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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 14:05


Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen, um für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im Urteilsfall hatte eine Frau Sozialhilfe bezogen, weil sie die Kosten für das Alters- und Pflegeheim nicht selbst bezahlen konnte. Das Sozialamt hatte daraufhin versucht, den Sohn in Anspruch zu nehmen. Dessen laufende Einkünfte lagen zwar unterhalb der Schwelle des Selbstbehalts von damals 1.250 Euro (heute 1.400 Euro). Der Mann - Jahrgang 1955, ledig und kinderlos - besaß aber ein Vermögen von mehr
als 100.000 Euro. Nach Meinung des BGH muss er dieses nicht aufwenden, um den Unterhalt für seine Mutter zu bestreiten. Zwar seien Verwandte verpflichtet, auch den Vermögensstamm anzugreifen, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen. Diese Pflicht gehe aber nicht so weit, dass sie ihr für die Altersvorsorge Erspartes hergeben müssten.

Auf die Art der Anlage komme es nicht an. Wichtig: Vom laufenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige neben den gesetzlichen Rentenbeiträgen bis zu fünf Prozent für zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Damit sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, die er im Laufe seines Erwerbslebens ansparen könnte. Diesen Betrag hat der BGH im vorliegenden Fall auf rund 100.000 Euro taxiert. (Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04) Dies ist eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungs- und Bausparkaufleute".

BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04

http://lexetius.com/2006,2223
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37462&pos=0&anz=1

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