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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ohne Antrag kein Arbeitslosengeld II

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antrag - Ohne Antrag kein Arbeitslosengeld II  Empty Ohne Antrag kein Arbeitslosengeld II

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jan 2017 - 17:48

SG Mainz, Urt. v. 01.12.2016 - S 10 AS 816/15


Hinweis Gericht

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist höchstrichterlich geklärt, dass eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in einem solchen Fall nicht eingreift, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen hilft, aber nicht – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflichtverletzung des Jobcenters voraussetze. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor: Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, die Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe. Schließlich hätte das Jobcenter auch – selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung gehabt hätte – den Antrag nicht für den Kläger stellen können. Soweit der Behörde eine allgemeine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden sollte, könne der Kläger allenfalls Schadensersatz verlangen, der aber bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sei.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 1/2017 v. 03.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/vo1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170102908&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
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