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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bekanntgabe der Ladung zum Meldetermin muss an den Betreuer erfolgen - Aufhebung der Sanktion - Nachzahlung SGB II- Leistung nur an den Betreuer SG Chemnitz, Urt. v. 09.08.2018 - S 24 AS 3278/17

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 5:33

Bekanntgabe von, insbesondere von belastenden, Verwaltungsakten an betreute Leistungsempfänger
Leitsatz RA Marko Röhnert 

1. Ist für einen Leistungsempfänger ein Betreuer bestellt, hat das Jobcenter (i.E. auch wohl jede andere Behörde)

den Aufgabenkreis des Betreuers zwingend zu beachten (z.B. Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten) und

Bescheide an den Betreuer bekannt zu geben.

2. Adressiert die Behörde einen Sanktionsbescheid nur an den Betreuten, hat das zur Folge, dass die Minderung der Leistungen nach dem SGB II durch den Grundsicherungsträger rechtswidrig ist.

3. Die schuldbefreiende Auszahlung/Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II an den Betreuten kann grds. nur an/über den Betreuer (Anderkonto) erfolgen.

Quelle: Rechtsanwalt Marko Röhnert, Engelstr. 6, 08523 Plauen
Quelle:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
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