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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 2 Mai 2017 - 12:09

nach dem SGB II erhalten, sofern bei der Berechnung dieser Transferleistungen vom SGB II-Träger die Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) ebenfalls berücksichtigt wurden.
OVG Sachsen, Urteil vom 24. Februar 2016 (Az.: 4 A 249/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Nur dann bleibt das Wohngeld ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten, und ist nicht dazu gedacht, eine wirtschaftliche Notlage zu beheben.
3. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist hier nicht erforderlich, dass die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise übernommen worden sind.
4. Ein Wohngeldantrag, der zeitlich vor einem Antrag auf Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II gestellt wurde, ist aufgrund der mit diesem Nachsuchen von Transferleistungen verbundenen Sperrwirkung gegenüber dem nachfolgenden Wohngeldantrag nicht vorrangig.
5. Der Ausschluss von Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG (n. F.) tritt unabhängig von der Höhe der tatsächlich empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein.
6. Für das Wirksamwerden der Sperrwirkung ist es nicht erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten bei der Berechnung der Transferleistung entsprechend dem SGB II.
7. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG beginnt die Ausschlusswirkung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG bereits mit der Antragstellung auf Leistungen entsprechend dem SGB II und gilt für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen.
8. Es ist ausgeschlossen, dass Antragsteller/innen hier auf eine Teilleistung wie die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei der Bewilligung von Transferleistungen verzichten und diese unterkunftsbezogenen Aufwendungen der Wohngeldbehörde gegenüber geltend machen.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
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