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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 11 Aug 2018 - 3:47

Leitsatz ( Juris )

Der Vermerk des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin stellt keinen Vermerk über die Aufgabe zur Post dar. Die Überprüfung eines Änderungsbescheides ist im Rahmen des SGB II ggfs. nicht lediglich auf den geänderten Sachverhalt zu beschränken, der Bescheid ist vielmehr vollständig zu überprüfen.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-16418?hl=true
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
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