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Keine RFBs mehr bei Vermittlungsvorschlägen keine Sanktion BSG 16. 12. 2008 – B 4 AS 60/07 R
An die für eine Sanktion erforderliche vorherige Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich somit sehr strenge Anforderungen. Die Rechtsfolgenbelehrung soll die Funktion haben, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hinreichend über die gravierenden Folgen von Pflichtverletzungen zu informieren, damit sie ihr Verhalten auf deren Vermeindung einrichten. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung verwirklichen, das Verhalten der Leistungsberechtigten zu steuern. Dieser Warn- und Steuerungsfunktion genügt die Rechtsfolgenbelehrung nur dann, wenn die konkrete Maßnahme, an deren Nichtbefolgung nachteilige Folgen geknüpft werden, deutlich benannt wird und der Adressat sich direkt angesprochen fühlen kann. Bei einem Arbeitsangebot muss im zeitlichen Zusammenhang mit diesem über die Rechtsfolgen der Ablehnung informiert werden (BSG 16. 12. 2008 – B 4 AS 60/07 R
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_60.07_R.htm
Nicht hinreichend ist, wenn mehrere Varianten möglicher Rechtsfolgen zur Auswahl gestellt werden und dem Leistungsberechtigten die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung „alle möglichen Sanktionen abgehandelt werden, die nach dem SGB II denkbar sind“, ist kein mehr zu einem bestimmten Verhalten zu erkennen (vgl SG Dortmund 2. 2. 2009 – S 31 AS 317/07)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86609
(vergl. Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 43. Ergänzungslieferung 2011, § 31 Rn 13,14)
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_60.07_R.htm
Nicht hinreichend ist, wenn mehrere Varianten möglicher Rechtsfolgen zur Auswahl gestellt werden und dem Leistungsberechtigten die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung „alle möglichen Sanktionen abgehandelt werden, die nach dem SGB II denkbar sind“, ist kein mehr zu einem bestimmten Verhalten zu erkennen (vgl SG Dortmund 2. 2. 2009 – S 31 AS 317/07)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86609
(vergl. Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 43. Ergänzungslieferung 2011, § 31 Rn 13,14)
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