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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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nicht - Die Sterbegeld-Versicherung ist nicht als verwertbares Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen, da dies für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 25.01.2019 - L 4 SO 20/18  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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nicht - Die Sterbegeld-Versicherung ist nicht als verwertbares Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen, da dies für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 25.01.2019 - L 4 SO 20/18  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 März 2019 - 20:47

Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Es ist zwar richtig, dass die Versicherungssumme nicht zwingend für die Bestattung einzusetzen ist. Gleichwohl hat die Rechtsprechung bisher derlei Sterbegeldversicherungen als geschützt angesehen, weil die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgehe, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten nicht eintreten könne (vgl. LSG NRW, Urt. v. 19.3.2009, L 9 SO/5/07; LSG Saarland, Urt. v. 22.11.2018, L 11 SO 12/17).

3. Schließlich ist ein Härtefall hier nicht wegen der Koinzidenz von Vertragsabschluss (Sterbegeld-Versicherung) und Aufnahme ins Pflegeheim ausgeschlossen. Eine direkte Absicht, Vermögen zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu verschieben, ist im Falle der Klägerin nicht erkennbar, zumal Hilfe zur Pflege erst einige Zeit nach Aufnahme ins Pflegeheim beantragt worden ist. Die bloße Herbeiführung späterer Bedürftigkeit reicht nicht für einen Härteausschluss ( (vgl. BSG, Urt. v. 18.3.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
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