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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 31 Aug 2012 - 22:25

Verzugszinsen, Mahngebühren und Überziehungszinsen entstehen - Bagatellbeträge


Dazu vertritt das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt,mit Beschluss vom 06.08.2012,- L 5 AS 339/12 B ER - folgende Auffassung:

http://www.jurablogs.com/de/sog-aufstockerdie-nur-ergaenzende-leistungen-sgb-ii-beziehen-gezwungen-konto-ueberziehen


Kein Anordnungsgrund besteht regelmäßig dann,wenn im Wege des
Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B
121/08 AS ER).




Wird um Leistungen gestritten, deren
Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (derzeit: 18,80 EUR)
nicht übersteigt, lösen regelmäßig unzureichende Leistung des
Leistungsträgers noch keine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche
Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes
begegnen ist. Der Antragsteller ist dann auf die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens zu verweisen.


Soweit die Antragstellerin
meine, sie könne mit dem (erst) zum Monatsende zur Verfügung stehenden
Alg I nicht hinreichend wirtschaften, habe sie die Möglichkeit, beim
zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Zahlung eines Abschlags
gemäß § 337 Abs. 4 SGB II zu stellen,so die Rechtsauffassung des SG
Magdeburg,Beschluss v. 06.06.2012,- S 46 AS 1474/12 ER -.


Eine vom Jobcenter verschuldete akute Notlage ist nicht ersichtlich(so das LSG Sachsen- Anhalt).


Vielmehr
realisieren sich im Fall der Antragstellerin die Folgen der
gesetzlichen Regelung, nach der Leistungen nach dem SGB III – anders als
die nach dem SGB II – nachschüssig gezahlt werden.


Der
Gesetzgeber hat bei Erlass der Vorschriften die Unterschiedlichkeit der
Zahlungszeitpunkte gesehen, jedoch bislang keine Notwendigkeit einer
Angleichung erkannt.


Mithin ist die gesetzliche Wertung
grundsätzlich – solange sie keine unerträglichen Folgen auslöst –
hinzunehmen. Sie ist im Übrigen nach der im Leistungsbereich des SGB II
vorgesehenen, monatsweise Betrachtung des Hilfefalls nicht zu
beanstanden.


Immer dann, wenn sog. Aufstocker nur ergänzende
Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es regelmäßig so, dass ihre
anderen Einkommensbestandteile – seien es Löhne und Gehälter oder auch
andere Sozialleistungen wie Kindergeld und Wohngeld – erst im Verlauf
des Anrechnungsmonats zufließen.


Vor einer Inanspruchnahme
gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist es der Antragstellerin zuzumuten,
ein etwaiges Schonvermögen vorübergehend zur Bedarfsdeckung einzusetzen.


Denn
damit wird ihr in der vorliegenden Konstellation nicht dessen
dauerhafter Einsatz iS eines Verbrauchs angesonnen, weil es nur um die
Überbrückung des vorübergehenden Defizit im Monatsverlauf (maximal 30
Tage) geht, das regelmäßig zum Monatsende (durch die Zahlung des Alg I)
wieder ausgeglichen wird.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


BVerfG,Beschluss v. 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10-


Bitte folgenden Link zum Nachlesen benutzen, dort befinden sich auch noch weitere Entscheidungen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/nicht-jede-unterdeckung-des-bedarfs.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Richter säht, Anwalt erntet(Beitrag geschrieben von RA Ludwig Zimmermann)

Zum Aufsatz von Udo Geiger, Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Bagatellverfahren, Info also 4/2011 Seite 171

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/richter-saht-anwalt-erntet.html


Hinweis:Die Mandantenseite - Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten.


Wir vertreten Sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet.


Dank
moderner Kommunikationsmittel wie E-mail und Fax können wir Sie im
Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren im gesamten
Bundesgebiet vertreten.


Besondere Leistung für Hartz IV Empfänger und bei Leistung zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/sog-aufstockerdie-nur-erganzende.html

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