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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Begrenzung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherige Höhe gemäß § 22 Abs 1 S 2 SGB II findet keine Anwendung, wenn ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Aug 2017 - 8:18

erfolgt (wie BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 60/09 R).
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.05.2017 - L 5 AS 547/16

Leitsatz ( Juris )



2. Der Landkreis Harz (Fläche 2.104 km2, 221.399 Einwohner) ist als Gebietskörperschaft kein einheitlicher "Vergleichsraum", denn seine kreisangehörigen Gemeinden weisen erhebliche strukturelle Unterschiede auf, die sich bei einer bewertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Er besteht ausgehend von den Wohnorten aus 14 Vergleichsräumen zumeist in Form der politischen Gemeinden mit eigenen Wohnungsmärkten.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192894&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
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