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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EGV unterschrieben aus Unwissenheit - sofort Kündigen

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Kündigen -   EGV unterschrieben aus Unwissenheit - sofort Kündigen Empty EGV unterschrieben aus Unwissenheit - sofort Kündigen

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 14:44

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522

Deine EGV kannst Du kündigen, das ist ein Öffentlich rechtlicher Vertrag, da der Inhaltlich von der Rechtsbelehrung her rechtswidrig ist.

JEDEN VERTRAG KANN MAN KÜNDIGEN BESONDERS EINEN, DER RECHTSWIDRIGEN INHALT HAT:

Das trifft auf die Rechtsfolgebelehrung zu.

Hallo dazu muss ich sagen, einen Vertrag kann jeder kündigen.

Der öffentlich rechtliche Vertrag, das ist hier eine EGV, die mit Dir abgeschlossen wurde, unter falschen Voraussetzungen, ist auch angreifbar und man kann diesen Vertrag auch kündigen.

Dieser Vertrag wurde nicht mit Dir ausgehandelt.

Verträge handelt man aus und hat ein Mitspracherecht.

Dies wurde hier nicht so umgesetzt.

Es wurden auch nur Bausteine von Texten eingefügt, die rechtswidrig sind.

Siehe Rechtsfolgebelehrung hier wird der 100 %ige Wegfall der Leistung bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit festgelegt.

Hier wurde einfach die Gesetzliche Regelung in diesem Fall geändert was rechtswidrig ist.[/size]

Beweis:

Es ist nicht zulässig, Regelungen zu Meldepflichten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.)..

Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen (Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.

Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit.

Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.

Dort ist die Rede von Leistungswegfall, wenn man sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.
1:
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/ Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit

§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
10022 Keine Sanktion aus EinV wegen Meldepflichtversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 31 10022 06.03.08 14.04.09
Anliegen: Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und OrtsAbwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren?
Antwort: Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit.

Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.

Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.

Hinweise: Siehe Eintrag 10003 zu § 15 (identisch)

http://wdbfi.sgb-2.de/
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit


Das ist rechtswidrig und darf auch so nicht umgesetzt werden. Ein ganz wichtiger Grund den Vertrag zu kündigenden Verträge die rechtswidrig sind für unwirksam zu erklären und brauchen nicht eingehalten werden auch bei Unterschrift.

Das Widerspricht auch dem Grundgesetz Freizügigkeit Bewegungsfreiheit.

KEINE SANKTION bei Verstoß gegen rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung bei Arbeitslosengeld II
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sanktion-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung-bei-arbeitslosengeld-ii_004340.html



Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 10.07.2009

Verstößt der Bürger bei Bezug von Arbeitslosengeld II gegen eine Eingliederungsvereinbarung, kürzt das JobCenter oft seine Leistungen. Häufig sind die Eingliederungsvereinbarungen aber nicht rechtsgültig. Trotz Unterschrift durch den Bürger darf das JobCenter dann keine Sanktion verhängen, insbesondere nicht seine Leistungen kürzen.

Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die die Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung annehmen. Enthält die Vereinbarung z.B. wie häufig eine bloße Ansammlung von Textbausteinen ohne sich mit der individuellen Situation des Bürgers zu befassen, ist die Vereinbarung trotz Unterzeichnung nichtig, so dass bei einem "Verstoß" dann auch Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.


AW: EGV unterschrieben

EGV kündigen, unten Mustertext, eventuell unpassende Punkte rausnehmen oder welche dazuschreiben.

Wird die Kündigung nicht anerkannt, gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und beim SG aufschiebende Wirkung beantragen.

Wird der Widerspruch abgelehnt klagen. Auf jeden Fall Strafanzeige wegen Nötigung stellen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich setze Sie hiermit in Kenntnis, dass ich meine Unterschrift unter die EGV vom Datum zurückziehe, bzw. den Vertrag aus wichtigen Gründen kündige.

Bei dem Termin zur Unterschrift haben Sie mir wichtige Tatsachen die die Unterschriftsleistung bzw. die Vorgehensweise beim Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung betreffen, schuldhaft verschwiegen bzw. das rechtmäßige Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung vorenthalten. Mir war bis dato nicht bekannt, dass die Möglichkeit besteht, diesen Vertrag mit nach Hause zu nehmen und prüfen zu lassen.

Ebenso wenig wurde ich von Ihnen aufgeklärt, dass dieser Vertrag verhandelbar ist und ich ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung habe.

Ich habe bis jetzt nicht einmal gewusst, dass es sich um einen Vertrag handelt.

Daher empfehle ich Ihnen, sich mit der Arbeitshilfe zur EGV vom 20.02.2010, die in ihrem Hause sicherlich zur Verfügung steht, etwas intensiver zu befassen. Außerdem sind Sie zur Auskunft und ausführlichen Beratung nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB verpflichtet. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind Sie in keiner Weise nachgekommen.

· Sie wollen mir Vermittlungsvorschläge unterbreiten, wenn passgenaue Angebote vorliegen. Dies setze ich voraus, da es eine Ihrer originären Aufgaben ist. Dieser müssen sie schon aus gesetzlicher Pflicht nachkommen, so dass es keines Vertrags bedarf.

