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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 4:45

Eisenberg. Es wird kalt. Höchste Zeit, Kohlen zu ordern, wer noch welche braucht. Aber so einfach ist das nicht, zumindest nicht, wenn man "Hartz-IV"-Empfänger ist. Diese Erfahrung hat eine Frau Anfang 60 (ihr Name soll lieber nicht in der Zeitung stehen, denn in dem kleinen Ort bei Bürgel kennt jeder jeden) gemacht, die sich mit ihrem Problem jetzt an die Zeitung gewandt hat.

Seit Jahren kämpft sie mit der Arge, die jetzt Jobcenter heißt, um genügend Kohlen. "Jahrelang wurden mir nur 42 Zentner pro Winter bewilligt, das hat aber nie gereicht", erzählt die Frau, die mit ihrem Mann, der Erwerbsunfähigkeits-Rente bezieht, inzwischen allein im Haus wohnt. "Wir haben uns manchmal zu Weihnachten von Eltern und Schwiegereltern Kohlen schenken lassen."

"Immer hieß es, mehr würde mir nicht zustehen. Aber als ich dann mal zufällig an eine andere Sachbearbeiterin geriet, sagte die, es gebe die Möglichkeit, mehr zu bekommen", berichtet die Frau. Sie stellte einen Antrag auf mehr, doch der wurde abgelehnt. Da schaltete sie einen Anwalt ein. Daraufhin - und nachdem eine Mitarbeiterin der Arge sich bei ihr zu Hause die schwierige Wohnsituation angesehen hatte - lenkte die Arge im September 2010 ein: "Nach Prüfung ihrer Wohnverhältnisse und ihren Angaben, dass in den letzten Jahren durchschnittlich 140 Zentner Kohlen jährlich benötigt wurden, wird dem Kauf von 70 Zentnern Kohlen zugestimmt." Die andere Hälfte stand ihrem Mann zu. So weit so gut - für den vergangenen Winter.

"Jetzt ging der ganze Ärger wieder von vorn los", klagt die Frau. Für diesen Winter beantragte sie wieder 70 Zentner Kohlen. Das Jobcenter lehnte wieder ab. Wieder ging die Frau zum Anwalt, legte Widerspruch ein. Und wieder gings dann auf einmal doch: "Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage", teilt das Jobcenter mit, werden nunmehr "die Kosten für 70 Zentner Kohlen übernommen."

Der Bescheid ist vom 11. Oktober. Bekommen hat die Frau die komplette Lieferung Kohlen aber immer noch nicht. Denn erstens liefert der Kohlehandel erst, wenn das Geld überwiesen ist - wohl auf Grund schlechter Erfahrungen -, und zweitens enthielt die bewilligte Summe erstmal nur einen Teil der Kosten und nicht die Endrechnung. Es brauchte noch etliche Tage und einen weiteren Besuch beim Jobcenter, bis auch das geklärt war. Zum Glück hatte die zuständige Mitarbeiterin im Brennstoffhandel Mitleid mit der Frau und ihr inzwischen vorab 25 Zentner Kohle liefern lassen. Der Rest soll nächste Woche kommen.

http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Kampf-um-die-Kohle-Der-lange-Weg-einer-Hartz-IV-Empfaengerin-1788209681

Anmerkung: In solch einem Fall ist es immer ratsam einen Anwalt zu beauftragen, denn eine Pauschalierung der Heizkosten kennt das SGB II nicht!

Die Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten.


Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach.

Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).


Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach eigenen Regeln.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte - solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).

Daher müssen zunächst die Aufwendungen des Leistungsbeziehers für die Heizung ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten Heizspiegels überprüft werden.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011_10_01_archive.html

Willi Schartema
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