Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bedarfsgemeinschaft SGB II und die Wirkung davon
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Bedarfsgemeinschaft SGB II und die Wirkung davon
Dies ist die HTML-Version der Datei http://www.sozialleistungsrecht.de/Powerpoint-Dateien/sgb2-Bedarfsgemeinschaft.ppt
G o o g l e erzeugt beim Web-Durchgang automatische HTML-Versionen von Dokumenten.
Wirkung der Bedarfsgemeinschaft
• Zur Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird eine einzelne erwerbsfähige Person betrachtet oder eine Bedarfsgemeinschaft (BG)
• Zusammenleben mehrerer Personen mit Erwerbsfähigen und gemeinsames wirtschaften im Haushalt evtl. werden alle zusammen als eine BG behandelt
• Bei einer solchen BG werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.
• Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialhilfe.
Bedarfsgemeinschaft – Allgemeines_________________________________________
Wer gehört dazu – gemäß § 7 Abs. 3 SGB II
Bedarfsgemeinschaft - Wer gehört dazu?_____________________________________
2.1 Erwachsene(r)/Antragssteller(in)
2.2 Partner(in)
2.3 Kinder bis 25 Jahre
2.4 Eltern minderjähriger, erwerbsfähiger Kinder (15-18 Jahre)
Bedarfsgemeinschaft
leben unter einem Dach
Erwachsener/Antragssteller erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
- mind. 1 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ist für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich
• Auch mehrere erwerbsfähige Hilfsbedürftige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft sind möglich
Bedarfsgemeinschaft – erwerbsfähiger Hilfebedürftiger___________________________
Alter zwischen 15 und 65 + X
• des Antragstellers
• oder eines erwerbsfähigen BG-Mitgliedes
Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II
-des Antragstellers
• oder eines BG-Mitgliedes
Hilfebedürft-igkeit
§§ 9 ff SGB II
-des Antragstellers
-bzw. der ganzen BG
Anspruchsvoraussetzung für Antragsteller und seine BG:
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 - erwerbsfähiger Hilfebedürftiger / Antragsteller______
Beispiel 1:
Die 38-jährige Mutter m wohnt gemeinsam mit ihrer 17-jährigen Tochter T zusammen. Beide sind erwerbsfähig und hilfebedürftg.
Besteht hier eine BG und über wen wird sie begründet?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 - erwerbsfähiger Hilfebedürftiger/Antragsteller_______
Lösung Beispiel 1:
Gemeinsam bilden sie über M eine Bedarfsgemeinschaft.
Bedarfsgemeischaft – Beispiel 2 – erwerbsfähiger Hilfebedürftiger__________________
Beispiel 2:
Der 50-jährige V bezieht aufgrund eines Unfalles früher Rente. Er lebt zusammen mit seiner 14-jährigen Tochter T zusammen, welche 1x wöchentl. Zeitung austrägt.
Besteht eine BG? Wenn ja, über wen?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger/Antragsteller________
Lösung Beispiel 2:
Es besteht keine BG, da V nicht erwerbsfähig ist und über T keine BG begründet werden kann.
Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen-§ 7 Abs.3 Nr.3 SGB II
Bedarfsgemeinschaft – Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen/Antragsteller_____
Der Partner der Personen gemäß 1.1 gehört zur Bedarfsgemeinschaft, egal ob er selbst erwerbsfähig ist oder nicht.
Partner ist:
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte:
nicht dauernd getrennt: vorübergehende räuml. Trennung, Inhaftierung, Zwangseinweisung in ein Landeskrankenhaus
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft):
nicht dauernd getrennt::
gleiche Regelung Ehepaare
homosexuelle Paare
Partner einer eheähnlichen oder einer partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft – Einstandsgemeinschaft:
Eine auf Dauer angelegte Partnerschaft auch im Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft - Einstandsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft – Einstandsgemeinschaft_________________________________
Merkmale für Vermutung einer Einstandsgemeinschaft -gegenseitiges Einstehen füreinander:
gemeinsame Betreuung/Versorgung von Kind/ Angehörigen im Haushalt
- bloßes Zusammenwohnen reicht nicht aus
- beide Partner müssen Betreuungsleistungen für Kind erbringen (Umfang ausschlaggebend)
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
- mindestens 1 Jahr
- innere Bindung zw. Partnern
- keine weiteren Lebensgemeinschaft gleicher Art
- Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (wirtschaften aus einem Topf)
Befugnis über das Einkommen und Vermögen des Partners
Folgerung aus § 7 Abs. 3a SGB II :
Vorsicht auch bei:
- gemeinsamen Umziehen von „alter“ in „neue“ Wohnung - umfangreicher Kinderbetreuung durch einen Mitbewohner - Anlegen eines gemeinsamen Kontos - im Haushalt nur ein Bett/Kleiderschrank... - im Mietvertrag beide Hauptmieter, etc.
eine bloße Wohngemeinschaft (WG) beweist aber auch nach einem Jahr zusammenwohnen keine Einstandsgemeinschaft!
im Streitfall-Widerlegen der Vermutung:
Widerspruch und Klage einlegen
Beweislastumkehr - Beweispflicht liegt beim Antragsteller, nicht mehr bei der Agentur für Arbeit
angeblicher Einstandspartner ist Zeuge
Indizien reichen Behörde nicht aus
Bedarfsgemeinschaft – Einstandsgemeinschaft________________________________
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 – Partner___________________________________
Beispiel 1:
S lebt mit seiner Partnerin ohne Trauschein zusammen. Er lebt von ALG II, sie übt einen Beruf aus.
Wird ihr Einkommen auf sein Arbeitslosengeld II angerechnet aufgrund einer BG?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 – Partner____________________________________
Lösung - Beispiel 1:
Ja, wenn S mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnt und
- länger als ein Jahr zusammenleben, oder
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen,
wird von Gesetztes wegen vermutet, dass sie eine eheähnliche Partnerschaft bilden.
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 2 – Partner___________________________________
Beispiel 2:
Hr. und Fr. P leben von ALG II. Aufgrund von Gewalttaten des Hr. P wird er zu einem 3monatigen Freiheitsentzug verurteilt. Da die Gewalttaten sich auch gegen Fr. P richteten, sucht diese Schutz in einem Frauenaus.
Bilden Hr. und Fr. P eine BG? Besteht eine Änderung bezüglich der BG durch die Freiheitsstrafe und den Umzug in ein Frauenhaus?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 – Partner____________________________________
Lösung - Beispiel 2:
Wenn nur der 3monatige Freiheitsentzug vorliegen würde, würde sich an der BG von Hr. und Fr. P nichts ändern (da nur vorübergehende räuml. Trennung). Durch den Umzug von Fr. P in ein Frauenhaus bilden Hr. und Fr. P keine gemeinsame BG mehr (Manifestation eines endgültigen Trennungswillens und Schutz der Frau).
Bedarfsgemeinschaft – Kinder bis 25 Jahre____________________________________
Kinder bis 25 Jahre - § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
minderjährige Kinder, die dem Haushalt angehören d.h. minderjährige Kinder aller Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft (eigene Kinder und die des Partners)
Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn Erstausbildung noch nicht abgeschlossen
von 18-25 Jahren bleibt Kind nur so lange in der BG bis Erstausbildung abgeschlossen
in der gemeinsamen Wohnung polizeilich gemeldet
unverheiratet
Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen bestritten werden kann (Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit)
Voraussetzungen:
Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________
minderjähriger Partner des Kindes, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt gehört nicht zur BG. Er hat evtl. eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Jedoch möglicherweise Auswirkung auf Unterhaltskosten (siehe Haushaltsgemeinschaft)
volljähriger Partner + minderjähriges Kind + deren Kind Nachweis einer eigenen Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haushalts der Eltern des minderjährigen Kindes Begründung von zwei eigenständigen BGs innerhalb eines Haushalts: 1. Eltern, 2. Partner + minderjähr..Lebensgef.+ deren Kind
bei Heirat scheidet Kind aus BG der Eltern aus, ggf. Bildung einer eigenen BG
Pflegeeltern
mit
Pflegekind
bekommt ein Kind, dass zur BG der Eltern gehört, selbst ein Kind, so gehört dieses nicht zu Bedarfsgemeinschaft
Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haushalt leben
Großeltern
mit
Enkelkind
Keine BG kann begründet werden gem.
§ 7 Abs. 3 SGB II:
Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________
Kind ist nicht Mitglied der BG, wenn es seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen/Vermögen sicherstellen kann:
Ausschluss des Kindes aus der BG
Einzusetzendes Vermögen:
Dem Kind steht ein Grund-
freibetrag von 3100€ zu
(§12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)
Höhere Vermögensbeträge können dazu führen, dass es solange nicht zur BG gehört, bis dieses Vermögen zur Berstreitung des Lebensunterhalts verbraucht ist.
(z.B. auf Sparbuch achten)
Einkommen:
Ausgehend ist hierfür vom Bedarf des Kindes
dieser liegt bei 215€ bis zur Vollendung des 14. Lj., ab dem 15. Lj. bei 287€
( 60% bzw. 80% der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II maßgebenden Regelleistung)
Plus anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung
Kindergeld und Kinderzuschlag:
Diese sind als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen!!!
z.B. bei Kindergeld anzurechnendes Einkommen 164€
Durch den kumulierten Bezug beider Gelder kann das Kind also auch aus der BG ausscheiden.
( § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II)
Zeitweise Bedarfsgemeinschaft - § 7 Abs. 3 SGB II
Kind mit getrennt lebenden Eltern:
- Lebt grundsätzlich bei einem Elternteil
- Zeitweise auch Aufenthalt beim anderen Elternteil (zur Ausübung des Umgangsrecht)
Entstehung von getrennten und damit doppelten BGen
Voraussetzung:
• Dauerhafter Zustand, also Kind wohnt mit gewisser Regelmäßigkeit dort länger als einen Tag
• „Leben“ im Haushalt muss nicht dauerhaft sein
• Nicht nur sporadische Besuche
Leistungsansprüche des sorgeberechtigten Elternteils können durch die Existenz einer zeitweiligen BG nicht gekürzt werden. Der individuelle Anspruch kann sich ggf. erhöhen, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind. Zuständig für die Leistungen an die Kinder ist der SGB II-Leitstungsträger des Elternteils, wo der Aufenthalt gerade stattfindet.
Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________
Bedarfgemeinschaft –Beispiel 1 – Kind_______________________________________
Beispiel 1:
Fr. M hat ALG II beantragt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Partner und dessen 14jähriger Tochter in einer Mietwohnung.
Begründet Fr. M mit ihrem Partner und dessen Tochter gemeinsam eine BG?
Bedarfgemeinschaft – Lösung 1 – Kind_______________________________________
Lösung - Beispiel 1:
Zusammen bilden Frau M, ihr Lebensgefährte und dessen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft
Bedarfgemeinschaft –Beispiel 2 – Kind_______________________________________
Beispiel 2:
Hr. P und seine Lebensgefährtin Fr. S leben von AlG II. Gemeinsam mit der 26jährigen Tochter T von S bewohnen sie eine 3-Zimmer-Wohnung
Bilden Hr. P, Fr. S und Tochter T gemeinsam eine BG oder muss man von mehreren in einem Haushalt lebenden BGen ausgehen?
Bedarfgemeinschaft – Lösung 2 – Kind_______________________________________
Lösung - Beispiel 2:
Hr. P und Fr. S bilden gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Die Tochter T von S scheidet aus dieser aus, unabhängig davon, ob sie für ihren Unterhalt selbst aufkommen kann oder nicht. T würde ihrerseits bei Hilfebedürftigkeit eine eigene BG begründen.
Besonderheit: Eltern gehören zur BG des Kindes
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
Voraussetzungen Kind:
• 15 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
• unverheiratet
• erwerbsfähig
Voraussetzungen Eltern:
• Eltern/Elternteile und deren Partner müssen erwerbsunfähig sein (falls erwerbsfähig bilden sie eigene Bedarfsgemeinschaft
• Partner des Elternteils zählt ebenfalls zur BG
Bedarfsgemeinschaft – Kind begründet BG____________________________________
in diesem Fall tritt also das erwerbfähige, unverheiratete Kind (15-25 Jahre) an die Stelle des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen.
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Beispiel 1:
Tochter T ist 17 Jahre alt und erwerbsfähig. Sie lebt mit ihrer erwerbsunfähigen Mutter (38) und deren Lebenspartner P (42) in einem Hauhalt. Auch P ist erwerbsunfähig.
Begründen T, ihre Mutter und deren Lebenspartner P eine BG? Fall ja, über wen?
Lösung - Beispiel 1:
Die drei bilden eine BG, vermittelt über die Tochter T. Wäre auch die T erwerbsunfähig oder vom Leistungsbezug ausgeschlossen, so läge überhaupt keine BG vor.
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 2 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Beispiel 2:
Sohn S ist 16 Jahre alt und hat nach Erreichen des qualifizierten Hauptschulabschlusses keine Lehrstelle gefunden. Er lebt mit seinem erwerbsfähigen Vater V und dessen erwerbsunfähiger Lebenspartnerin L zusammen in einem Haushalt. Diese hat mit in den Haushalt ihr 5jähriges Kind K mitgebracht.
Bilden S, sein Vater V und dessen Lebenspartnerin mit ihrem Kind K gemeinsam eine BG? Wenn ja, über wen wird sie begründet?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Lösung - Beispiel 2:
Sowohl Sohn S, als auch Lebensgefährtin L mit ihrem Kind K bilden zusammen eine BG über den Vater V. Da in diesem Fall der Vater erwerbsfähig ist, wird auf jeden Fall über ihn die BG begründet.
Haushaltsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft___________________________________________________
Haushaltsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft – Gründung_________________________________________
Gründung einer Haushaltsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 5 SGB II
Besteht keine Bedarfsgemeinschaft gem. II, muss geprüft werden, ob eventuell eine Haushaltsgemeinschaft besteht
Zusammenleben des Hilfebedürftigen mit Verwandten/Verschwägerten: - Großeltern - Onkel/Tanten - Enkelkinder - Nichten/Neffen - Pflegekinder - Geschwister (Zusammenleben ohne Eltern) - Pflegeeltern - sonstige Verwandte/Verschwägerte - erwachsene Kinder (>25 Jahre)
• Untermieter/reine Mitbewohner zählen nicht zur Haushaltsgemeinschaft
Vermutung, dass oben genannte Personen den Hilfsbedürftigen bei Lebensunterhalt finanziell unterstützen
Haushaltsgemeinschaft – Voraussetzungen___________________________________
Voraussetzung für die Vermutung einer HG
gem. § 9 Abs. 5 SGB II
Genannte Personen müssen genügend Einkommen oder Vermögen zur Verfügung haben, damit trotz Unterstützung eigener Bedarf weiterhin gedeckt bleibt.
aber auch teilweise Unterstützung möglich (im Rahmen ihrer Möglichkeiten)
gesetzl. Unterhaltspflichten haben Vorrang gegenüber HG. D. h., wenn eine Person seinem Kind oder seiner Ex-Frau unterhalt zahlen muss, wird sein Einkommen zuerst um diesen Betrag gemindert. Danach kann geprüft werden, ob er den Hilfebedürftigen finanziell unterstützen kann
Haushaltsgemeinschaft – Auswirkungen______________________________________
Auswirkung der Vermutung einer HG
Gem. § 9 Abs. 5 SGB II
Einkommen/Vermögen aller Mitglieder der HG wird bei der Berechnung des Alg II betrachtet
Anhand des Einkommens des Unterstützenden wird davon ausgegangen, dass dieser den Hilfebedürftigen je nach Möglichkeit zusätzlich unterstützt
Unterkunft gem. § 22 SGB II:
• Kosten der Unterkunft werden durch Zahl der Mitglieder geteilt
• Antragsteller bekommt nur auf ihn entfallenden Anteil als Kosten der Unterkunft erstattet
• lebt ein Hilfebedürftiger unentgeltlich bei Verwandten, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung Unterkunftskosten
Bekommt der Antragsteller Verpflegung von seinen Angehörigen:
Je nach Umfang wird sein ALG II vermindert
Für nicht hilfebedürftige Verwandte/Verschwägerte gilt dabei ein erhöhter Einkommensfreibetrag:
Sein Einkommen muss höher sein als:
- 2 x die Regelleistung des Hilfebedürftigen, z.B. Alg II (359.-)
- Plus eigene anteilige Kosten für Unterkunft/Heizung
der daraus übersteigende Betrag wird zur Hälfte vom Bedarf des Antragstellers abgezogen
bei Vermögen gelten gleiche Freibeträge wie für Hilfebedürftigen selbst
Berechnung der Unterstützungsleistung
gem. § 1 Abs. 2 ALG II Verordnung
Haushaltsgemeinschaft – Berechnung der Unterstützungsleistung__________________
Beispiel Unterstützungsleistung
Der ALG II – Empfänger B lebt zusammen mit seiner erwerbsfähigen Schwester in einer Wohnung. S verdient 1.180.- netto/Monat. Für beide zusammen betragen die Miet-und Heizkosten 450.-
Berechnung der vermuteten Unterstützungsleistung:
1. Zu berücksichtigendes Einkommen von S ……………………. 1180 €
2. Eigenbedarf der S:
Doppelte Regelleistung des Alg II von B (359 € x 2)…………. – 718 €
Unterkunft und Heizung (anteilig-450 € : 2)……………………. – 225 €
Freibetrag bei Erwerbseinkommen……………………………... – 177 €
______________
60 €
3. 50% des Restbetrages : 2 _______________
4. Unterstützungsbetrag……………… ………………………………...30 €
Vermutung, dass S mit 30 € B unterstützt. Um diesen Betrag wird sein ALG II vermindert. Vermutung kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass S ihren Bruder nicht unterstützt. Dann würde keine Anrechnung erfolgen.
Haushaltsgemeinschaft – Beispiel Unterstützungsleistung________________________
Haushaltsgemeinschaft – Reduzierung des Bedarfs_____________________________
Erhält man zumindest Teile der Unterhaltskosten von den Verwandten, wird dies wie folgt berechnet (Stand 2009) :
Freie Unterkunft - keine Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung)
Freie Verpflegung wird mit 35 % der Regelleistung bemessen (120,75 Euro)
nur Frühstück – 26,41 Euro
nur Mittagessen oder Abendessen – je 47,18 Euro mtl.