· Sie wollen mich bei meinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Bewerbungskosten unterstützen. Hier handelt es sich um gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.

· Sie wollen mich bei meinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen unterstützen. Hier handelt es sich um gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.

· Sie wollen mich bei einer eventuellen Arbeitsaufnahme durch Mobilitätshilfen unterstützen. Dies aber nur bei vorheriger Antragstellung und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies widerspricht der Voraussetzung, dass vertraglich geregelte Punkte in der EGV konkret und einforderbar sein müssen. Dies trifft im Übrigen für alle Hilfen zu, die einer Antragstellung bedürfen. Weiterhin handelt es sich um gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, wie der übrigen Beihilfen auch, die keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.

· Sie wollen mich durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses unterstützen. Hier handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner vertraglichen Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für alle Angebote, die gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV beantragt und genehmigt werden.

· Sie wollen mich unterstützen, indem Sie eine betriebliche Trainingsmaßnahme fördern, mit dem Ziel der Aktivierung zur Heranführung an den Arbeitsmarkt. Hier stehen der Aufnahme in die EGV wieder die gesetzliche Regelung und die Antragstellung entgegen. Dies ist weder konkret noch einforderbar. Außerdem ist es eine diskriminierende Unterstellung, mich an den Arbeitsmarkt heranführen zu wollen.

· Sie wollen mich durch die Gewährung eines Vermittlungsgutscheines unterstützen. Hier handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner vertraglichen Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für alle Angebote, die gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV beantragt und genehmigt werden. Außerdem ist es eine Ermessensleistung, wie sie selbst schreiben und somit nicht einforderbar.

Betrachtet man die EGV unter diesen vorgenannten Aspekten, fällt auf, dass keinerlei Leistungen des Grundsicherungsträgers vorhanden sind.

Dazu heißt es in den fachlichen Hinweisen in Fassung vom Datum XXXXX zur Eingliederungsvereinbarung:
In der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Vertragsparteien ausgewogen sein.

Im Übrigen dürfte so ein Vertrag sittenwidrig sein.

Desweiteren ist der Passus der OrtsAbwesenheit rechtswidrig.

Dieser Text verstößt gegen § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 1 Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III davon ab, dass sie Vorschlägen der BA zur Eingliederung in Arbeit, zeit- und ortsnah nachkommen können.
Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung der BA. Es reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).

Dieser Punkt ist außerdem noch rechtswidrig, da ich mich ohne genaue Bezeichnung, was unter zeit- und ortsnahen Bereich bzw. OrtsAbwesenheit zu verstehen ist, im Unklaren darüber bleibe, wie weit ich mich wegbewegen darf und ob ein Sonntagsausflug zu einer Kürzung des ALG II führen würde. Auf das Urteil des SG Berlin vom 12.5.2006, AZ S 37 AS 11713/05, info also 2006, 177, 178 wird hingewiesen.

In der Regel liegt bei der Übernahme des falschen Wortes „OrtsAbwesenheit“ eine Rechtsverkürzung vor, die gegen das Grundgesetz verstößt.

Denn (auch während der Woche) darf es keine Entmündigung in Form von vorheriger Zustimmung etc. geben. Zu bedenken ist, dass eine Arbeitskraft nicht 24 Stunden dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Es soll ja keine Sklaverei werden.

Hartz-IV-Betroffene dürfen nicht aufgrund ihres ALG -Bezuges bzw. aufgrund ihrer Armut/Bedürftigkeit wie Strafgefangene Gebiets-Arrest bekommen. Dies würde bedeuten, dass bei deutschen Staatsbürger/Innen ein Verstoß gegen Artikel 11 Grundgesetz und ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.
Der Staat darf aber nur das verlangen, was absolut erforderlich ist. In diesem Fall, was absolut für die Vermittlung erforderlich ist.
Die ständige Anwesenheit des Betroffenen in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets ist nicht absolut erforderlich, wenn der Betroffene an den maßgeblichen Werktagen die Briefpost empfangen kann, um am nächsten Termintag tätig werden zu können.
Es darf aufgrund des in der Verfassung verankerten Menschenbildes keine Disziplinierung, keine Erziehung von Erwachsenen geben und sozialbehördliche Maßnahmen dürfen (ohne Strafrechtsurteil) keinen Strafcharakter beinhalten und insbesondere keine entmündigungsgleichen Verhältnisse.
Es wird auf das Verfassungsrecht samt verfassungskonformer Rechtsprechung verwiesen. UrlaubsAbwesenheit sollte auch als solche bezeichnet werden.

Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Dieser Satz verstößt gegen die fachlichen Hinweise in Fassung vom Datum XXX zur Eingliederungsvereinbarung, in denen es heißt:

Die EGV soll für sechs Monate abgeschlossen werden, § 15 Abs. 1 Satz 3. In begründeten Ausnahmefällen kann der persönliche Ansprechpartner (pAp) die Laufzeit der Vereinbarung verändern.
Eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann beispielsweise dann vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass von beiden Seiten kein Änderungsbedarf eintreten wird (z. B. bei Teilnahme an einer FbW-Maßnahme) und das Ziel der Integration den Abschluss einer erneuten EGV nach 6 Monaten nicht erforderlich macht.

