Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umzug Schriftliche Anfrage an das Jobcenter

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jobcenter - Umzug Schriftliche Anfrage an das Jobcenter Empty Umzug Schriftliche Anfrage an das Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jul 2012 - 0:20



Umzug Schriftliche Anfrage an das Jobcenter

Schriftliche Anfrage an das Jobcenter:

Um mich auf die Suche nach einer
Wohnung mit angemessener Miete begeben zu können, sind vorab folgende Fragen zu klären:


1. Welche Wohnung gilt in meinem Fall als angemessen?
a) Welche Quadratmeterzahl steht mir zu?
b) Welches Baujahr ist als angemessen anzusehen, bis zu welchem Baujahr werden die
Mietkosten übernommen?
c) Welche Maßstäbe gelten hinsichtlich der Ausstattung (Bad, Dusche, Heizungsart,
Dachboden, Kellerraum, Garage, Kabelanschluss) ?
d) In welcher Höhe werden welche Nebenkosten übernommen und welche nicht?
Bitte listen Sie mir genau auf, in welcher Höhe die Kosten für Heizung, Wasser,
Kanal, Müllabfuhr usw. übernommen werden.
d) Welche Rolle spielen die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der
Fertigstellung einer Wohnung und welche Auswirkungen hat das auf die Zusage zur
Kostenübernahme und die Höhe der vom Amt zu übernehmenden Kosten?
e) Sind für meinen besonderen Einzelfall Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder
treffen andere Besonderheiten zu?

2. In welchem Umkreis muss ich mich auf Wohnungssuche begeben?
a) Muss ich im gesamten Kreis suchen?
b) Muss ich meine Wohnungssuche auf das Umland ausdehnen?
c) Wenn ich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs meines Job Centers/Arbeitsamtes suchen
soll, ist der dort zuständige Leistungsträger mit meinem Zuzug einverstanden? Von wem kann
ich das dort erfahren? Für welche der mir entstehenden Kosten ist in diesem Fall welcher
Leistungsträger zuständig?
d) (Frage nur für Eltern!) Ist meinen Kindern ein Kindergarten-oder Schulwechsel zumutbar?

3. In welcher Höhe und wie oft werden welche Kosten der Wohnungssuche übernommen?
a) Suchanzeigen in Zeitungen?
b) Telefonate?
c) Kauf von Tageszeitungen, Anzeigenblättern?
d) Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Mietvertragsabschluss?

4. Werden die Umzugskosten übernommen?
a) In welcher Höhe werden die Umzugskosten übernommen?
b) Wie ist das Verfahren? Sollen Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen eingereicht werden?
Wenn ja, wie viele?
c) Werden die Kosten für einen Mietwagen übernommen?
d) Wird bei einem Mietwagen die verlangte Kaution vom Amt vorgestreckt?
e) Werden die Arbeitskosten für Helfer übernommen? Wenn ja, für wie viele Helfer für wie
viele Stunden und in welcher Höhe?

5. Werden im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten übernommen und in
welcher Höhe? Soll ich erforderliche Beträge vorab beantragen?
a) Werden die Renovierungskosten für die alte Wohnung übernommen?
b) Werden ggf. die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen?
c) Werden Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung übernommen, wenn dies
nötig ist?
d) Wie viele Kostenvoranschläge muss ich einreichen, wenn ich eine sachgemäße Renovierung
nicht selbst durchführen kann?
e) Muss ich eine Firma beauftragen oder kann die Renovierung von Helfern durchgeführt
werden?
d) Werden die Kosten für Helfer übernommen?
e) Wenn ja: Für wie viele Helfer, für wie viele Stunden, in welcher Höhe? Welche Nachweise
sind notwendig?

6) Werden sonstige Kosten übernommen?
a) Wird die Kaution für die neue Wohnung übernommen? Wenn diese darlehnsweise
übernommen wird: wann soll dies von mir zurückgefordert werden?
b) Wird die ggf. doppelte Miete übernommen, wenn sich Kündigungsfrist und Neuvertrag
überschneiden?
c) Wenn die doppelte Miete nicht übernommen wird, bitte ich um eine genaue Erklärung, wie
ich bei der Wohnungssuche vorgehen muss, um eine Doppelzahlung der Miete zu verhindern.
d) Werden Kosten für eventuell nötige neue Gardinen, Teppichboden, Möbel, Waschmaschine,
Kühlschrank übernommen? (Umzugsbedingte Anschaffungen sind im Regelsatz nicht
vorgesehen!)

7. Muss ich nachweisen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nachkomme? Und wenn ja:
a) Welche Art von Nachweisen erwarten Sie?
b) Wie viele Nachweise erwarten Sie?
c) In welchen Zeiträumen sollen sie eingereicht werden?

Ich gehe davon aus, dass für mich die Frist für die Wohnungssuche erst dann beginnt, wenn mir die genannten Fragen Ihrerseits ausführlich schriftlich beantwortet wurden. Erst bei Übernahme der erforderlichen Kosten bin ich in der Lage, meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Wohnungssuche zu beginnen!
Ich weise darauf hin, dass ich als Bezieher von Alg II/Sozialhilfe den ersten Schritt erst dann machen kann, wenn alle Fragen schriftlich beantworten und die Kostenübernahme für diesen Schritt schriftlich erfolgt ist. Die Wohnungssuche kann ich erst beginnen, wenn ich die Zusage zur Übernahme der Kosten habe, die ich nicht tragen kann. Eine Wohnung anmieten kann ich definitiv erst dann, wenn eine schriftliche Zusage zur Übernahme der Kosten für Umzug, Renovierung, Kaution und Miete/Doppelmiete durch das Amt schriftlich vorliegt.
Erst dann kann ich die alte Wohnung kündigen.
Für den Fall, dass die Anmietung einer als angemessen bewerteten Wohnung durch zu spät oder nicht erfolgte schriftliche Zusage der Kostenübernahme nicht erfolgen kann (bei der Nachfrage nach günstigem Wohnraum ist die Konkurrenz bekanntlich groß), trage nicht ich die Verantwortung. Für diesen Fall erwarte ich die weitere Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten.
Obdachlosigkeit ist mir nicht zuzumuten!
§ 13. SGB I Erklärung
§ 14. SGB I Auskunftspflicht
§ 15. SGB I Beratungspflicht

§ 16. SGB I Antragsstellung
§ 20. SGB X Grundsatz der Amtsermittlung
§ 20. Abs. 3 SGB X
Die Behörde ist hierbei zur Neutralität verpflichtet
• § 33. SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
• § 35. SGB X Begründungspflicht
• Darauf weise ich ausdrücklich hin.
• Frist setzen 10 Tage da Dringlichkeit besteht.

• Mit freundlichen Grüßen



Kannst dir das ja aussuchen was zu klären wäre bei den Anschreiben für das Jobcenter

Das vorerst einmal sie müssen euch Wahrheitsgemäß Auskunft erteilen.

Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

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