenswert, da diese Rückschlüsse auf Ihre Leistungsfähigkeit er-lauben (z.B. Konzentrationsstörungen o.ä.).

Auf die Frage, ob Sie täglich spazieren gehen, darf die Antwort nicht lauten; „Ja, 2 Stunden täglich“, wenn Sie sich bereits nach 10 min für längere Zeit (etwa auf einer Bank) ausruhen müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob Sie Auto fahren können bzw. dürfen.

Gehen Sie öfter in Thermalbäder, nehmen Sie an Gymnastikübungen oder ähnli-chem Teil, so sollten Sie das erwähnen, insbesondere dann wenn Sie dies zur Schmerzlinderung tun. Ohne diesen Hinweis könnte der Eindruck entstehen, dass sie noch zu allen möglichen weiteren Aktivitäten in der Lage sind.

Hat sich der Freundeskreis durch die Erkrankung eingeschränkt, so muss auch darauf hingewiesen werden, denn eine schleichende soziale Isolati-on/Vereinsamung deutet auf gesundheitliche Probleme hin.

Haushalt/Garten

Auch hier sollten Sie jegliche Einschränkungen der Tätigkeiten genau darlegen. Wenn Sie ihr Haus - soweit zutreffend - noch selbst putzen können, müssen Sie darauf hinweisen, wenn Sie z.B. statt bisher 2 Stunden nunmehr 3 StundenTäg-lich hierfür benötigen, etwa weil Sie sich öfter hinsetzen müssen, um Pause zu machen. Andererseits sollten Sie eindeutig vermerken, was sie im Haushalt nicht selbst erledigen können.

Wenn Sie in Ihrem Haushalt bestimmte Hilfsmittel verwenden und nur so Ihre Arbeit erledigt werden kann, so zeigt dies die Einschränkung Ihrer Leistungsfä-higkeit.

Falls Sie Ihren Speiseplan einschränken mussten, da Ihnen gewisse Zuberei-tungsarten, beispielsweise aufgrund fehlender Feinmotorik, nicht mehr möglich sind, so sollten Sie auch dies darlegen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass dies nicht in Widerspruch zu Ihrem übrigen Verhalten steht.

Sollten Sie fremde oder familiäre Hilfe in Anspruch nehmen, so nennen Sie den Namen der Person und ggf. den Zeitaufwand, da der pauschale Hinweis, dass die Familie hilft, nichts über Ihren Zustand und die genaue Hilfsbedürftigkeit aus-sagt.
Arbeitsleben

Lassen Sie sich grundsätzlich schon im Vorfeld der Begutachtung von jedem be-handelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, soweit dies möglich ist. Dies ist erforderlich, da beim Gutachter bei Durchsicht der Unterla-gen der Eindruck entstehen könnte, dass wegen fehlender Krankschreibung, zum Beispiel eines Facharztes, das Krankheitsbild auf dessen Fachgebiet nicht so schwerwiegend sein kann.

Allgemeine Hinweise

Handelt es sich bei dem Gutachter – wie zumeist – um einen Facharzt und be-schränkt sich die Untersuchung und Begutachtung nur auf sein Gebiet, so weisen Sie den Gutachter - soweit vorhanden - auch auf Beschwerden aus anderen Fachgebieten hin.

Wenn Sie an Schmerzzuständen leiden, so dürfen dies der Gutachter und später der Richter in angemessener Weise mitbekommen. Wenn Sie z.B. im Alltag nicht längere Zeit sitzen können oder spezielle Sitzhilfen benötigen, so wäre es falsch im Termin die Zähne zusammen zu beißen. Bringen Sie notwendige Hilfsmittel (Gehhilfen etc.) zum Termin mit, denn wieso sollten Sie Hilfsmittel ständig benö-tigen, wenn Sie sie gerade jetzt anscheinend nicht benötigen.

Die Gutachter überprüfen unbemerkt und indirekt Ihre Angaben, indem sie bei-spielsweise Ihre Gehfähigkeit auf dem Weg in ein entfernt gelegenes Behand-lungszimmer oder nach dem Abschluss der Behandlung durch einen Blick aus dem Fenster bei Verlassen des Anwesens auf der Straße beobachten.

Wenn Sie zum Beispiel angeben, dass Sie jede halbe Stunde auf die Toilette müssen, sollten Sie sich dies nicht während der Untersuchung verkneifen.

Haben Sie im Gutachtertermin das Gefühl, dass Sie seitens des Gutachters nicht ernst genommen bzw. abwertend behandelt werden, so weisen sie den Gutachter freundlich darauf hin. Dies sollte in absolut emotionsloser Weise erfolgen. Sollte Ihnen weiterhin kein Gehör geschenkt werden bzw. das Verhalten des Gutachters abwertend bleiben, so können Sie den Termin vorzeitig beenden. Da der Gutach-ter diese Tatsache umgehend dem Gericht mitteilen wird, müssen Sie dem Ge-richt später die Gründe für den Abbruch in einem „Erlebnisbericht“ mitteilen. Dies soll keinesfalls eine Aufforderung zum Streit mit dem Gutachter sein; für Sie ist der Gutachter fremd, genauso sind Sie für den Gutachter eine fremde Person. Bedenken Sie bitte außerdem, dass der Gutachter in Ihrem Arzthaftungsverfah-ren das entscheidende Wort sprechen wird, welches für den Ausgang des Verfah-rens vorgreiflich ist.

Die Begutachtung betrifft häufig sehr intime Bereiche, so dass Sie auf Fragen gefasst sein müssen, deren Beantwortung für Menschen unangenehm und pein-lich sein mag. Auch dem Gutachter werden solche Fragen nicht leicht fallen, aber er ist in der Regel daran gewöhnt und daher auf Ihre Antworten vorbereitet. Sie müssen bzw. dürfen keine Scham vor dem Gutachter haben.

Es ist der Sache nicht dienlich, wenn Sie Ihre Situation besser darstellen, als sie wirklich ist. Wenn Sie gewisse Dinge nicht selbst erledigen können, so beruht das auf Ihren Beschwerden, für die Sie ohnehin nichts können. Da das Schicksal Sie getroffen hat, steht Ihnen auch Hilfe zu.

In gleicher Weise warnen wir jedoch davor, zu übertreiben oder zu simulieren.
Entscheidend ist es, Ihre wahre Situation in vollem Umfang und ohne Beschöni-gung darzustellen.
Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

http://www.jansen-muehl.de/files/vorbereitung-gutachtertermin.pdf

Willi Schartema
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