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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Unzureichende Leistungen nach dem AsylbLG: Noch bis zum 31. Dezember Überprüfungsanträge stellen! RA’in Eva Steffen aus Köln weist auf die Möglichkeit hin, bis Ende des Jahres die AsylbLG-Bescheide (Grundleistungen) gem. § 44 SGB X für die Zeit ab Anfang
Der gleiche Hinweis zu Überprüfungsanträgen im AsylbLG: RA’in Eva Steffen aus Köln weist auf die Möglichkeit hin, bis Ende des Jahres die AsylbLG-Bescheide (Grundleistungen) gem. § 44 SGB X für die Zeit ab Anfang 2017 überprüfen zu lassen. Die aktuelle Leistungshöhe der Grundleistungen ist seit März 2016 nicht mehr angepasst worden, so dass die jetzige Leistungshöhe rechtswidrig ist. Das Gesetz schreibt nämlich in § 3 Abs. 4 und 5 AsylbLG ausdrücklich vor, dass jährlich die Höhe angepasst und zudem eine Neufestsetzung vorgenommen werden muss, wenn neue statistische Grundlagen für die Regelsatzberechnung bestehen. Beides ignorieren das zuständige Bundesarbeits- und Bundesheimatministerium sowie die Bundestagsabgeordneten. Seit 2017 deckt das AsylbLG somit nicht mehr das offiziell festgelegte und anerkannte Existenzminimum ab – und diesen rechtswidrigen Zustand sollten die Betroffenen nicht klaglos akzeptieren! Es ist zwar keineswegs sicher, aber durchaus nicht ausgeschlossen, vor einem Sozialgericht die Nachzahlung der Differenz durchsetzen zu können.
Details hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Claudius_29.11.2018.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
Willi S
Details hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Claudius_29.11.2018.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
Willi S
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