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Keine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2, 4 AsylbLG bei noch in Deutschland durchzuführendem Asylverfahren
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.02.2018 - L 8 AY 23/17 B ER
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abse. 2, 4 AsylbLG kommt nach Sinn und Zweck der mit dem Integrationsgesetz eingefügten Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht in Betracht, wenn auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung feststeht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch eine Sachentscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen hat (teleologische Reduktion von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG). In einem solchen Fall greift eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auch dann nicht, wenn bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist und dieser Schutz fortbesteht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180006343#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abse. 2, 4 AsylbLG kommt nach Sinn und Zweck der mit dem Integrationsgesetz eingefügten Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht in Betracht, wenn auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung feststeht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch eine Sachentscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen hat (teleologische Reduktion von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG). In einem solchen Fall greift eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auch dann nicht, wenn bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist und dieser Schutz fortbesteht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180006343#focuspoint
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Willi S
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