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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Okt 2018 - 14:22

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausscheidet, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können.
weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/6ue/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003028&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
Rechtstipp: zum SGB 2: aA SG Speyer, Urteil v. 25.10.2016 - S 6 AS 1011/15

Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Kindsvaters

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält.

 
Rechtstipp: a. A. SG Trier, Gerichtsbescheid v. 03.08.2015 - S 5 AS 150/15 - Versagung von ALG 2 bei unbegründeter Weigerung der Kindesmutter zur Benennung des Kindesvaters
 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
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