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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket gem. § 28 SGB II“ Das Bildungspaket ist ein zentraler Punkt der Hartz IV Reform 2011.

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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:09


Im neuen § 28 SGB II sowie parallel im § 34 SGB XII werden Kindern aus Hartz IV Familien und aus Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, zahlreiche Vergünstigungen gewährt, Leistungen auf Teilhabe und Bildung. Diese können ab sofort im Jobcenter bzw. der sonst zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung beantragt werden, rückwirkend ab dem 1. Januar 2011.
Das neue Bildungspaket im Detail:

Schulfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II / § 34 Abs. 2 SGB XII)

Schulbedarfspaket (§ 28 Abs. 3 SGB II / § 34 Abs. 3 SGB XII)

Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II / § 34 Abs. 4 SGB XII)

Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 5 SGB XII)

Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II / § 34 Abs. 6 SGB XII)

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 SGB II / § 34 Abs. 7 SGB XII).

Nachfolgend der neu gefasste § 28 SGB II im kompletten Gesetzestext.
§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür
erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.

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