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Prozesskostenhilfe – und das Formular bei Grundsicherungsbezug
Aktuelles > Prozesskostenhilfe – und das Formular bei Grundsicherungsbezug
Nach § 2 Abs. 2 PKHFV muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nur für Bezieher von Sozialhilfe-Leistungen nach dem SGB XII, nicht dagegen auch für Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II.
Reicht ein Hartz-IV-Empfänger also das nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO und § 1 einschließlich Anlage PKHFV verpflichtend eingeführte Formular ohne die ausgefüllten Abschnitte E bis G ein, liegen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor ...
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Nach § 2 Abs. 2 PKHFV muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nur für Bezieher von Sozialhilfe-Leistungen nach dem SGB XII, nicht dagegen auch für Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II.
Reicht ein Hartz-IV-Empfänger also das nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO und § 1 einschließlich Anlage PKHFV verpflichtend eingeführte Formular ohne die ausgefüllten Abschnitte E bis G ein, liegen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor ...
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Willi S
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