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Eigenbemühungen Bewerbungen: Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. GKSGB III § 35 Rz. 100; Spindler ASR 2003, 47, 54f.).
Sie müssen die intellektuelle Einsichtsfähigkeit und das erkennbare Handlungsvermögen des Hilfebedürftigen beachten (BVerwG 17.5.1995 - 5 C 20.93 - E 98, 203) und dabei in entsprechender Anwendung der Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 bei Festlegung von Art und Zahl der Eigenbemühungen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, z. B. die Vor- und Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfesuchenden, seine beruflichen Erfahrungen oder sonstige individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten, seine Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (s. OVG NI 3.7.2000 - 4L 1967/00 - info also 2001, 33; VG Hannover 18.1.1999 - 15 B 8500/98 - info also 1999, 86; SG Berlin 15.1.2002 - S 51 AL 1491/00 - info also 2003, 109 [zu § 119 Abs. 5 SGB III]); hiermit unvereinbar wäre eine schematische Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05 -; s. a. Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rz. .
Die abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch wenigstens eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben.
Das OVG Lüneburg hat eine zahlenmäßige Festlegung abgelehnt.
Es hat vielmehr den Umfang der Eigenbemühungen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht, insbesondere von den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfebedürftigen, seiner Vor- und Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad seiner Flexibilität sowie von der Lage auf dem regionalen und örtlichen Arbeitsmarkt (OVG Lüneburg vom 3.7.2000 - 4L 1967/00, info also 2001, S. 33).
Das BVerwG machte die Zumutbarkeit von den persönlichen und wirtschaftlichen Kräften des Hilfebedürftigen und von der konkreten Erfolgsaussicht auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt abhängig (BVerwG vom 17.5.1995 - 5 C 20/93, NJW 1995, S. 3200).
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung haben sich bisher keine konkreten Richtgrößen für die Zahl der im Rahmen der Eigenbemühungen zumutbaren Bewerbungen herausgebildet.
3.1.3 Verweigerung zumutbarer Arbeit, Ausbildung, geförderter Arbeit, Arbeitsgelegenheit, Sofortangebot oder sonstiger in der.
Eingliederungsvereinbarung vereinbarter Maßnahme (Abs. 1 Satz 1ht. c))
Der Hilfebedürftige muss sich aber nicht vorteilhafter darstellen, als er tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 – L 5 AL 53/00 - info also 2003, 149 [Bewerbungsschreiben mit unangemessenem Inhalt]); er darf von sich aus gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens, familiäre Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches. Engagement hinweisen sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG 9.12.2003 ~ B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3), soweit er nicht seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt (BSG 27.4.2004 -. B.11.AL 43/04 B), und seine Vorstellungen zur Gestaltung der Tätigkeit, den
Arbeitsbedingungen und insbesondere zum Entgelt äußern (soweit diese nicht offenkundig überzogen sind).
Quelle: Johannes Münder SGB II 4 Auflage LPK 2011
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