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Arbeitslosengeld II Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegen die Bundesagentur für Arbeit nur beim Jobcenter
LSG München, Beschluss v. 06.11.2017 – L 11 AS 694/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
Die Aufgabenwahrnehmung und die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II obliegt ausschließlich einem JobCenter. Dieses nimmt die Aufgaben im eigenen Namen wahr, besitzt die Befugnisse zum Erlass von Bescheiden und ist Behörde. Es ist im sozialgerichtlichen Verfahren passivlegitimiert. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Agentur für Arbeit scheidet wegen der Zuständigkeit des JobCenters aus. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-131463?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Die Aufgabenwahrnehmung und die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II obliegt ausschließlich einem JobCenter. Dieses nimmt die Aufgaben im eigenen Namen wahr, besitzt die Befugnisse zum Erlass von Bescheiden und ist Behörde. Es ist im sozialgerichtlichen Verfahren passivlegitimiert. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Agentur für Arbeit scheidet wegen der Zuständigkeit des JobCenters aus. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-131463?hl=true
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Willi S
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