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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH
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270715
Unvollständiger Ausgleich des Mietrückstands binnen Schonfrist.
BGH,Beschluss vom 17.02.2015 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 236%2f14&suche=VIII ZR 236%2F14]VIII ZR 236/14[/url]
Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, namentlich bei Zwischenschaltung des zuständigen Sozialleistungsträgers (hier Jobcenter) und eingedenk der Betragshöhe, können es als geboten erscheinen lassen, einen nicht vollständigen Ausgleich des aufgelaufenen kündigungsrelevanten Mietrückstands binnen der gesetzlichen Schonfrist als (noch) ausreichend anzusehen, um die Kündigung(en) unwirksam werden zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Hinweisbeschluss vom 17.2.2015 - VIII ZR 236/14 - NJW 24/2015
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, namentlich bei Zwischenschaltung des zuständigen Sozialleistungsträgers (hier Jobcenter) und eingedenk der Betragshöhe, können es als geboten erscheinen lassen, einen nicht vollständigen Ausgleich des aufgelaufenen kündigungsrelevanten Mietrückstands binnen der gesetzlichen Schonfrist als (noch) ausreichend anzusehen, um die Kündigung(en) unwirksam werden zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
BGH, Hinweisbeschluss vom 17.2.2015 - VIII ZR 236/14 - NJW 24/2015
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
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