Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn das Jobcenter den Mund nicht halten kann… Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 25.01.2012, in Kassel (AZ: B 14 AS 65/11 R

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jobcenter - Wenn das Jobcenter den Mund nicht halten kann… Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 25.01.2012, in Kassel (AZ: B 14 AS 65/11 R Empty Wenn das Jobcenter den Mund nicht halten kann… Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 25.01.2012, in Kassel (AZ: B 14 AS 65/11 R




Erhalten Arbeitslose Hartz-IV-Leistungen, darf das Jobcenter dies
nicht einfach herum erzählen. Denn auch Arbeitslosengeld-II-Bezieher
können sich auf den gesetzlich verankerten Sozialdatenschutz berufen,
urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 25.01.2012, in
Kassel (AZ: B 14 AS 65/11 R).
Bei einer unzulässigen Preisgabe der Daten werde deren Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt, so der 14. Senat.
Geklagt hatte ein Ehepaar, welches mit Kindern und Enkelkindern in
einem Mietshaus in der Nähe von Freiburg lebte. Das Paar erhielt vom
Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Als
sie von ihrem Vermieter für ihr bewohntes Haus eine
Eigenbedarfskündigung erhielten, suchten sie sich eine neue Bleibe in
einem Nachbarort. Die dort fällige Kaution in Höhe von 1.700,00 € sollte
das Jobcenter darlehensweise vorstrecken. Gleichzeitig beantragten sie
für die neue Wohnung Schränke für die Kinder, da in der alten Wohnung
Einbauschränke vorhanden waren, die sie nicht mitnehmen konnten.

Die Behörde wollte die fällige Kaution jedoch auch darlehensweise
nicht übernehmen. Die Hartz-IV-Bezieher könnten ja das Geld für die noch
ausstehende Kaution aus dem alten Mietvertrag verwenden. Die
Arbeitslosengeld-II-Empfänger erhoben dagegen Widerspruch und führten
an, dass ihr alter Vermieter die Kaution erst nach einer sechsmonatigen
Prüffrist auszahlen müsse. Die Mietkaution für die neue Wohnung sei aber
umgehend fällig.

Daraufhin schrieb das Jobcenter den alten Vermieter an und fragte
nach, wann die Kaution ausbezahlt wird. Dieser erfuhr damit, dass die
Kläger im Hartz-IV-Bezug stehen. Auch zur Frage, ob in der alten Wohnung
tatsächlich Einbauschränke vorhanden waren, telefonierte ein
Jobcenter-Mitarbeiter mehrmals mit dem Vermieter.

Die Arbeitslosengeld-II-Bezieher hielten dies für rechtswidrig. Die
Behörde dürfe nicht einfach ohne ihre Zustimmung Dritten preisgeben,
dass sie Hartz IV erhalten. Durch das Vorgehen des Jobcenters wisse
jetzt jeder im Ort, dass sie Arbeitslosengeld II bekommen. Sie seien
„Hohn und Spott“ der alten Vermieter ausgesetzt gewesen und hätten sich
geschämt. Das Jobcenter hätte auch die Kläger nochmals fragen können,
wann die Auszahlung der Kaution zu erwarten ist, so Stefan Schiffer,
Anwalt der Hartz-IV-Bezieher.

Der 14. Senat des BSG gab den Hartz-IV-Beziehern recht. Das Jobcenter
habe unbefugt „Sozialgeheimnisse offenbart“. Laut Gesetz hätten sie
aber Anspruch darauf, dass die ihre Sozialdaten von den Leistungsträgern
nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Nach dem Urteil erklärte Anwalt Schiffer, dass er mit seinen
Mandanten darüber nachdenken werde, ob sie vom Jobcenter für die
Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrecht nun Schadenersatz
verlangen. Denkbar seien 200 bis 300 € pro Person.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2014%20AS%2065/11%20R
http://www.kanzlei-blaufelder.com/wenn-das-jobcenter-den-mund-nicht-halten-kann/




Termintipp des BSG Nr. 1/12 - Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II



Das BSG wird am 25.01.2012 über den Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben.


Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, - L 3 AS
1173/10 - entschieden , dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I
nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB
II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.


http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=bff543c63da643fa4601157895d37ac6&nr=13494&pos=0&anz=1



Das BSG - B 14 AS 65/11 R - wird nun folgende Frage beantworten müssen:


Darf der Grundsicherungsträger nach SGB 2 im Wege der Amtsermittlung
ohne vorherige Zustimmung des Leistungsempfängers Daten bei Dritten
(hier ua beim Ehemann der Vermieterin zwecks Rückzahlung einer
Mietkaution) mit der Folge erheben, dass Sozialdaten - wie der
Leistungsbezug - offenbart werden?


Sachverhalt: Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das
Arbeitslosengeld II bezieht, macht eine Verletzung
datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.

Die Kläger bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren
Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im
Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin,
vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger
hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von
2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen
Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.
Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine
Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die
Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und
verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur
Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger
machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte
Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen
Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der
Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008
wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an
den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach
dem SGB II im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und
des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des
Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit
telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und
Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende
Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem je einen
Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in
dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008
telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit
mit dem Ehemann der Vermieterin.

Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage
haben die Kläger u.a. die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das
Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch
dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren
und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der
ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht hat den Antrag der
Kläger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt
Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das Landessozialgericht
hat die Berufung zurückgewiesen.



Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung
von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung
ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben
dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II
offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung
ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich.


http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/1__12.html



Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011, - L 2 AS 10/11 B ER -


Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn
betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).


Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne
des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe
der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es
notwendig ist, leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller
durch Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X
erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den
Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass für
Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere kein
unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des
Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH Bayern v.
20.08.2007 - 12 ZB 06.2658 – Juris).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142230&s0=§
35 SGB
I&s1=&s2=&words=&sensitive=http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/termintipp-des-bsg-nr-112-umfang-des.html

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