Erhält man darüber hinaus noch Taschengeld, Bekleidung und ähnliches, kann das ALG II auch gänzlich entfallen. Geringe Zuwendungen, wie z.B. ein gelegentlicher Kinobesuch oder eine neue Hose sollen nicht berücksichtigt werden.
Reduzierung des Bedarfs des ALG II - Empfängers
Haushaltsgemeinschaft – Widerlegung_______________________________________
Wenn keine Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht, ist es möglich, diese Vermutung zu widerlegen:
Es reicht eine einfache Erklärung, dass man keine Leistungen erhält, wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen. Dann erhält man unabhängig vom Einkommen der Verwandten ALG II. Zu beachten ist, dass die Angabe falscher Tatsachen straffällig ist.
Es kann auch angefordert werden, die Leistungsfähigkeit der Person überprüfen zu lassen, welche den Hilfebedürftigen unterstützen soll.
Dabei zu beachten sind: - Einkommensberechnung - Vermögensberechnung
reichen Gelder nicht aus, muss keine Unterstützung erbracht werden
Bei Vermutung der Agentur für Arbeit, dass eine HG besteht
Haushaltsgemeinschaft – Beispiel 1__________________________________________
Beispiel 1:
Der 35-jährige Hilfebedürftige lebt in München bei seiner Großmutter und wird von dieser täglich abends „bekocht“.
Liegt in diesem Fall eine HG vor? Welche Auswirkungen hätte das Wohnen und „Bekocht-werden“bei der Großmutter für den Hilfebedürftigen?
Haushaltsgemeinschaft – Lösung 1__________________________________________
Lösung – Beispiel 1:
Die beiden bilden eine Haushaltsgemeinschaft. Der Hilfebedürftige erhält also keine Unterkunftskosten. Seine Regelleistung von 359€ wird um Verpflegungskosten gemindert ( 47,18€ monatl. für Abendessen). Er hat damit einen Leistungsanspruch in der Höhe von 311,82€.
Um dies zu widerlegen, könnte er eine Erklärung schreiben, in der er nachweist, dass er monatl. seiner Großmutter Miete und das Essen bezahlt. Dadurch würde sich sein Bedarf wieder erhöhen.
Haushaltsgemeinschaft – Beispiel 2__________________________________________
Die 27-jährige L wohnt bei ihren Eltern und erhält Lehrgeld.
Hat das Einfluss auf den Anspruch ihrer Eltern auf ALG II?
Beispiel 2:
Haushaltsgemeinschaft – Lösung 2__________________________________________
Lösung – Beispiel 2:
In der Regel nicht. Die Ausbildungsvergütung wird erst einmal nur auf L‘s eigenen Bedarf angerechnet.
Wenn Ihre Einnahmen niedriger sind als Ihr gesetzlicher Bedarf und Sie noch zuhause wohnt, kann Sie ergänzendes Arbeitslosengeld II über Ihre Eltern beantragen.
Nur wenn Ihre Einnahmen Ihren eigenen Bedarf übersteigen, könnte ein Teil Ihres Einkommens auf das Arbeitslosengeld II Ihrer Eltern angerechnet werden, denn Sie lebt mit Ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft. Meistens sind Ausbildungsvergütungen aber nicht so hoch, dass eine Anrechnung stattfindet.
Unterschiede Bedarfsgemeinschaft – Haushaltsgemeinschaft_____________________
Personen
Auf-kommens-verpflicht-ung
Wider-legung
Bedarfsgemeinschaft
Arbeitsloser, der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnl. Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft), im Haushalt lebende minderjähr., unverheiratete Kinder
Alle Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen/Vermögen aller Personen gegenübergestellt. haben gemeinsam einen Bedarf jeder kann hilfebedürftig werden
schwer widerlegbar es liegt eine konkrete Beweispflicht beim Antragsteller
Haushaltsgemeinschaft
weitere im Haushalt lebende Angehörige Verwandte und Verschwägerte
Unterstützung soweit es nach Einkommen von Verwandten erwartet werden kann. Dies erfolgt auch zu einem wesentlich geringeren Teil
leichter widerlegbar Schreiben ausreichend, in dem bestätigt wird, dass Personen einen nicht unterstützen.
Wesentliche Unterschiede
Mischfall – BG und HG____________________________________________________
Beispiel Mischfall:
Vater Klaus (51, ALG II - Empfänger), Mutter Beate (48 - berufstätig), Beates Schwester Sylvia (43 - berufstätig), Kinder Peter (26, ALG II - Empfänger) und Bettina (24 - Studentin) leben in einem Haushalt.
Besteht hier eine BG, HG oder beides? Wer ist angehörig wozu?
Lösung Mischfall_________________________________________________________
Lösung – Mischfall:
Eine BG besteht nur aus Vater, Mutter und Bettina. Peter bildet, weil er schon 26 ist, seine eigene 1-Mann-BG. Tante Sylvia gehört nicht zur BG. Die HG aber umfasst alle.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP
Ausfüllhinweise – Anlage WEP_____________________________________________
Ausfüllhinweise – Anlage WEP
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
• Beantragen Sie Leistungen nach dem SGB II wird Ihnen daneben eine Bedarfsgemeinschaftsnummer vergeben. Eintragungen sind nur erforderlich, soweit Ihnen diese Nummern bekannt sind, bzw. bereits vergeben wurden.
• Antragsteller : i.d.R. Vertreter der BG BG durch denjenigen vertreten, der Leistung beansprucht
• für gesamte BG nur ein Antrag notwendig
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
• eine Kundennummer ist vergeben, falls schon einmal Leistungen nach dem SGB III bezogen wurden. Diese Nummer wird auch nach Beendigung des Leistungsbezuges und Beatragung einer neuen Leistung beibehalten.
• Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist notwendig, da Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ALG II haben.
• Angaben zum Familienstand sollen dazu dienen, ob Unterhaltsansprüche gegeben sind oder geleistet werden müssen (auch Witwer-/Witwenrente). Unterhaltsansprüche gehen nämlich vor der Unterstützung in der BG vor. Das Amt fordert nun beim Unterhaltsschuldner den Unterhalt ein. Wenn man einen sogen. Titel (vollstreckbares Urteil, also gerichtlich eine Zahlung durchgesetzt) hat, kann das Amt diesen fordern. Wird der Bezug von Unterhalt jedoch verschwiegen und es wird ALG II ohne Anrechnung dessen empfangen, erfährt die Behörde dies auf jeden Fall. Dies ist Betrug und wird von den Gerichten bestraft.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
2a) falls mit ja geantwortet wird, gilt dies als weiteres Indiz für das Bestehen einer BG, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Angehöriger über 15 Jahre gemeinsam betreut wird.
2c) Asylbewerber, ausreisepflichtige Ausländer, Ausländer mit einem geduldeten Aufenthalt haben trotz Vorliegen aller anderen Voraussetzungen keinen Anspruch auf ALG II.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
2d)
Nur bei Erwerbsfähigkeit erhält man Leistungen nach dem SGB II.
wenn man eigentlich erwerbsfähig ist, jedoch eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. Erziehung von Kindern < 3Jahre) ändert sich nichts am Leistungsanspruch – also immer noch erwerbsfähig
• falls nein angekreuzt wird, hat man keinen Anspruch auf ALG II, sondern auf Sozialhilfe und ggf. Rente (evtl. Anträge hierfür stellen)
• Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) = nicht Erwerbsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit bezieht sich i.d.R. auf bestimmte Tätigkeit)
2e)
Je nach Fallgestaltung können in Ausbildung Befindliche Anspruch auf ALG II haben. Im Zweifelsfall: Nachweis über Ausbildung reicht nicht aus, nähere Beschreibung abgeben. Wohnt Auszubildender teilweise bei Eltern (ALG II-Empfänger), muss dies ebenfalls angegeben werden. Im Zweifelsfall sollte Auszubildender eigenen Antrag abgeben (auch wenn Mitarbeiter der ARGE meint, er habe keinen Anspruch) – wenn kein Antrag abgegeben wird, kann er nicht überprüfen lassen, ob er einen Anspruch auf ALG II hätte.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
2f)
Bei einer länger als 6monatigen Unterbringung in einer stationären Einrichtung, hat man keinen Anspruch auf ALG II. Nach Rechtsprechung der BSG gibt es aber Ausnahmefälle. Evtl. sind Ansprüche nach dem SGB XII-Sozialhilfegesetz gegeben. Also bei einer mehr als 6monatigen Unterbringung sowohl einen Antrag nach dem SGB II als auch einen auf Sozialhilfe (SGB XII) stellen.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
3a)
Schwangeren ab 13. Schwangerschaftswoche wird Mehrbedarfszuschlag bezahlt Zahlung erfolgt bis zum tatsächl. Entbindungstermin bei Überzahlung wg. früheren Entbindungstermins: Verrechnung mit Sozialgeld, das dem Neugeborenen zusteht
3b)
Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag des Regelsatzes: - Von mind. 36% bei Zusammenleben mit einem Kind < 7 Jahre oder mit 2 oder 3 Kindern < 16 Jahre - insgesamt 60% bei mehreren Kindern
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
3c)
Behinderten steht ein Mehrbedarf von 35% des Regelsatzes zu, wenn sie: - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX - sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Ausbildung - sonstige Hilfen für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten Behinderte haben evtl. neben Leistungen nach SBG II auch Anspruch auf Leistungen nach SGB XII.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
3d)
Bei einer kostenaufwändigen Ernährung wird ein pauschaler Mehrbedarf abhängig von der Krankheit gezahlt. Besteht ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung, muss eine Bescheinigung des Arztes abgegeben werden.
