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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Sep 2014 - 12:40

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet.
 
weiterlesen: [url=http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/Newsletter/nl_uebersicht/2014-08-20 und 08:47:19.html?nn=356368]http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/Newsletter/nl_uebersicht/2014-08-20%20und%2008:47:19.html?nn=356368[/url] 
 
 
6. Hartz IV in Leipzig: Rechtsanwalt Dirk Feiertag im Interview zu den Neuregelungen im SGB II
 
Was sehen Sie für Rechtsfolgen in der Praxis, wenn diese Vorschläge Realität werden?
 
Sollte der vorliegende Entwurf Gesetz werden, haben sich die Leistungsempfänger auf neue faktische Kürzungen einzustellen. Sie werden unter anderem schneller zum Umzug aufgefordert. Die Sanktionen für Meldeversäumnisse steigen auf 30 % der Regelleistung. Die Aufrechnungsmöglichkeiten für das Jobcenter werden erleichtert. Zahlungen des Jobcenters können schneller eingestellt werden. Die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen durch das Jobcenter wird ebenfalls erschwert.
 
Rechtswidrige Bescheide zu ändern, wird für die Betroffenen deutlich schwerer. Die schon bereits jetzt stark eingeschränkte Möglichkeit rechtswidrige Bescheide gemäß § 44 SGB X überprüfen und ändern zu lassen, wird für den Bereich des ALG II nun fast komplett abgeschafft.
 
Sollte, wie noch in den Veränderungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit enthalten, zudem eine Widerspruchsgebühr von 20 € von den Hilfeempfängern verlangt werden, wird es sich kaum ein Hilfesuchender leisten können, rechtlich gegen falsche Bescheide des Jobcenters vorzugehen.
 
Gibt es auch gute Nachrichten bei den geplanten Veränderungen?
 
weiterlesen: http://www.l-iz.de/Politik/Engagement/2014/09/Hartz-IV-Neuregelungen-im-SGB-II-Rechtsanwalt-Dirk-Feiertag-57414.html 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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