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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf Antrag der betroffenen nichtdeutschen Person aufzuheben ist, wenn der Wohnungswechsel bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes

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Beitrag von Willi Schartema Di 21 Feb 2017 - 14:31

(am 6. August 2016) erfolgte. Ein behördlicherseits erzwungener Umzug würde hier die am Zuzugsort bereits begonnene Eingliederung gefährden. Eine „Rückabwicklung“ der bereits gefestigten Aufenthaltsverhältnisse am neuen Ort verbietet sich hier.
Sozialgericht Duisburg, Beschluss v. 17.11.2016 - S 33 AS 4713/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: vgl. SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 - S 33 AS 5489/16 ER 
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
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