Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II

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Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II Empty Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:12


(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Zuschuss-zu-Versicherungsbeitraegen.pdf




Hier ist was für Dich:
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung

-
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung.

Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist.

Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium mit.

Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden.

Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken.

Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.

Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus.

Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.


(Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
Willi Schartema
Willi Schartema
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Alter : 70
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