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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
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Mindert Gutschrift für Gesundheitsvorsorge den Bedarf an Hartz IV - Leistungen? Bonuszahlungen von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien dagegen nicht
Bonuszahlungen
von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien
dagegen nicht.
Bei jeder von ihrer Krankenkasse empfohlenen
Vorsorgeuntersuchung hat sich Marlies Müller bescheinigen lassen, dass sie
diese Gratisleistung im Interesse der eigenen Gesunderhaltung in diesem Jahr
nutzte.
Als Bonus dafür gibt es von der Krankenkasse eine
Gutschrift. Wird diese Überweisung aufs Konto als Einkommen beim ALG II
angerechnet oder ist die Bonuszahlung anrechnungsfrei?, wollte die
gesundheitsbewusste Frau erfahren.
Antwort auf diese Frage erhielten wir von der der
Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit:
"Bonuszahlungen nach Paragraf 65a SGB V, die von
den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten gewährt
werden, sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten
fördern.
Sie bleiben als zweckbestimmte Einnahmen nach dem SGB
II anrechnungsfrei."
Anders sei es jedoch bei Prämien, die wegen einer
guten Wirtschaftslage der Krankenkasse an die Versicherten gezahlt werden.
"Sie sind als einmalige Einnahme anzurechnen, da
mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den
Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden", erläuterte Christian
Weinert, Pressesprecher der Hallenser Behörde.
Anmerkung:
Der Meinung sich anschließend auch
Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV - Prämien (Rz. 11.82)
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG, Kammer, NZS 2011, 895 ff) zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3
Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung - seither § 11 a
Abs. 3 Satz 1 SGB II - rechtfertigen nur der ausdrücklich erklärte oder
durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers,
dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung des
Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht Normtext bezogene
Gesichtspunkte, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im
Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren.
Eine enge Auslegung der zweckbestimmten Einnahme ist
auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1
GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit
BVerfGE 125, 175, 222 ff), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der
Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als
Einkommen ausgenommen werden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr
notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann,
ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive
Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des 1. Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 14).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/mindert-gutschrift-fur.html
Willi S
von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien
dagegen nicht.
Bei jeder von ihrer Krankenkasse empfohlenen
Vorsorgeuntersuchung hat sich Marlies Müller bescheinigen lassen, dass sie
diese Gratisleistung im Interesse der eigenen Gesunderhaltung in diesem Jahr
nutzte.
Als Bonus dafür gibt es von der Krankenkasse eine
Gutschrift. Wird diese Überweisung aufs Konto als Einkommen beim ALG II
angerechnet oder ist die Bonuszahlung anrechnungsfrei?, wollte die
gesundheitsbewusste Frau erfahren.
Antwort auf diese Frage erhielten wir von der der
Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit:
"Bonuszahlungen nach Paragraf 65a SGB V, die von
den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten gewährt
werden, sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten
fördern.
Sie bleiben als zweckbestimmte Einnahmen nach dem SGB
II anrechnungsfrei."
Anders sei es jedoch bei Prämien, die wegen einer
guten Wirtschaftslage der Krankenkasse an die Versicherten gezahlt werden.
"Sie sind als einmalige Einnahme anzurechnen, da
mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den
Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden", erläuterte Christian
Weinert, Pressesprecher der Hallenser Behörde.
Anmerkung:
Der Meinung sich anschließend auch
Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV - Prämien (Rz. 11.82)
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG, Kammer, NZS 2011, 895 ff) zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3
Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung - seither § 11 a
Abs. 3 Satz 1 SGB II - rechtfertigen nur der ausdrücklich erklärte oder
durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers,
dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung des
Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht Normtext bezogene
Gesichtspunkte, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im
Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren.
Eine enge Auslegung der zweckbestimmten Einnahme ist
auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1
GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit
BVerfGE 125, 175, 222 ff), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der
Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als
Einkommen ausgenommen werden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr
notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann,
ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive
Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des 1. Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 14).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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