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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die

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heizung - Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die  Empty Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Nov 2018 - 10:24

Möglichkeit des § 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht nutzt bzw. die beabsichtigte Kürzung nicht bereits im Bewilligungsbescheid umsetzt - bei der späteren Umsetzung der Kostenabsenkung auf die Angemessenheit nicht nach § 48 SGB X, sondern nach § 45 SGB X
 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2018 - L 10 AS 271/18 B ER
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=25DB45B65B5F8E2E420C780A9173F10C.jp28?showdoccase=1&doc.id=JURE180017822&st=ent 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
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