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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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wegen - Zur Anrechnung von Vermögen bei der Gewährung von Heim- Pflegeleistungen nach dem SGB XII - Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag kein verwertbares Vermögen der Klägerin wegen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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wegen - Zur Anrechnung von Vermögen bei der Gewährung von Heim- Pflegeleistungen nach dem SGB XII - Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag kein verwertbares Vermögen der Klägerin wegen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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wegen - Zur Anrechnung von Vermögen bei der Gewährung von Heim- Pflegeleistungen nach dem SGB XII - Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag kein verwertbares Vermögen der Klägerin wegen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Okt 2018 - 8:24

Sozialgericht Frankfurt, Urteil v. 08.05.2018 - S 27 SO 274/15 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


2. Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII ( vgl. SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 ).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Im vorliegenden Einzelfalle, in dem ein Bestattungsvorsorgevertrag über nominell 8.500,00 EUR abgeschlossen wurde, erscheint dieser Betrag angemessen insbesondere im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich vor dem HLSG vom 24. Februar 2015 (L 4 SO 19/15), dort waren es 9.000,00 EUR.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ebenso bei 8000,00 EUR, SG Düsseldorf, Urt. v. 18.04.2018 - S 17 SO 572/17 
Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2424/
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