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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Elternunterhalt und Schenkung: Wann muss eine Schenkung zurückgefordert werden? (BGH) vom 20.02.2019 - XII ZB 364/18

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Rechtstipp vom 10.05.2019
(1)

Sozialhilfebedürftigkeit und Schenkungen
Wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim kommt und die Rente bzw. das Vermögen nicht zur Zahlung der Pflegeheimkosten ausreichen, muss Sozialhilfe beantragt werden. Zuständiger Sozialhilfeträger für die Pflegeheimkosten für Einrichtungen in Würzburg und in Unterfranken ist der Bezirk Unterfranken. 
Bei einem Antrag auf Sozialhilfe prüft der Bezirk Unterfranken auch, ob in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit, Vermögen verschenkt worden ist. 

Und zwar prüft der Sozialhilfeträger, 

  • zum einen, ob der Elternteil / die Eltern in den letzten 10 Jahren vor der Inanspruchnahme der Sozialhilfe, Vermögen, verschenkt haben, 
  • zum anderen, ob dem Elternteil ein Anspruch auf Elternunterhalt gegen ein Kind / die Kinder zusteht und ob das unterhaltspflichtige Kind, Vermögen in den letzten 10 Jahren verschenkt hat. 

[size]
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 BGB
Sind in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit Schenkungen der Eltern oder Schenkungen des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes erfolgt, ist der gesetzliche Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 BGB zu beachten. 
§ 528 Abs. 1 BGB regelt, dass der Schenker vom Beschenkten das Geschenk zurückfordern kann, soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht gegenüber seinen Verwandten zu erfüllen. 
1. Rückforderungsanspruch bei Schenkungen der Eltern 
Hat, der nunmehr im Pflegeheim lebende Elternteil, in den letzten 10 Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe, Immobilien- oder Barvermögen an ein Kind / mehrere Kinder verschenkt, kann er gemäß § 528 Abs. 1 BGB das Geschenk von dem Kind / den Kindern zurückverlangen. 
Der nunmehr Sozialhilfe bedürftige Elternteil kann aber nicht nur die Schenkung wegen Verarmung zurückverlangen, sondern er muss die Schenkung zurückverlangen. Das ist langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung. 
Denn, der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB ist eigenes Vermögen, dass der Elternteil zur Bestreitung der Pflegeheimkosten einzusetzen hat. In dem Umfang, wie ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gegeben ist, ist der Elternteil nicht Sozialhilfe bedürftig. 
Den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und die Schenkung wird dann vom Sozialhilfeträger von der beschenkten Person zurückgefordert. 
2. Rückforderungsanspruch bei Schenkungen des Kindes, das auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird
Bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden war, inwieweit der Sozialhilfeträger von dem Kind, das auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird, verlangen kann, getätigte Schenkungen zurückzufordern, damit daraus in erweitertem Umfang Elternunterhalt geleistet werden kann. 
2.1. Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.02.2019 - XII ZB 364/18
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind, das seine selbst genutzte angemessene Eigentumswohnung unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs verschenkt hat, diese vom Beschenkten nicht zurückfordern muss, da sich hierdurch seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt nicht erhöht. 
Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Der Sohn wurde aus laufenden Einkünften auf Elternunterhalt für die, im Pflegeheim lebende Mutter in Anspruch genommen. Zusammen mit der Ehefrau bewohnte er eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 qm. Die Eigentumswohnung gehörte den Eheleuten ursprünglich jeweils zur Hälfte und war 3 Jahre zuvor als Schenkung auf die Tochter übertragen worden und zwar unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs. Die Eheleute konnten die Eigentumswohnung daher nach wie vor unentgeltlich nutzen. 
Der Sozialhilfeträger verlangte von dem unterhaltspflichtigen Sohn, dass er die Schenkung zurückfordert, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt zu leisten. 
2.2. Rechtliche Grundlagen für den Anspruch auf Elternunterhalt
Eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kommt in Betracht, 
[/size]

  • aufgrund von laufenden Einkünften, die über dem, individuell zu berechnenden Selbstbehalt liegen, (mindestens 1.800 € für Alleinlebende, mindestens 3.240 € für Ehegatten),
  • aufgrund von Vermögen, das über der, individuell zu berechnenden Vermögensfreigrenze liegt.

[size]
Beim Wohnen im eigenen Haus / in der eigenen Wohnung wird beim Elternunterhalt ein Wohnwert angerechnet, der die laufenden Einkünfte erhöht. Dabei ist zugunsten des zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes als Wohnwert, nur die, für eine angemessene Wohnung ersparte Miete zu berücksichtigen und nicht die Miete, welche bei der Vermietung der selbst genutzten eigenen Immobilie, zu erzielen wäre. 
Als Vermögen wird die selbst genutzte angemessene Immobilie nicht berücksichtigt, da der Einsatz oder die Verwertung eines selbst bewohnten angemessenen Hauses oder Eigentumswohnung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht verlangt werden kann. 
In dem typischen Fall, den der BGH am 20.02.2019 entschieden hat, bedeutet dies:
[/size]

  • da ein lebenslanger Nießbrauch vorbehalten wurde, fließen dem, auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Sohn, die Vorteile aus dem unentgeltlichen Wohnen noch in gleicher Weise zu, als wenn er Eigentümer wäre. Es war ein Wohnwert anzurechnen, der die laufenden Einkünfte erhöht hat.
  • Selbst wenn der unterhaltspflichtige Sohn wieder Eigentümer der Wohnung wäre, ist die selbst genutzte Eigentumswohnung Schonvermögen und eine Verwertung regelmäßig ausgeschlossen. Aus der Rückgewähr des geschenkten Vermögensgegenstandes ergibt sich daher keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt, so dass die Rückforderung der Schenkung ausscheidet.

[size]
2.3. Bedeutung der BGH-Entscheidung vom 20.02.2019 - XII ZB 364/18 für den Elternunterhalt 
Die Entscheidung des BGH schafft weitere Klarheit in Sachen Elternunterhalt. Sie betrifft Schenkungen, die unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs erfolgt sind. 
Bei Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs kann selbst genutztes angemessenes Immobilien-vermögen nach wie vor verschenkt werden, ohne dass, im Falle einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt, die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückzufordern wäre. 
Bei einer Schenkung, die unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Wohnungsrechts erfolgt, dürfte diese Entscheidung entsprechend gelten, da auch bei einem lebenslangen Wohnungsrecht die Vorteile des unentgeltlichen Wohnens nach wie vor beim Schenker verbleiben. 
Nicht einschlägig ist die nunmehrige BGH-Entscheidung bei einer schenkungsweisen Übertragung von selbst genutztem angemessenen Immobilienvermögen, ohne dass ein lebenslanger Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnungsrechts vorbehalten wird.  
In diesem Falle werden auch die Vorteile des unentgeltlichen Wohnens weggegeben. Was im Falle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zur Folge hat, dass die laufenden Einkünfte um den Wohnwert geschmälert wurden. In diesem Falle greift daher der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 BGB. 
Bei einer Schenkung ohne Vorbehalt kommt eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nur dann nicht in Betracht, wenn die Schenkung bereits länger als 10 Jahre zurückliegt.
Quelle:  https://www.anwalt.de/rechtstipps/elternunterhalt-und-schenkung-wann-muss-eine-schenkung-zurueckgefordert-werden_155108.html
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2510/
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