3e)
Erhalten eines Mehrbedarfs von 17% der Regelleistung, falls nicht erwerbsfähig (Anspruch auf Sozialgeld) und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G. Gilt nicht, bei Erhalten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
4)
Für eine BG ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Anlage EK ist daher für jede Person der BG ab 15 Jahren auszufüllen. Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind zu berücksichtigen, insbesondere auch Zinseinkünfte. Wenn ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt ist, erfährt die Behörde aufgrund des Datenabgleiches davon. Achtung: Erhalten Kinder des Antragsstellers (oder der Antragsteller selbst) Unterhalt, so müssen diese Zahlungen im Hauptantrag unter VI angegeben werden, außerdem unter VIII „Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der HG“ und im Zusatzblatt 2 „Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung“. Hat eine Person, die zur BG gehört eine Arbeit, so muss der Arbeitgeber die Rückseite des Zusatzblattes 2.1 (Hauptantrag) ausfüllen. Es ist umstritten, ob die Behörde tatsächlich das Ausfüllen der Einkommenserklärung von Personen, die mit dem ALG II-Empfänger zusammenleben, verlangen darf (erhebliche Bedenken von Seiten der Datenschützer). Zumindest muss es ausreichen, wenn Sie einen Einkommensnachweis (Lohn-/Gehaltsbescheinigung) vorlegen, die keinen Rückschluss darauf zulässt, dass er für den ALG II-Empfänger bestimmt ist.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
5)
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist. Anlage VM ist daher für alle Personen der BG auszufüllen. Vermögensaufstellung sehr sorgfältig erstellen! Am besten von der Bank einen Ausdruck über sämtliche Guthaben auf Girokonten, Sparkonten etc. fertigen und Vollständigkeit bestätigen lassen. Auch Lebens-, Renten- und sonst. Kapitalversicherungen angeben und aktuellen Rückkaufwert und bisher eingezahlte Prämien/Beiträge bestätigen lassen. Fatale Folgen bei vergessenen Angaben: ALG II wird zurückgefordert, es evtl. Strafanzeige Achtung: Erhält man Geld als Darlehen oder verwaltet treuhänderisch Vermögen (z.B.auf eigenen Namen eingetragene Grundstücke), so wird dies nur anerkannt, wenn schriftl. Verträge mit Darlehens- bzw. Treuhandgebern bestehen, die auch von Steuerbehörden anerkannt werden. Verschenkt man Vermögen, um ALG II-Leistungen zu erhalten, muss Ersatz geleistet werden! Geld kann vom Beschenkten zurückgefordert werden (§ 33 SBG II). Bei Verdacht auf derartige Handlugen, kann dies strafrechtlich als Betrug verfolgt werden.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
6 a, b)
Nach Bezug von ALG I besteht ggf. Anspruch auf einen auf 2 Jahre befristeten Zuschlag zum ALG II. Im ersten Jahr beträgt dieser - für Alleinstehende max. 160 € - für Partner max. 320 € - für mindj. Kinder je 60 €. Im zweiten Jahr erhält man nur noch die Hälfte dieser Beträge. Formel zur Berechnung des Zuschlags im ersten Jahr: 2/3 [(ALG I + Wohngeld)-(ALG II ohne Zuschlag + Sozialgeld – zu berücksichtigendes Einkommen/Vermögen + Freibetrag)] = Zuschlag 1.Jahr Im zweiten Jahr wird der Zuschlag um 50% gemindert. Danach fällt er ganz weg. Problem: Einer der Partner in einer BG erhält ALG I oder Einkommen und der Bedarf nach dem ALG II ist gedeckt. Der Zuschlag wird nur bezahlt, wenn die Summe des ALG II und des Partnereinkommens niedriger als das ALG I des jetzigen ALG II – Beziehers ist. Verlässt ein Partner die BG, muss der Zuschlag neu berechnet werden.
6c)
Wer beim Wechsel von ALG I auf ALG II Wohngeld bezieht, kann einen höheren Zuschlag bekommen. Deshalb am besten rechtzeitig vor ALG II – Bezug Wohngeld beantragen!
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
7a)
Angaben zur Überprüfung, ob ggf. vorrangig ein Anspruch auf ALG I besteht Die Tabelle ist für die letzten fünf Jahre lückenlos auszufüllen
Folgendes ist hierbei anzugeben:
• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Pflegezeiten von Angehörigen - Zeiten von Bezug einer Entgeltersatzleistung (z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangsgeld oder Rente wg. voller Erwerbsminderung) - Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld - Wehr- und Zivildienst - Beschäftigung als Geschäftsführer oder mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH
7b, c)
Diese Angaben sind beim Erstantrag nur erforderlich, wenn vor Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen wurde und dieser Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht oder vorzeitig erloschen ist.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
8a)
Hier müssen in jedem Fall Angaben gemacht werden Angabe der Krankenversichertennummer wichtig Die Träger des ALG II sind verpflichtet, Antragsteller und deren BG kranken zu versichern Wer am Tag vor Antragstellung privat oder gar nicht versichert war, muss Anlage SV ausfüllen Bei getrennt lebenden Ehepartnern ist für eine schnellere Zuordnung dessen Geburtsdatum, Krankenversicherung und Krankenversichertennummer anzugeben.
8b)
Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Beiträgen ihren Finanzbedarf nicht decken können und einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser Zusatzbeitrag kann übernommen werden, wenn der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Beantragung der Übernahme dieses Zusatzbeitrags ist die Anlage SV auszufüllen.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
8c)
Auch bei getrennt lebenden, ist das Geburtsdatum des getrennt lebenden Ehepartners, dessen Krankenversicherung und Krankenversichertennummer anzugeben, damit eine schnellere Zuordnung zur Familienversicherung sichergestellt werden kann. Ist man über den Partner (Ehegatte, Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) familienversichert, sind Angaben nur zu diesem einschließlich der Krankenversichertennummer erforderlich.
8d)
Für familienversicherte Kinder sind nur die Daten zum maßgebenden Elternteil (Hauptversicherter) erforderlich.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
8e)
Hier ist anzugeben, bei welcher Rentenversicherung man Mitglied ist oder war (gesetzliche Rentenversicherung und Rentenversicherungsnummer). Bezieher von ALG II sind grundsätzlich gesetzlich rentenversichert Wer bisher nicht rentenversichert war, kreuzt das Kästchen „soll von Ihrem Leistungsträger beantragt werden.“ an. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Anlage SV auszufüllen, damit ein Zuschuss in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden kann.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
9)
Hilfebedürftigkeit eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft durch ein Schadensereignis verursacht worden ist, beim Träger vorsprechen Dieser beim Ausfüllen der Anlage UF (Unfallfragebogen) und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Wenn Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antragsformulares auftreten:
• Information bei einem Mitarbeiter der Behörde einholen, - Auf einen Aktenvermerk bestehen, - Wenn möglich einen Zeugen mitnehmen
Oft können sich Mitarbeiter der Behörde nicht an mündliche oder fernmündliche Angaben an den Antragsteller erinnern
Im ungünstigsten Fall wird der Antragsteller Angeklagter beim Strafgericht oder Kläger vor dem Sozialgericht (er ist nicht der Zeuge)
Zeuge ist der Mitarbeiter der Behörde
Antragsteller ist in der Beweispflicht
Literaturangabe:
- Baczko, Harz IV und Arbeitslosengeld II, Rudolf Haufe Verlag, Planegg/München, 2008
- Brühl § 7 in Münder, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Lehr- und Praxiskommentare, Nomos Kommentar, Baden-Baden, 2005
• Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hartz IV, Menschen in Arbeit bringen, 2004
• Eicher, Spellbrink, § 7 SGB II in Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2005
• Kasper, Knoche, Die neue Arbeitsförderung: Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX, Walhalla und Praetoria Verlag GmbH + Co, Regensburg/Berlin
• Marburger, SGB II – Umsetzung von Hartz IV – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla und Paetoria Verlag, Regensburg/Berlin, 2005
• Mecke § 9 SGB II in Eicher, Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2005
• Sartorius, Kapitel 13 in Rothegel, Sozialhilferecht – Existenzsicherung/ Grundsicherung, Nomos Praxis, Baden-Baden, 2005
• Schoch, Kapitel 12, in Rothegel, Sozialhilferecht – Existenzsicherung/ Grundsicherung, Nomos Praxis, Baden-Baden, 2005
• H. Schellhorn, W. Schellhorn, B 5 Nr. 6, 7 in Entscheidungssammlung zur Sozialhilfe und Grundsicherung, Luchterland, Juli 2007
• Schumacher § 7 und § 9 SGB II in Oestreicher, SGB XII / SBG II - Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende – mit Asylbewerberleistungsgesetz und Erstattungsrecht des SGB X – Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2008
http://www.sozialleistungsrecht.de/Powerpoint-Dateien/sgb2-Bedarfsgemeinschaft.ppt
G o o g l e erzeugt beim Web-Durchgang automatische HTML-Versionen von Dokumenten.
