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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfeträger bekommt Taschengeld für Enkel nicht

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Taschengeld - Sozialhilfeträger bekommt Taschengeld für Enkel nicht Empty Sozialhilfeträger bekommt Taschengeld für Enkel nicht

Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 12:51

Taschengeld zahlen nicht immer nur die Eltern. Auch Großeltern öffnen für ihre Enkel mitunter ihre Geldbörse. Dabei gilt: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Und zwar auch für Sozialhilfeträger.
Aachen.
Sozialhilfeträger können nicht ohne weiteres Anspruch auf das Taschengeld erheben, das Großeltern ihren Enkeln zukommen lassen. Denn bei solchen Zahlungen handelt es sich nach einer Entscheidung des Landgerichts Aachen um sogenannte Anstandsschenkungen (Az.: 3 S 127/16).
weiter: http://www.fnp.de/ratgeber/geldundrecht/Sozialhilfetraeger-bekommt-Taschengeld-fuer-Enkel-nicht;art325,2701320
 
Rechtstipp: S. a. dazu: LG Aachen: Rückforderung von Geschenken wegen Pflege
BGB §§ 528, 534, 812; SGB XII § 93
1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.
2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier: ca. 50 EUR monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen i.S.v. § 534 BGB handeln. (Leitsätze des Gerichts)
 
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201708
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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