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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 6:24

Flüchtlings aus Burkina Faso), ist lediglich der in § 27 Abs. 1 SGB VIII angesprochene Personensorgeberechtigte.

OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: 3 A 396/18):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Entsprechendes ist ebenfalls auf die von § 27 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommene Heimerziehung eines sich ursprünglich den deutschen Behörden gegenüber als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings übertragbar. Die von dieser öffentlichen Leistung mittelbar begünstigte, sich zum Antragszeitpunkt als noch nicht volljährig darstellende Person verfügt über keinen durchsetzungsfähigen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung an ihn.
Die Rücknahme des Leistungsbescheids (hier: wegen Täuschung der deutschen Behörden über das wahre Lebensalter der hilfesuchenden Person) kann deshalb nur demjenigen gegenüber erklärt werden, an den dieser Bescheid erging, nämlich dem vom Amtsgericht eingesetzten Vormund dieses nichtdeutschen Menschen.

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
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