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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Flüchtlingsproblematik erreicht das Sozialgericht - Signifikanter Anstieg der Verfahrenszahlen im Oktober

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 10:11


Pressemitteilung vom 26.10.2015  

In den ersten drei Wochen des Oktobers 2015 sind beim Sozialgericht Berlin über 50 Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz registriert worden. Für das – bezogen auf die Eingangszahlen des gesamten Gerichts – bisher vergleichsweise kleine Rechtsgebiet bedeutet das einen Zuwachs von über 100% im Vergleich zum bisherigen Monatsdurchschnitt. Die meisten Fälle betreffen Eilanträge von Flüchtlingen gegen das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Doch auch Klagen von Leistungserbringern wie Ärzten und Hostels, die auf Geld vom LAGeSo warten, sind eingegangen.

Zu beachten ist, dass sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts auf den Streit um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt. Dabei verteilt das Sozialgericht selbst keinerlei Leistungen. Es kann lediglich das LAGeSo zur Gewährung von Leistungen verpflichten. Die Umsetzung der Entscheidungen des Gerichts obliegt dann der Behörde.

Folgende Beispielsfälle veranschaulichen die Situation:

S 47 AY 342/15 ER (Beschluss vom 20.10.15):
weiterlesen: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.391096.php
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
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