Weiterhin verstoßen Sie gegen das Strafrecht § 240 Abs. 1–4 und gegen das Grundgesetz, weswegen dieses Schreiben ggf. Anlage einer Strafanzeige gegen Sie und den Geschäftsführer dieser Behörde wird.

Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen Art 1, 2 und 12 Grundgesetz?

Sie verlangen Bewerbungen auch um geringfügige Beschäftigungen zu Hungerlöhnen unter 400 €. Damit verstoßen Sie gegen die Art. 1, 2 und 12 GG.

Art 12 GG:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Weiter bestimmt der Art 19 Grundgesetz:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

In der ganzen SGB Gesetzgebung ist jedoch nirgends angegeben, dass die Grundrechte aus Art 12 GG für Leistungsbezieher nach SGB II keine Gültigkeit haben.

Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen § 240 des Strafgesetzbuchs?

Das Strafgesetzbuch definiert in § 240 den Straftatbestand der „Nötigung“ wie folgt:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter … seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Sollten Sie die Notwendigkeit sehen, mit mir eine EGV zu vereinbaren, bin ich selbstverständlich unter Beachtung aller Vorschriften und Gesetze bereit, diese mit Ihnen zu verhandeln und bei ordnungsgemäßem Zustandekommen auch abzuschließen. Da ich ausdrücklich meine Bereitschaft erkläre besteht im Übrigen auch keine Handhabe für einen die EinV ersetzenden VA. Sollten Sie dennoch einen VA erlassen werde ich sofort rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Urteil dazu: 1)

EGV, Vertragsfreiheit, Verhältnismäßigkeit

Sozialgericht Dortmund - S 28 AS 361/07 ER v. 18.09.07

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=1538

Zitat:

In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II ist normiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).

Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar.

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Urteil 2):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522


Abruch einer Maßnahme bei unterschriebener EGV:


Bundesverfassungsgericht hat Hartz IV-Sanktions-Paragrafen gekippt
Erster Lackmus-Test für Karlsruher Hartz IV-Urteil:

Bundessozialgericht verhandelt und entscheidet in Sachen § 31 SGB II
“Bei genauem Hinschauen hat das Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9. Februar einen bislang noch gar nicht bemerkten Meilenstein für alle Hartz IV-Gequälten erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin.

Es hat nämlich mal eben den Hartz IV-Sanktions-Paragrafen, § 31 SGB II, gleich mit gekippt. Der erste Lackmus-Test, ob die Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch tatsächlich ernst nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine Verwaltungs-Sanktion am/18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel sein. (B 14 AS 53/08 R)

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522


Nach Einschätzung der Hartz4-Plattform kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kasseler Bundessozialrichter dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil folgen und den Leistungsentzug aus dem § 31 SGB II für rechtswidrig werden erklären müssen.

Das ergibt sich alleine schon aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils, in denen es heißt:
“Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für saine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.

Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, (…).“
“Ab sofort muss niemand mehr Leistungskürzungen im Rahmen des § 31 SGB II hinnehmen.

Wenn die Verwaltungen diese dennoch nicht zurück nehmen, so werden sie es zu verantworten haben, wenn die Sozialgerichts-Briefkästen wegen § 31-Eilklagen (Einstweilige Anordnungen) überlaufen,“ so Brigitte Vallenthin.

BSG: Hartz IV-Kürzungen setzen deutliche Sanktionsbelehrungen voraus.

Grobe Wiedergabe des Gesetzestextes als Rechtsfolgebelehrung nicht ausreichend.

Eine Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung darf nur dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides.

Die 1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten ARGE eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung, die bis April 2007 gelten sollte.

Inhalt der Vereinbarung war u.a. das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen des Projekts "Job for Junior" der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31.Januar 2007.

Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschreibung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der "Grundpflichten".

ARGE kürzt Grundsicherungsleistungen wegen unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin von der Arbeitsgelegenheit.

Die Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts "Job for Junior" bei der Diakonie Ratingen zunächst auf, kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeitsgelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden müsse und zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde.

Nachdem die Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschränkte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleistungen der Klägerin.

SG gibt Klage wegen mangelnder Rechtsbelehrung statt.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erfüllen.

Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen stellt schwerwiegenden Eingriff dar und bedarf konkreter vorausgehender Belehrungen.

Die gegen die Entscheidung des Sozialgerichts gerichtete Revision der ARGE wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt "Job for Junior" weiter auszuführen.

Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt.

Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.

Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.

Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls.

Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG vom 9. Ferbaur 2010 hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.

Absenkungsbescheid wird wegen unzulänglicher Rechtsfolgenbelehrung aufgehoben.

Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht.

Die Klägerin wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes.

Sie führte eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen.

Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das die Klägerin erhielt, nachdem sie angekündigt hatte, die Maßnahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen genügt.

Da der Absenkungsbescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeitraum von drei Monaten zulässig war.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.03.2010.

Das genügt doch wohl.

Willi Schartema
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