Wirkung der Bedarfsgemeinschaft
• Zur Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird eine einzelne erwerbsfähige Person betrachtet oder eine Bedarfsgemeinschaft (BG)
• Zusammenleben mehrerer Personen mit Erwerbsfähigen und gemeinsames wirtschaften im Haushalt evtl. werden alle zusammen als eine BG behandelt
• Bei einer solchen BG werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.
• Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialhilfe.
Bedarfsgemeinschaft – Allgemeines_________________________________________
Wer gehört dazu – gemäß § 7 Abs. 3 SGB II
Bedarfsgemeinschaft - Wer gehört dazu?_____________________________________
2.1 Erwachsene(r)/Antragssteller(in)
2.2 Partner(in)
2.3 Kinder bis 25 Jahre
2.4 Eltern minderjähriger, erwerbsfähiger Kinder (15-18 Jahre)
Bedarfsgemeinschaft
leben unter einem Dach
Erwachsener/Antragssteller erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
- mind. 1 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ist für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich
• Auch mehrere erwerbsfähige Hilfsbedürftige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft sind möglich
Bedarfsgemeinschaft – erwerbsfähiger Hilfebedürftiger___________________________
Alter zwischen 15 und 65 + X
• des Antragstellers
• oder eines erwerbsfähigen BG-Mitgliedes
Erwerbsfähigkeit § 8 SGB II
-des Antragstellers
• oder eines BG-Mitgliedes
Hilfebedürft-igkeit
§§ 9 ff SGB II
-des Antragstellers
-bzw. der ganzen BG
Anspruchsvoraussetzung für Antragsteller und seine BG:
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 - erwerbsfähiger Hilfebedürftiger / Antragsteller______
Beispiel 1:
Die 38-jährige Mutter m wohnt gemeinsam mit ihrer 17-jährigen Tochter T zusammen. Beide sind erwerbsfähig und hilfebedürftg.
Besteht hier eine BG und über wen wird sie begründet?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 - erwerbsfähiger Hilfebedürftiger/Antragsteller_______
Lösung Beispiel 1:
Gemeinsam bilden sie über M eine Bedarfsgemeinschaft.
Bedarfsgemeischaft – Beispiel 2 – erwerbsfähiger Hilfebedürftiger__________________
Beispiel 2:
Der 50-jährige V bezieht aufgrund eines Unfalles früher Rente. Er lebt zusammen mit seiner 14-jährigen Tochter T zusammen, welche 1x wöchentl. Zeitung austrägt.
Besteht eine BG? Wenn ja, über wen?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger/Antragsteller________
Lösung Beispiel 2:
Es besteht keine BG, da V nicht erwerbsfähig ist und über T keine BG begründet werden kann.
Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen-§ 7 Abs.3 Nr.3 SGB II
Bedarfsgemeinschaft – Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen/Antragsteller_____
Der Partner der Personen gemäß 1.1 gehört zur Bedarfsgemeinschaft, egal ob er selbst erwerbsfähig ist oder nicht.
Partner ist:
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte:
nicht dauernd getrennt: vorübergehende räuml. Trennung, Inhaftierung, Zwangseinweisung in ein Landeskrankenhaus
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft):
nicht dauernd getrennt::
gleiche Regelung Ehepaare
homosexuelle Paare
Partner einer eheähnlichen oder einer partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft – Einstandsgemeinschaft:
Eine auf Dauer angelegte Partnerschaft auch im Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft - Einstandsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft – Einstandsgemeinschaft_________________________________
Merkmale für Vermutung einer Einstandsgemeinschaft -gegenseitiges Einstehen füreinander:
gemeinsame Betreuung/Versorgung von Kind/ Angehörigen im Haushalt
- bloßes Zusammenwohnen reicht nicht aus
- beide Partner müssen Betreuungsleistungen für Kind erbringen (Umfang ausschlaggebend)
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
- mindestens 1 Jahr
- innere Bindung zw. Partnern
- keine weiteren Lebensgemeinschaft gleicher Art
- Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (wirtschaften aus einem Topf)
Befugnis über das Einkommen und Vermögen des Partners
Folgerung aus § 7 Abs. 3a SGB II :
Vorsicht auch bei:
- gemeinsamen Umziehen von „alter“ in „neue“ Wohnung - umfangreicher Kinderbetreuung durch einen Mitbewohner - Anlegen eines gemeinsamen Kontos - im Haushalt nur ein Bett/Kleiderschrank... - im Mietvertrag beide Hauptmieter, etc.
eine bloße Wohngemeinschaft (WG) beweist aber auch nach einem Jahr zusammenwohnen keine Einstandsgemeinschaft!
im Streitfall-Widerlegen der Vermutung:
Widerspruch und Klage einlegen
Beweislastumkehr - Beweispflicht liegt beim Antragsteller, nicht mehr bei der Agentur für Arbeit
angeblicher Einstandspartner ist Zeuge
Indizien reichen Behörde nicht aus
Bedarfsgemeinschaft – Einstandsgemeinschaft________________________________
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 – Partner___________________________________
Beispiel 1:
S lebt mit seiner Partnerin ohne Trauschein zusammen. Er lebt von ALG II, sie übt einen Beruf aus.
Wird ihr Einkommen auf sein Arbeitslosengeld II angerechnet aufgrund einer BG?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 – Partner____________________________________
Lösung - Beispiel 1:
Ja, wenn S mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnt und
- länger als ein Jahr zusammenleben, oder
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen,
wird von Gesetztes wegen vermutet, dass sie eine eheähnliche Partnerschaft bilden.
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 2 – Partner___________________________________
Beispiel 2:
Hr. und Fr. P leben von ALG II. Aufgrund von Gewalttaten des Hr. P wird er zu einem 3monatigen Freiheitsentzug verurteilt. Da die Gewalttaten sich auch gegen Fr. P richteten, sucht diese Schutz in einem Frauenaus.
Bilden Hr. und Fr. P eine BG? Besteht eine Änderung bezüglich der BG durch die Freiheitsstrafe und den Umzug in ein Frauenhaus?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 – Partner____________________________________
Lösung - Beispiel 2:
Wenn nur der 3monatige Freiheitsentzug vorliegen würde, würde sich an der BG von Hr. und Fr. P nichts ändern (da nur vorübergehende räuml. Trennung). Durch den Umzug von Fr. P in ein Frauenhaus bilden Hr. und Fr. P keine gemeinsame BG mehr (Manifestation eines endgültigen Trennungswillens und Schutz der Frau).
Bedarfsgemeinschaft – Kinder bis 25 Jahre____________________________________
Kinder bis 25 Jahre - § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
minderjährige Kinder, die dem Haushalt angehören d.h. minderjährige Kinder aller Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft (eigene Kinder und die des Partners)
Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn Erstausbildung noch nicht abgeschlossen
von 18-25 Jahren bleibt Kind nur so lange in der BG bis Erstausbildung abgeschlossen
in der gemeinsamen Wohnung polizeilich gemeldet
unverheiratet
Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen bestritten werden kann (Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit)
Voraussetzungen:
Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________
minderjähriger Partner des Kindes, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt gehört nicht zur BG. Er hat evtl. eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Jedoch möglicherweise Auswirkung auf Unterhaltskosten (siehe Haushaltsgemeinschaft)
volljähriger Partner + minderjähriges Kind + deren Kind Nachweis einer eigenen Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haushalts der Eltern des minderjährigen Kindes Begründung von zwei eigenständigen BGs innerhalb eines Haushalts: 1. Eltern, 2. Partner + minderjähr..Lebensgef.+ deren Kind
bei Heirat scheidet Kind aus BG der Eltern aus, ggf. Bildung einer eigenen BG
Pflegeeltern
mit
Pflegekind
bekommt ein Kind, dass zur BG der Eltern gehört, selbst ein Kind, so gehört dieses nicht zu Bedarfsgemeinschaft
Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haushalt leben
Großeltern
mit
Enkelkind
Keine BG kann begründet werden gem.
§ 7 Abs. 3 SGB II:
Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________
Kind ist nicht Mitglied der BG, wenn es seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen/Vermögen sicherstellen kann:
Ausschluss des Kindes aus der BG
Einzusetzendes Vermögen:
Dem Kind steht ein Grund-
freibetrag von 3100€ zu
(§12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)
Höhere Vermögensbeträge können dazu führen, dass es solange nicht zur BG gehört, bis dieses Vermögen zur Berstreitung des Lebensunterhalts verbraucht ist.
(z.B. auf Sparbuch achten)
Einkommen:
Ausgehend ist hierfür vom Bedarf des Kindes
dieser liegt bei 215€ bis zur Vollendung des 14. Lj., ab dem 15. Lj. bei 287€
( 60% bzw. 80% der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II maßgebenden Regelleistung)
Plus anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung
Kindergeld und Kinderzuschlag:
Diese sind als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen!!!
z.B. bei Kindergeld anzurechnendes Einkommen 164€
Durch den kumulierten Bezug beider Gelder kann das Kind also auch aus der BG ausscheiden.
( § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II)
Zeitweise Bedarfsgemeinschaft - § 7 Abs. 3 SGB II
Kind mit getrennt lebenden Eltern:
- Lebt grundsätzlich bei einem Elternteil
- Zeitweise auch Aufenthalt beim anderen Elternteil (zur Ausübung des Umgangsrecht)
Entstehung von getrennten und damit doppelten BGen
Voraussetzung:
• Dauerhafter Zustand, also Kind wohnt mit gewisser Regelmäßigkeit dort länger als einen Tag
• „Leben“ im Haushalt muss nicht dauerhaft sein
• Nicht nur sporadische Besuche
Leistungsansprüche des sorgeberechtigten Elternteils können durch die Existenz einer zeitweiligen BG nicht gekürzt werden. Der individuelle Anspruch kann sich ggf. erhöhen, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind. Zuständig für die Leistungen an die Kinder ist der SGB II-Leitstungsträger des Elternteils, wo der Aufenthalt gerade stattfindet.
Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________
Bedarfgemeinschaft –Beispiel 1 – Kind_______________________________________
Beispiel 1:
Fr. M hat ALG II beantragt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Partner und dessen 14jähriger Tochter in einer Mietwohnung.
Begründet Fr. M mit ihrem Partner und dessen Tochter gemeinsam eine BG?
Bedarfgemeinschaft – Lösung 1 – Kind_______________________________________
Lösung - Beispiel 1:
Zusammen bilden Frau M, ihr Lebensgefährte und dessen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft
Bedarfgemeinschaft –Beispiel 2 – Kind_______________________________________
Beispiel 2:
Hr. P und seine Lebensgefährtin Fr. S leben von AlG II. Gemeinsam mit der 26jährigen Tochter T von S bewohnen sie eine 3-Zimmer-Wohnung
Bilden Hr. P, Fr. S und Tochter T gemeinsam eine BG oder muss man von mehreren in einem Haushalt lebenden BGen ausgehen?
Bedarfgemeinschaft – Lösung 2 – Kind_______________________________________
Lösung - Beispiel 2:
Hr. P und Fr. S bilden gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Die Tochter T von S scheidet aus dieser aus, unabhängig davon, ob sie für ihren Unterhalt selbst aufkommen kann oder nicht. T würde ihrerseits bei Hilfebedürftigkeit eine eigene BG begründen.
Besonderheit: Eltern gehören zur BG des Kindes
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
Voraussetzungen Kind:
• 15 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
• unverheiratet
• erwerbsfähig
Voraussetzungen Eltern:
• Eltern/Elternteile und deren Partner müssen erwerbsunfähig sein (falls erwerbsfähig bilden sie eigene Bedarfsgemeinschaft
• Partner des Elternteils zählt ebenfalls zur BG
Bedarfsgemeinschaft – Kind begründet BG____________________________________
in diesem Fall tritt also das erwerbfähige, unverheiratete Kind (15-25 Jahre) an die Stelle des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen.
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Beispiel 1:
Tochter T ist 17 Jahre alt und erwerbsfähig. Sie lebt mit ihrer erwerbsunfähigen Mutter (38) und deren Lebenspartner P (42) in einem Hauhalt. Auch P ist erwerbsunfähig.
Begründen T, ihre Mutter und deren Lebenspartner P eine BG? Fall ja, über wen?
Lösung - Beispiel 1:
Die drei bilden eine BG, vermittelt über die Tochter T. Wäre auch die T erwerbsunfähig oder vom Leistungsbezug ausgeschlossen, so läge überhaupt keine BG vor.
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 2 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Beispiel 2:
Sohn S ist 16 Jahre alt und hat nach Erreichen des qualifizierten Hauptschulabschlusses keine Lehrstelle gefunden. Er lebt mit seinem erwerbsfähigen Vater V und dessen erwerbsunfähiger Lebenspartnerin L zusammen in einem Haushalt. Diese hat mit in den Haushalt ihr 5jähriges Kind K mitgebracht.
Bilden S, sein Vater V und dessen Lebenspartnerin mit ihrem Kind K gemeinsam eine BG? Wenn ja, über wen wird sie begründet?
Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________
Lösung - Beispiel 2:
Sowohl Sohn S, als auch Lebensgefährtin L mit ihrem Kind K bilden zusammen eine BG über den Vater V. Da in diesem Fall der Vater erwerbsfähig ist, wird auf jeden Fall über ihn die BG begründet.
Haushaltsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft___________________________________________________
Haushaltsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft – Gründung_________________________________________
Gründung einer Haushaltsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 5 SGB II
Besteht keine Bedarfsgemeinschaft gem. II, muss geprüft werden, ob eventuell eine Haushaltsgemeinschaft besteht
Zusammenleben des Hilfebedürftigen mit Verwandten/Verschwägerten: - Großeltern - Onkel/Tanten - Enkelkinder - Nichten/Neffen - Pflegekinder - Geschwister (Zusammenleben ohne Eltern) - Pflegeeltern - sonstige Verwandte/Verschwägerte - erwachsene Kinder (>25 Jahre)
• Untermieter/reine Mitbewohner zählen nicht zur Haushaltsgemeinschaft
Vermutung, dass oben genannte Personen den Hilfsbedürftigen bei Lebensunterhalt finanziell unterstützen
Haushaltsgemeinschaft – Voraussetzungen___________________________________
Voraussetzung für die Vermutung einer HG
gem. § 9 Abs. 5 SGB II
Genannte Personen müssen genügend Einkommen oder Vermögen zur Verfügung haben, damit trotz Unterstützung eigener Bedarf weiterhin gedeckt bleibt.
aber auch teilweise Unterstützung möglich (im Rahmen ihrer Möglichkeiten)
gesetzl. Unterhaltspflichten haben Vorrang gegenüber HG. D. h., wenn eine Person seinem Kind oder seiner Ex-Frau unterhalt zahlen muss, wird sein Einkommen zuerst um diesen Betrag gemindert. Danach kann geprüft werden, ob er den Hilfebedürftigen finanziell unterstützen kann
Haushaltsgemeinschaft – Auswirkungen______________________________________
Auswirkung der Vermutung einer HG
Gem. § 9 Abs. 5 SGB II
Einkommen/Vermögen aller Mitglieder der HG wird bei der Berechnung des Alg II betrachtet
Anhand des Einkommens des Unterstützenden wird davon ausgegangen, dass dieser den Hilfebedürftigen je nach Möglichkeit zusätzlich unterstützt
Unterkunft gem. § 22 SGB II:
• Kosten der Unterkunft werden durch Zahl der Mitglieder geteilt
• Antragsteller bekommt nur auf ihn entfallenden Anteil als Kosten der Unterkunft erstattet
• lebt ein Hilfebedürftiger unentgeltlich bei Verwandten, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung Unterkunftskosten
Bekommt der Antragsteller Verpflegung von seinen Angehörigen:
Je nach Umfang wird sein ALG II vermindert
Für nicht hilfebedürftige Verwandte/Verschwägerte gilt dabei ein erhöhter Einkommensfreibetrag:
Sein Einkommen muss höher sein als:
- 2 x die Regelleistung des Hilfebedürftigen, z.B. Alg II (359.-)
- Plus eigene anteilige Kosten für Unterkunft/Heizung
der daraus übersteigende Betrag wird zur Hälfte vom Bedarf des Antragstellers abgezogen
bei Vermögen gelten gleiche Freibeträge wie für Hilfebedürftigen selbst
Berechnung der Unterstützungsleistung
gem. § 1 Abs. 2 ALG II Verordnung
Haushaltsgemeinschaft – Berechnung der Unterstützungsleistung__________________
Beispiel Unterstützungsleistung
Der ALG II – Empfänger B lebt zusammen mit seiner erwerbsfähigen Schwester in einer Wohnung. S verdient 1.180.- netto/Monat. Für beide zusammen betragen die Miet-und Heizkosten 450.-
Berechnung der vermuteten Unterstützungsleistung:
1. Zu berücksichtigendes Einkommen von S ……………………. 1180 €
2. Eigenbedarf der S:
Doppelte Regelleistung des Alg II von B (359 € x 2)…………. – 718 €
Unterkunft und Heizung (anteilig-450 € : 2)……………………. – 225 €
Freibetrag bei Erwerbseinkommen……………………………... – 177 €
______________
60 €
3. 50% des Restbetrages : 2 _______________
4. Unterstützungsbetrag……………… ………………………………...30 €
Vermutung, dass S mit 30 € B unterstützt. Um diesen Betrag wird sein ALG II vermindert. Vermutung kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass S ihren Bruder nicht unterstützt. Dann würde keine Anrechnung erfolgen.
Haushaltsgemeinschaft – Beispiel Unterstützungsleistung________________________
Haushaltsgemeinschaft – Reduzierung des Bedarfs_____________________________
Erhält man zumindest Teile der Unterhaltskosten von den Verwandten, wird dies wie folgt berechnet (Stand 2009) :
Freie Unterkunft - keine Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung)
Freie Verpflegung wird mit 35 % der Regelleistung bemessen (120,75 Euro)
nur Frühstück – 26,41 Euro
nur Mittagessen oder Abendessen – je 47,18 Euro mtl.
Erhält man darüber hinaus noch Taschengeld, Bekleidung und ähnliches, kann das ALG II auch gänzlich entfallen. Geringe Zuwendungen, wie z.B. ein gelegentlicher Kinobesuch oder eine neue Hose sollen nicht berücksichtigt werden.
