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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 11 Apr 2018 - 11:35

Ferner haben eine Reihe von Gerichten entschieden, dass es einen Kostenübernahmeanspruch auf  Bildungsbedarfe und Lernmittel wie ein Tablet, Schulbücher oder einen Internetfähigen Computer besteht. Dazu nähere Ausführungen auf der Tachelerseite und der Hinweis diese Bedarfe offensiv zu beantragen, insofern sie denn bestehen und auch so zu beraten.

Näheres dazu hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2339/

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2341/
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