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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Grundlage für das Erstattungsbegehren fehlt Was der Sozialrechtsexperte RA Ludwig Zimmermann seit Jahren predigt, wird nun vom Bundessozialgericht bestätigt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Grundlage für das Erstattungsbegehren fehlt Was der Sozialrechtsexperte RA Ludwig Zimmermann seit Jahren predigt, wird nun vom Bundessozialgericht bestätigt
Steht bereits bei Antragstellung fest, dass der H4 Empfänger demnächst
ein Einkommen erzielt, ist dies auch dann wenn die Einnahme noch
unsicher ist, in einem Leistungsbescheid als vorläufigen Bescheid zu
berücksichtigen.
Macht das Jobcenter dies nicht, ist der Bescheid von Anfang an
rechtswidrig und nicht der § 48 sondern der § 45 SGB X kommt zu
Anwendung. Dies ist für die Rückzahlungpflicht wichtig, wenn der
Leistungsberechtigte alles richtig angegeben hat, kann er auf die
Richtigkeit des Leistungsbescheides vertrauen.
Bei der Rücknahme muss das Jobcenter dann Ermessen ausüben, was
vergessen wird, weil bei der Anwendung von § 48 SGB X kein Ermessen
möglich ist.
Bemerkt das Jobcenter der Fehler erst ein Jahr nach dem Erlass des
ersten Rücknahmebescheides, kann der Leistungsberechtigte das überzahlte
Geld behalten.
Vorstehendes hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt BSG, 29. 11. 2012
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/was-der-sozialrechtsexperte-ra-ludwig.html
Willi S
ein Einkommen erzielt, ist dies auch dann wenn die Einnahme noch
unsicher ist, in einem Leistungsbescheid als vorläufigen Bescheid zu
berücksichtigen.
Macht das Jobcenter dies nicht, ist der Bescheid von Anfang an
rechtswidrig und nicht der § 48 sondern der § 45 SGB X kommt zu
Anwendung. Dies ist für die Rückzahlungpflicht wichtig, wenn der
Leistungsberechtigte alles richtig angegeben hat, kann er auf die
Richtigkeit des Leistungsbescheides vertrauen.
Bei der Rücknahme muss das Jobcenter dann Ermessen ausüben, was
vergessen wird, weil bei der Anwendung von § 48 SGB X kein Ermessen
möglich ist.
Bemerkt das Jobcenter der Fehler erst ein Jahr nach dem Erlass des
ersten Rücknahmebescheides, kann der Leistungsberechtigte das überzahlte
Geld behalten.
Vorstehendes hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt BSG, 29. 11. 2012
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/was-der-sozialrechtsexperte-ra-ludwig.html
Willi S
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