Reduzierung des Bedarfs des ALG II - Empfängers
Haushaltsgemeinschaft – Widerlegung_______________________________________
Wenn keine Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht, ist es möglich, diese Vermutung zu widerlegen:
Es reicht eine einfache Erklärung, dass man keine Leistungen erhält, wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen. Dann erhält man unabhängig vom Einkommen der Verwandten ALG II. Zu beachten ist, dass die Angabe falscher Tatsachen straffällig ist.
Es kann auch angefordert werden, die Leistungsfähigkeit der Person überprüfen zu lassen, welche den Hilfebedürftigen unterstützen soll.
Dabei zu beachten sind: - Einkommensberechnung - Vermögensberechnung
reichen Gelder nicht aus, muss keine Unterstützung erbracht werden
Bei Vermutung der Agentur für Arbeit, dass eine HG besteht
Haushaltsgemeinschaft – Beispiel 1__________________________________________
Beispiel 1:
Der 35-jährige Hilfebedürftige lebt in München bei seiner Großmutter und wird von dieser täglich abends „bekocht“.
Liegt in diesem Fall eine HG vor? Welche Auswirkungen hätte das Wohnen und „Bekocht-werden“bei der Großmutter für den Hilfebedürftigen?
Haushaltsgemeinschaft – Lösung 1__________________________________________
Lösung – Beispiel 1:
Die beiden bilden eine Haushaltsgemeinschaft. Der Hilfebedürftige erhält also keine Unterkunftskosten. Seine Regelleistung von 359€ wird um Verpflegungskosten gemindert ( 47,18€ monatl. für Abendessen). Er hat damit einen Leistungsanspruch in der Höhe von 311,82€.
Um dies zu widerlegen, könnte er eine Erklärung schreiben, in der er nachweist, dass er monatl. seiner Großmutter Miete und das Essen bezahlt. Dadurch würde sich sein Bedarf wieder erhöhen.
Haushaltsgemeinschaft – Beispiel 2__________________________________________
Die 27-jährige L wohnt bei ihren Eltern und erhält Lehrgeld.
Hat das Einfluss auf den Anspruch ihrer Eltern auf ALG II?
Beispiel 2:
Haushaltsgemeinschaft – Lösung 2__________________________________________
Lösung – Beispiel 2:
In der Regel nicht. Die Ausbildungsvergütung wird erst einmal nur auf L‘s eigenen Bedarf angerechnet.
Wenn Ihre Einnahmen niedriger sind als Ihr gesetzlicher Bedarf und Sie noch zuhause wohnt, kann Sie ergänzendes Arbeitslosengeld II über Ihre Eltern beantragen.
Nur wenn Ihre Einnahmen Ihren eigenen Bedarf übersteigen, könnte ein Teil Ihres Einkommens auf das Arbeitslosengeld II Ihrer Eltern angerechnet werden, denn Sie lebt mit Ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft. Meistens sind Ausbildungsvergütungen aber nicht so hoch, dass eine Anrechnung stattfindet.
Unterschiede Bedarfsgemeinschaft – Haushaltsgemeinschaft_____________________
Personen
Auf-kommens-verpflicht-ung
Wider-legung
Bedarfsgemeinschaft
Arbeitsloser, der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnl. Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft), im Haushalt lebende minderjähr., unverheiratete Kinder
Alle Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen/Vermögen aller Personen gegenübergestellt. haben gemeinsam einen Bedarf jeder kann hilfebedürftig werden
schwer widerlegbar es liegt eine konkrete Beweispflicht beim Antragsteller
Haushaltsgemeinschaft
weitere im Haushalt lebende Angehörige Verwandte und Verschwägerte
Unterstützung soweit es nach Einkommen von Verwandten erwartet werden kann. Dies erfolgt auch zu einem wesentlich geringeren Teil
leichter widerlegbar Schreiben ausreichend, in dem bestätigt wird, dass Personen einen nicht unterstützen.
Wesentliche Unterschiede
Mischfall – BG und HG____________________________________________________
Beispiel Mischfall:
Vater Klaus (51, ALG II - Empfänger), Mutter Beate (48 - berufstätig), Beates Schwester Sylvia (43 - berufstätig), Kinder Peter (26, ALG II - Empfänger) und Bettina (24 - Studentin) leben in einem Haushalt.
Besteht hier eine BG, HG oder beides? Wer ist angehörig wozu?
Lösung Mischfall_________________________________________________________
Lösung – Mischfall:
Eine BG besteht nur aus Vater, Mutter und Bettina. Peter bildet, weil er schon 26 ist, seine eigene 1-Mann-BG. Tante Sylvia gehört nicht zur BG. Die HG aber umfasst alle.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP
Ausfüllhinweise – Anlage WEP_____________________________________________
Ausfüllhinweise – Anlage WEP
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
• Beantragen Sie Leistungen nach dem SGB II wird Ihnen daneben eine Bedarfsgemeinschaftsnummer vergeben. Eintragungen sind nur erforderlich, soweit Ihnen diese Nummern bekannt sind, bzw. bereits vergeben wurden.
• Antragsteller : i.d.R. Vertreter der BG BG durch denjenigen vertreten, der Leistung beansprucht
• für gesamte BG nur ein Antrag notwendig
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
• eine Kundennummer ist vergeben, falls schon einmal Leistungen nach dem SGB III bezogen wurden. Diese Nummer wird auch nach Beendigung des Leistungsbezuges und Beatragung einer neuen Leistung beibehalten.
• Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist notwendig, da Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ALG II haben.
• Angaben zum Familienstand sollen dazu dienen, ob Unterhaltsansprüche gegeben sind oder geleistet werden müssen (auch Witwer-/Witwenrente). Unterhaltsansprüche gehen nämlich vor der Unterstützung in der BG vor. Das Amt fordert nun beim Unterhaltsschuldner den Unterhalt ein. Wenn man einen sogen. Titel (vollstreckbares Urteil, also gerichtlich eine Zahlung durchgesetzt) hat, kann das Amt diesen fordern. Wird der Bezug von Unterhalt jedoch verschwiegen und es wird ALG II ohne Anrechnung dessen empfangen, erfährt die Behörde dies auf jeden Fall. Dies ist Betrug und wird von den Gerichten bestraft.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
2a) falls mit ja geantwortet wird, gilt dies als weiteres Indiz für das Bestehen einer BG, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Angehöriger über 15 Jahre gemeinsam betreut wird.
2c) Asylbewerber, ausreisepflichtige Ausländer, Ausländer mit einem geduldeten Aufenthalt haben trotz Vorliegen aller anderen Voraussetzungen keinen Anspruch auf ALG II.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
2d)
Nur bei Erwerbsfähigkeit erhält man Leistungen nach dem SGB II.
wenn man eigentlich erwerbsfähig ist, jedoch eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. Erziehung von Kindern < 3Jahre) ändert sich nichts am Leistungsanspruch – also immer noch erwerbsfähig
• falls nein angekreuzt wird, hat man keinen Anspruch auf ALG II, sondern auf Sozialhilfe und ggf. Rente (evtl. Anträge hierfür stellen)
• Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) = nicht Erwerbsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit bezieht sich i.d.R. auf bestimmte Tätigkeit)
2e)
Je nach Fallgestaltung können in Ausbildung Befindliche Anspruch auf ALG II haben. Im Zweifelsfall: Nachweis über Ausbildung reicht nicht aus, nähere Beschreibung abgeben. Wohnt Auszubildender teilweise bei Eltern (ALG II-Empfänger), muss dies ebenfalls angegeben werden. Im Zweifelsfall sollte Auszubildender eigenen Antrag abgeben (auch wenn Mitarbeiter der ARGE meint, er habe keinen Anspruch) – wenn kein Antrag abgegeben wird, kann er nicht überprüfen lassen, ob er einen Anspruch auf ALG II hätte.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
2f)
Bei einer länger als 6monatigen Unterbringung in einer stationären Einrichtung, hat man keinen Anspruch auf ALG II. Nach Rechtsprechung der BSG gibt es aber Ausnahmefälle. Evtl. sind Ansprüche nach dem SGB XII-Sozialhilfegesetz gegeben. Also bei einer mehr als 6monatigen Unterbringung sowohl einen Antrag nach dem SGB II als auch einen auf Sozialhilfe (SGB XII) stellen.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
3a)
Schwangeren ab 13. Schwangerschaftswoche wird Mehrbedarfszuschlag bezahlt Zahlung erfolgt bis zum tatsächl. Entbindungstermin bei Überzahlung wg. früheren Entbindungstermins: Verrechnung mit Sozialgeld, das dem Neugeborenen zusteht
3b)
Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag des Regelsatzes: - Von mind. 36% bei Zusammenleben mit einem Kind < 7 Jahre oder mit 2 oder 3 Kindern < 16 Jahre - insgesamt 60% bei mehreren Kindern
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
3c)
Behinderten steht ein Mehrbedarf von 35% des Regelsatzes zu, wenn sie: - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX - sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Ausbildung - sonstige Hilfen für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten Behinderte haben evtl. neben Leistungen nach SBG II auch Anspruch auf Leistungen nach SGB XII.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
3d)
Bei einer kostenaufwändigen Ernährung wird ein pauschaler Mehrbedarf abhängig von der Krankheit gezahlt. Besteht ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung, muss eine Bescheinigung des Arztes abgegeben werden.
