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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 3:03

Und zwar am Ort des Geschehens. Im Jobcenter Köln-Kalk.

Zunächst wurden die Erwerbslosen durch Flyer, etwas später mit einer Ansprache in der Wartezone vom Vorfall informiert. Dabei rückten mehrere Schilder in den Fokus der Aktion, auf denen das Jobcenter darauf hinweist, dass es "Keine Bearbeitung von Anträgen ohne gültigen Personalausweis oder Pass" geben würde. Der Vorfall vom 3. Mai ist zudem Zeugnis dafür, dass hier nicht einmal eine Wartemarke herausgegeben worden ist, weil ein gültiger Pass fehlte.

http://www.die-keas.org/jc-kalk-5

(Beim § 122 SGB III handelt es sich um die a.F., jetzt § 141 SGB III n.F.)

Anmerkung: Keine Unwirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Vorsprache des Arbeitslosen ohne Ausweis m.w.N.

Beitrag Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Ausweis
§ 122 Abs. 1 S. 1 SGB III; §§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 66 Abs. 1, 67 SGB I
Keine Unwirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Vorsprache des Arbeitslosen ohne Ausweis

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2011 - L 3 AL 236/11
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14595



Leitsatz (des Gerichts):

Die Vorlage des Personalausweises kann für die Personen­identifikation erforderlich sein, sie ist jedoch keine Vo­raussetzung für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung.

Anmerkung von RiSG Berlin Udo Geiger in info also 261-262 bei ALG II

Die persönliche Arbeitslosmeldung beim Jobcenter

Alg II kann auch schriftlich oder per Fax beantragt werden. Für den Beginn der Leistung genügt der Eingang des Briefes/Faxes beim Jobcenter. Vor Auszahlung der Leistung ist das Jobcenter aber berechtigt, durch Vorlage gültiger Do­kumente die Identität und Wohnanschrift des Antragstellers zu prüfen.

Wird Alg II persönlich beantragt, ist eine Zurückweisung wegen fehlender Personalpapiere unzulässig. Das Jobcenter muss den Antrag entgegennehmen und Alg II ab Antragstel­lung bzw. Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) auszahlen, wenn Identität und Aufenthaltsort geklärt sind.

Besteht (auch) ein Anspruch auf Alg nach §§ 117 ff. SGB III, kann nur die persönliche Vorsprache auf dem Jobcenter als ausreichende Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III für einen Anspruch auf Alg gegenüber der AA ge­wertet werden.

War in Unkenntnis eines Alg-Anspruchs zunächst Alg II nur schriftlich beantragt worden, hilft weder § 28 SGB X noch der Herstellungsanspruch, um den Beginn des Alg-An­spruchs auf den Tag des Eingangs des Alg II-Antragsschreibens zu verlegen. Dazu fehlt es an der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III. Kommt ein An­spruch auf Alg nach §§ 117 ff. SGB III in Betracht (sei es wegen ausreichender Versicherungszeiten, sei es wegen eines noch unverbrauchten Restanspruchs), sollte daher zum Alg II-Antrag vorsorglich eine persönliche Arbeits­losmeldung auf der AA erfolgen.

Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Aus
Anmerkung von RiSG Berlin Udo Geiger in info also 260-262

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/anmerkung-von-risg-berlin-udo-geiger-in.html

http://buergerforum.siteboard.org/f46t6378-keine-unwirksamkeit-d-pers-arbeitslosmeldung-ohne-ausweis.html

RiSG Berlin Udo Geiger info also 260-262:

> Wird Alg II persönlich beantragt, ist eine Zurückweisung wegen fehlender Personalpapiere unzulässig. Das Jobcenter muss den Antrag entgegennehmen und Alg II ab Antragstel­lung bzw. Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) auszahlen, wenn Identität und Aufenthaltsort geklärt sind.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/kontrollbesuch-im-jobcenter-koln-kalk.html


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