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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Leistungsgewährung für einen Umzug außerhalb des Bereichs des alten JC - überörtlicher Umzug - bzw. die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten - Rechtsschutz - Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rückwirkende

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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Nov 2015 - 16:17

 Leistungsansprüche ( hier beides verneint )




Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2015 - L 11 AS 562/15 B ER - rechtskräftig




Zur Übernahme von Umzugskosten bei zwar notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung aber nicht erforderlichen Einzug in eine Wohnung außerhalb des Bereichs des ursprünglichen Jobcenters.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Das Jobcenter muss im einstweiligem Rechtsschutzverfahren keine Umzugskosten übernehmen bei Nichterforderlichkeit eines überörtlichen Umzuges ( Die von der ASt angegebenen wirtschaftlichen Gründe in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit sind nicht belegt oder glaubhaft gemacht ).

2. Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem rein privaten Zweck dienen.

3. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER). Ein solcher besonderer Nachholbedarf ist nicht glaubhaft dargestellt worden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181574&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/


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