3e)
Erhalten eines Mehrbedarfs von 17% der Regelleistung, falls nicht erwerbsfähig (Anspruch auf Sozialgeld) und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G. Gilt nicht, bei Erhalten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
4)
Für eine BG ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Anlage EK ist daher für jede Person der BG ab 15 Jahren auszufüllen. Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind zu berücksichtigen, insbesondere auch Zinseinkünfte. Wenn ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt ist, erfährt die Behörde aufgrund des Datenabgleiches davon. Achtung: Erhalten Kinder des Antragsstellers (oder der Antragsteller selbst) Unterhalt, so müssen diese Zahlungen im Hauptantrag unter VI angegeben werden, außerdem unter VIII „Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der HG“ und im Zusatzblatt 2 „Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung“. Hat eine Person, die zur BG gehört eine Arbeit, so muss der Arbeitgeber die Rückseite des Zusatzblattes 2.1 (Hauptantrag) ausfüllen. Es ist umstritten, ob die Behörde tatsächlich das Ausfüllen der Einkommenserklärung von Personen, die mit dem ALG II-Empfänger zusammenleben, verlangen darf (erhebliche Bedenken von Seiten der Datenschützer). Zumindest muss es ausreichen, wenn Sie einen Einkommensnachweis (Lohn-/Gehaltsbescheinigung) vorlegen, die keinen Rückschluss darauf zulässt, dass er für den ALG II-Empfänger bestimmt ist.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
5)
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist. Anlage VM ist daher für alle Personen der BG auszufüllen. Vermögensaufstellung sehr sorgfältig erstellen! Am besten von der Bank einen Ausdruck über sämtliche Guthaben auf Girokonten, Sparkonten etc. fertigen und Vollständigkeit bestätigen lassen. Auch Lebens-, Renten- und sonst. Kapitalversicherungen angeben und aktuellen Rückkaufwert und bisher eingezahlte Prämien/Beiträge bestätigen lassen. Fatale Folgen bei vergessenen Angaben: ALG II wird zurückgefordert, es evtl. Strafanzeige Achtung: Erhält man Geld als Darlehen oder verwaltet treuhänderisch Vermögen (z.B.auf eigenen Namen eingetragene Grundstücke), so wird dies nur anerkannt, wenn schriftl. Verträge mit Darlehens- bzw. Treuhandgebern bestehen, die auch von Steuerbehörden anerkannt werden. Verschenkt man Vermögen, um ALG II-Leistungen zu erhalten, muss Ersatz geleistet werden! Geld kann vom Beschenkten zurückgefordert werden (§ 33 SBG II). Bei Verdacht auf derartige Handlugen, kann dies strafrechtlich als Betrug verfolgt werden.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
6 a, b)
Nach Bezug von ALG I besteht ggf. Anspruch auf einen auf 2 Jahre befristeten Zuschlag zum ALG II. Im ersten Jahr beträgt dieser - für Alleinstehende max. 160 € - für Partner max. 320 € - für mindj. Kinder je 60 €. Im zweiten Jahr erhält man nur noch die Hälfte dieser Beträge. Formel zur Berechnung des Zuschlags im ersten Jahr: 2/3 [(ALG I + Wohngeld)-(ALG II ohne Zuschlag + Sozialgeld – zu berücksichtigendes Einkommen/Vermögen + Freibetrag)] = Zuschlag 1.Jahr Im zweiten Jahr wird der Zuschlag um 50% gemindert. Danach fällt er ganz weg. Problem: Einer der Partner in einer BG erhält ALG I oder Einkommen und der Bedarf nach dem ALG II ist gedeckt. Der Zuschlag wird nur bezahlt, wenn die Summe des ALG II und des Partnereinkommens niedriger als das ALG I des jetzigen ALG II – Beziehers ist. Verlässt ein Partner die BG, muss der Zuschlag neu berechnet werden.
6c)
Wer beim Wechsel von ALG I auf ALG II Wohngeld bezieht, kann einen höheren Zuschlag bekommen. Deshalb am besten rechtzeitig vor ALG II – Bezug Wohngeld beantragen!
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
7a)
Angaben zur Überprüfung, ob ggf. vorrangig ein Anspruch auf ALG I besteht Die Tabelle ist für die letzten fünf Jahre lückenlos auszufüllen
Folgendes ist hierbei anzugeben:
• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Pflegezeiten von Angehörigen - Zeiten von Bezug einer Entgeltersatzleistung (z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangsgeld oder Rente wg. voller Erwerbsminderung) - Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld - Wehr- und Zivildienst - Beschäftigung als Geschäftsführer oder mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH
7b, c)
Diese Angaben sind beim Erstantrag nur erforderlich, wenn vor Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen wurde und dieser Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht oder vorzeitig erloschen ist.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
8a)
Hier müssen in jedem Fall Angaben gemacht werden Angabe der Krankenversichertennummer wichtig Die Träger des ALG II sind verpflichtet, Antragsteller und deren BG kranken zu versichern Wer am Tag vor Antragstellung privat oder gar nicht versichert war, muss Anlage SV ausfüllen Bei getrennt lebenden Ehepartnern ist für eine schnellere Zuordnung dessen Geburtsdatum, Krankenversicherung und Krankenversichertennummer anzugeben.
8b)
Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Beiträgen ihren Finanzbedarf nicht decken können und einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser Zusatzbeitrag kann übernommen werden, wenn der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Beantragung der Übernahme dieses Zusatzbeitrags ist die Anlage SV auszufüllen.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
8c)
Auch bei getrennt lebenden, ist das Geburtsdatum des getrennt lebenden Ehepartners, dessen Krankenversicherung und Krankenversichertennummer anzugeben, damit eine schnellere Zuordnung zur Familienversicherung sichergestellt werden kann. Ist man über den Partner (Ehegatte, Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) familienversichert, sind Angaben nur zu diesem einschließlich der Krankenversichertennummer erforderlich.
8d)
Für familienversicherte Kinder sind nur die Daten zum maßgebenden Elternteil (Hauptversicherter) erforderlich.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
8e)
Hier ist anzugeben, bei welcher Rentenversicherung man Mitglied ist oder war (gesetzliche Rentenversicherung und Rentenversicherungsnummer). Bezieher von ALG II sind grundsätzlich gesetzlich rentenversichert Wer bisher nicht rentenversichert war, kreuzt das Kästchen „soll von Ihrem Leistungsträger beantragt werden.“ an. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Anlage SV auszufüllen, damit ein Zuschuss in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden kann.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
9)
Hilfebedürftigkeit eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft durch ein Schadensereignis verursacht worden ist, beim Träger vorsprechen Dieser beim Ausfüllen der Anlage UF (Unfallfragebogen) und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher.
Ausfüllhinweise – Anlage WEP _
Wenn Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antragsformulares auftreten:
• Information bei einem Mitarbeiter der Behörde einholen, - Auf einen Aktenvermerk bestehen, - Wenn möglich einen Zeugen mitnehmen
Oft können sich Mitarbeiter der Behörde nicht an mündliche oder fernmündliche Angaben an den Antragsteller erinnern
Im ungünstigsten Fall wird der Antragsteller Angeklagter beim Strafgericht oder Kläger vor dem Sozialgericht (er ist nicht der Zeuge)
Zeuge ist der Mitarbeiter der Behörde
Antragsteller ist in der Beweispflicht
Literaturangabe:
- Baczko, Harz IV und Arbeitslosengeld II, Rudolf Haufe Verlag, Planegg/München, 2008
- Brühl § 7 in Münder, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Lehr- und Praxiskommentare, Nomos Kommentar, Baden-Baden, 2005
• Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hartz IV, Menschen in Arbeit bringen, 2004
• Eicher, Spellbrink, § 7 SGB II in Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2005
• Kasper, Knoche, Die neue Arbeitsförderung: Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX, Walhalla und Praetoria Verlag GmbH + Co, Regensburg/Berlin
• Marburger, SGB II – Umsetzung von Hartz IV – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla und Paetoria Verlag, Regensburg/Berlin, 2005
• Mecke § 9 SGB II in Eicher, Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2005
• Sartorius, Kapitel 13 in Rothegel, Sozialhilferecht – Existenzsicherung/ Grundsicherung, Nomos Praxis, Baden-Baden, 2005
• Schoch, Kapitel 12, in Rothegel, Sozialhilferecht – Existenzsicherung/ Grundsicherung, Nomos Praxis, Baden-Baden, 2005
• H. Schellhorn, W. Schellhorn, B 5 Nr. 6, 7 in Entscheidungssammlung zur Sozialhilfe und Grundsicherung, Luchterland, Juli 2007
• Schumacher § 7 und § 9 SGB II in Oestreicher, SGB XII / SBG II - Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende – mit Asylbewerberleistungsgesetz und Erstattungsrecht des SGB X – Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2008
http://www.sozialleistungsrecht.de/Powerpoint-Dateien/sgb2-Bedarfsgemeinschaft.ppt
Ähnliche Themen
» Zum rechtswidrigem Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt - aufschiebende Wirkung - Verhandlungsphase
» Wirkung eines Antrages auf ALG II bei Zuständigskeitswechsel
» Zur aufschiebenden Wirkung eines Eingliederungsverwaltungsakts - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme - Gültigkeitsdauer
» Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes
» Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen
» Wirkung eines Antrages auf ALG II bei Zuständigskeitswechsel
» Zur aufschiebenden Wirkung eines Eingliederungsverwaltungsakts - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme - Gültigkeitsdauer
» Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes
» Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema