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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 15:30


Ein Widerspruch hat daher automatisch gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung ist durch einen deklaratorischen Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen, da die Behörde diese bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).


In der ab 01.04.2011 geltenden Fassung (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453) wurde die Herabsetzung gestrichen und die Wendung "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt" eingefügt. Diese Wendung bezieht sich nach dem Wortlaut und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 114) auf Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Damit enthält die abschließende Aufzählung in § 39 Nr. 1 SGB II nunmehr nur noch präzise Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts, ohne die Entziehung nach § 66 SGB I zu erfassen. Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 1 SGB II ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht möglich.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151498&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



Hier ist klar zu erkennen das nach § 31 SGB II bei Sanktionen die rechtmäßig sind nur die Leistung gekürzt werden darf nicht bei den Mietkautionsrückforderungen des Jobcenter.

Sanktionen haben für mich keinerlei Berechtigung.

Eine Mietkaution gehört zu den Wohnungsbeschaffungskosten und durch eine sofortige Abtretungserklärung der Mietkaution an das Jobcenter das bei Auszug der Wohnung Automatisch das Jobcenter die Mietkaution zurück bekommt

Die Mietkaution geht ja auch nicht an den Mieter sondern an den Vermieter.

Darum ist es eine ungerechtfertigte Rückforderung von Seiten des Jobcenter damit verletzen sie nach § 13 SGB I Erklärungspflicht § 14 SGB I ihre Beratungspflicht die nach § 15 SGB I Auskunftspflicht.

Sowie nach § 20 Abs. 3 SGB X Die Behörde ist zur Neutralität verpflichtet. und § 21 SGB X Beweismittel Angaben vonTatsachen.

Hinzu kommt noch!!!
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind.

Wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.

Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.

Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.


In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.


Hier wird widerrechtlich die Regelleistung gekürzt und dadurch besteht auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.

Sofort einen Widerspruch beim Jobcenter gegen die Monatliche Einbehaltung von 10% des Regelsatzes einlegen das hat automatisch die Aufschiebende Wirkung nach § 86a.

Gleichzeitig sofort einen Ea. beim SG stellen das die Mietkaution nicht vom Jobcenter einbehalten darf und Rückforderung der einbehaltenen Summe und das die gesamten Kosten für das Gerichtsverfahren dem Jobcenter auferlegt werden.

Dies alles über einen RA für Sozialrecht machen lassen beim Amtsgericht einen Rechtberatungshilfeschein holen mit Vorlage der schriftlichen Mitteilung der nicht rechtskonformen Einbehaltung der Mietkaution dem Kontoaszug als Beweis, das die volle Regelleistung nicht überwiesen wurde.
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