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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Streitgegenständlich ist die vom Beklagten verfügte Aufrechnung einer Darlehensforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 42a Abs. 2 SGB II ( hier: Höhe der Aufrechnung von unter 10. % der zustehenden Regelleistung

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Jul 2017 - 8:26

 bei einer absehbaren Dauer von weniger als 8 Monaten (300,71 Euro: 38,20 Euro = 7,87 Monate)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2017 - L 19 AS 1459/15 NZB - rechtskräftig


Hinweis Gericht

1. Die Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs für Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II ist auch im Hinblick auf den einhergehenden Entzug des im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrags mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei langer Aufrechnungsdauer kann begegnet werden. Für einmalige Bedarfsspitzen aufgrund vom Regelbedarf umfasster Aufwendungen sieht § 24 Abs. 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistungsgewährung vor. Die parallele Tilgung mehrerer Darlehen i.S.v. § 42a Abs. 1 SGB II ist auf maximal 10 % des Regelbedarfs begrenzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - L 20 AS 261/13 ).
2. Nach § 44 SGB II kann die Darlehensforderung des Grundsicherungsträgers dem Leistungsberechtigten erlassen bzw. gestundet oder niedergeschlagen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R). Eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II neben einer Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 43 SGB II ist ausgeschlossen. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs. 6 SGB II einen Zuschuss vor.

3. Angesichts der hier nur 10 % gegenüber 30 % bei der Anwendung von § 43 SGB II umfassenden Höhe der durch die Aufrechnung entstehenden Leistungsminderung sowie der nur 8 Monate umfassenden Tilgungsdauer - gegenüber 36 Monaten bei Ausschöpfung des in § 43 SGB II vorgegebenen zulässigen Zeitmaßes wirft auch die konkrete Gestaltung des Einzelfalles keine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193941&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
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