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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jul 2012 - 0:08





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Betreff: Antrag auf Kostenübernahme mit Bildungsgutschein Maßnahmenbezeichnung: Hauptschulabschluss mit beruflicher Perspektive

Um meine beruflichen Chancen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern, beantrage ich für die oben genannte Maßnahme die Kostenübernahme.

Ich erachte meine Chancen für gut, nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme, den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu vollziehen.

Dieses müsste auch im Interesse des Jobcenters liegen,da mit dem Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt die Hilfebedürftigkeit beseitigt wird.

So will es auch der Gesetzgeber gemäß § 2 SGB II.

Hier möchte ich auch nachhaltig auf § 3 SGB II verweisen- Es können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, die die Hilfebedürftigkeit vermindern oder beseitigen.

Es sollen nur Maßnahmen eingesetzt werden, die eine unmittelbare Arbeitsaufnahme ermöglichen.

Dazu zählt auch meine beantragte Maßnahme.

Ich erwarte Ihren baldigen Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Schartema
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