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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Auslegung von § 7 Abs. 6 Nr. 2 b SGB II. Jobcenter muss Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II weiter gewähren auch nach Ablehnung eines BAföG-Antrages während des diesbezüglich noch laufenden Widerspruchsverfahrens.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Apr 2019 - 7:16

Sozialgericht Stade, Urteil v. 28.03.2019 - S 39 AS 67/18 

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (Bundestag Drucksache 18/8041 Seite 29), sollen durch diese Regelung mögliche Zahlungslücken aufgrund der Bearbeitungsdauer im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe vermieden werden, damit der Beginn der Berufsausbildung nicht erschwert oder gefährdet wird. 
Da bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim zuständigen BAföG-Amt noch nicht sicher ist, ob BAföG-Leistungen von der zuständigen Stelle gewährt werden, würde bei einer Nichtberücksichtigung des Widerspruchsverfahrens erneut eine Zahlungslücke auftreten, die die Berufsausbildung erschweren oder gefährden kann. 
Eine wirksame Verhinderung von Zahlungslücken bei einer möglicherweise noch erfolgenden Bewilligung von BAföG, kann nur dadurch verhindert werden, dass auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II besteht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206022&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
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