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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Mai 2018 - 7:04

Lebensunterhalts nach dem SGB II praktisch nicht anwendbar, weil SGB II-Leistungen von vornherein nur für zeitlich begrenzte Bewilligungszeiträume von maximal zwölf Monaten gewährt werden und es damit mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe des (potentiell) zurückzunehmenden Bescheids faktisch unmöglich ist, dass "diese" (d.h. die mit dem Bescheid gewährten) Leistungen noch gezahlt werden.
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16

Leitsatz ( Juris )


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
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